Paragraphen in IV ZA 2/19
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1 | 320 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 2/19 BESCHLUSS vom 5. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:050619BIVZA2.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann beschlossen:
Der gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 gerichtete Tatbestandsberichtigungsantrag wird als unzulässig verworfen, da § 320 ZPO nur auf solche Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, NZI 2010, 530 Rn. 7).
Den mit Schreiben vom 24. Mai 2019 wiederholten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2019 beschieden. Die erneute Eingabe gibt zu einer Änderung dieses Senatsbeschlusses keinen Anlass.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin HarsdorfGebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen. Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Ihr Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 - IV ZA 10/14, juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden.
Mayen Gebhardt Lehmann Felsch Dr. Bußmann Harsdorf - Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 16.05.2017 - 2 C 2513/16 LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2019 - 11 S 5/17 -
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