Paragraphen in 3 StR 31/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 31/22 BESCHLUSS vom 8. März 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Berg Kreicker Paul Voigt Erbguth Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 17.05.2021 - 21 KLs 23/20 521 Js 1356/20 ECLI:DE:BGH:2022:080322B3STR31.22.0
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1 | 349 | StPO |
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