Paragraphen in 5 StR 569/14
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4 | 349 | StPO |
1 | 39 | StGB |
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1 | 39 | StGB |
4 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 569/14 BESCHLUSS vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Juni 2014 im Ausspruch über die Gesamtstrafen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung „unter Auflösung der in dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 17.12.2010 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 6.10.2011 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie unter Auflösung der im Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Herzberg vom 21.2.2011 gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 17.12.2010 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 6.10.2011“ zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 2 Wochen“ verurteilt. Daneben hat das Landgericht „unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 11.6.2010 gebildeten Gesamtstrafe aus den dort gebildeten Einzelstrafen sowie aus der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herzberg vom 3.2.2010 eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 Euro“ gebildet.
Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Der Ausspruch über die jeweiligen Gesamtstrafen hat keinen Bestand. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Tatzeit, die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herzberg zugrunde lag, 2003 war. Damit wäre eine Gesamtstrafenbildung zumindest mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 15. April 2009 in Erwägung zu ziehen gewesen. Dies hätte möglicherweise die vom Landgericht angenommene Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herzberg entfallen lassen. Dem Senat war eine weitergehende Prüfung nicht möglich, weil die Strafkammer nicht dargelegt hat, wie sich der Vollstreckungsstand der einbezogenen und auch der übrigen Strafen aus den Verurteilungen zwischen 2004 und 2009 verhält. Überdies ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts bezüglich der Verurteilung des Amtsgerichts Kiel vom 10. September 2012 nicht, wann die dort ausgeurteilte Straftat begangen worden ist, so dass nicht beurteilt werden kann, ob nicht auch diese Strafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre.
Unabhängig von der Frage, ob das Landgericht zur Bildung der Gesamtgeldstrafe berufen war, waren beide Gesamtstrafen wegen ihres inneren Zusammenhangs aufzuheben.
Angesichts der vorliegenden Fehler können die Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, im Übrigen nicht entgegenstehende Feststellungen können getroffen werden.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr diese gemäß § 39 StGB nur in vollen Monaten und Jahren zu erfolgen hat.
Sander König Schneider Berger Dölp
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Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 349 | StPO |
1 | 39 | StGB |
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