Paragraphen in 2 StR 294/16
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BUNDESGERICHTSHOF StR 294/16 BESCHLUSS vom 6. September 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Berichtigungsbeschluss ECLI:DE:BGH:2017:060917B2STR294.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2017 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 15. März 2017 wird dahin berichtigt, dass auf Seite 7 unter III. 2. b), zweiter Absatz (Rn. 13), der 4. Satz wie folgt lautet: „Je höher im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, umso eher wird im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Ablehnung eines minder schweren Falles in Betracht kommen“.
Appl Zeng Krehl Bartel Eschelbach
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