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1 StR 420/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 420/16 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR420.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2016 dahingehend abgeändert, dass elf Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, teils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Veräußern von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und elf Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die unbeschränkt eingelegte und später nicht ausdrücklich beschränkte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst festgestellt hat, ist die Dauer des Vorwegvollzuges angesichts einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr falsch berechnet, sie muss elf Monate betragen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 StGB). Da sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei festgestellt sind, setzt der Senat selbst auf Antrag des Generalbundesanwalts die Dauer des Vorwegvollzuges entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf elf Monate fest.

Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Graf Mosbacher Jäger Cirener Bär

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