VIII ZA 2/20
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 2/20 BESCHLUSS vom 30. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZA2.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe: I.
Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zuständig. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 87 GWB ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht begründet, da es sich weder um einen Kartellrechtsprozess im Sinne von § 87 Satz 1 GWB handelt noch die Entscheidung über die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde - wie die nachfolgenden Ausführungen unter II zeigen - im Sinne von § 87 Satz 2 GWB von der Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt.
II.
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nach § 2 ZPO gelten für den Beschwerdewert die für den Streitwert maßgebenden Vorschriften der §§ 3-9 ZPO. Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben deshalb gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt, sofern sie in der Entscheidung das Schicksal der Hauptforderung teilen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 24. März 2016 - III ZR 52/15, NZV 2016, 517 Rn. 9; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 4; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; Senatsurteil vom 28. November 1990 - VIII ZR 362/89, NJW 1991, 639 unter II 1).
Der Beschwerdewert beträgt danach im Streitfall lediglich 16.998,82 € und setzt sich zusammen aus den mit der Klage - bislang erfolglos - geltend gemachten Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt 14.719,44 € sowie den unabhängig davon - ebenfalls bislang erfolglos - geltend gemachten Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 2.279,38 €, die sich auf weitere nicht streitgegenständliche bereits erloschene Kaufpreisforderungen beziehen. Die darüber hinaus begehrten Zinsen erhöhen den Beschwerdewert nicht, da sie auf Verzug mit der Erfüllung der (weiterhin) verfolgten Kaufpreisforderungen gestützt werden und damit das Schicksal dieser Hauptforderungen teilen.
Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.06.2018 - 2-18 O 52/17 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.12.2019 - 4 U 102/18 -