Paragraphen in IX ZB 58/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 58/21 BESCHLUSS vom 26. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:260422BIXZB58.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 26. April 2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 14. September 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Daran ändert auch die durch das Beschwerdegericht erteilte unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts. Dieser lässt sich schon nicht die gesetzlich vorgesehene Einzelfallentscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entnehmen. Sie enthält lediglich Angaben zu der nach Auffassung des Beschwerdegerichts bestehenden Rechtsmittelmöglichkeit. Auf eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, NZI 2014, 402 Rn. 7 ff mwN).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB
70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheidung vom 16.04.2021 - 53 C 44/21 LG Hanau, Entscheidung vom 14.09.2021 - 8 T 54/21 -
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2 | 574 | ZPO |
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