• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZA 13/15

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 13/15 BESCHLUSS vom 7. September 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Bär am 7. September 2015 beschlossen:

Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 24. August 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung zu rügen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller hat den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 nach eigenen Angaben bereits am 31. Juli 2015 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er somit die Gelegenheit, Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12, nV). Der vom Antragsteller behauptete, aber weder durch konkrete Tatsachen belegte, noch gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO glaubhaft gemachte, Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 19. August 2015 ist demgegenüber unbeachtlich. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Erhebung der Rüge endete demnach am 14. August 2015. Sie war bei Eingang der Gehörsrüge am 24. August abgelaufen.

Unabhängig hiervon verletzt der Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Gehrlein Vill Grupp Bär Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11.08.2014 - 9 O 3977/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.03.2015 - 14 W 2110/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZA 13/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 321 ZPO
1 103 GG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
4 321 ZPO

Original von IX ZA 13/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZA 13/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum