• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZA 2/19

BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 2/19 BESCHLUSS vom 5. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:050619BIVZA2.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann beschlossen:

Der gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 gerichtete Tatbestandsberichtigungsantrag wird als unzulässig verworfen, da § 320 ZPO nur auf solche Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, NZI 2010, 530 Rn. 7).

Den mit Schreiben vom 24. Mai 2019 wiederholten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2019 beschieden. Die erneute Eingabe gibt zu einer Änderung dieses Senatsbeschlusses keinen Anlass.

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin HarsdorfGebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen. Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Ihr Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 - IV ZA 10/14, juris Rn. 4 m.w.N.).

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden.

Mayen Gebhardt Lehmann Felsch Dr. Bußmann Harsdorf - Vorinstanzen:

AG Mannheim, Entscheidung vom 16.05.2017 - 2 C 2513/16 LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2019 - 11 S 5/17 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZA 2/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 320 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 320 ZPO

Original von IV ZA 2/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZA 2/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum