Paragraphen in 4 StR 654/19
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BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 BESCHLUSS vom 12. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Anhörungsrüge des Angeklagten vom 20. November 2020 ECLI:DE:BGH:2021:120521B4STR654.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge vom 20. November 2020 hat keinen Erfolg. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Sturm Schmidt Krehl Meyberg Rommel Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
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