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3 StR 449/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 449/19 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:151019B3STR449.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 1a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Mai 2019 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 23. Mai 2019 zu zahlen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ihn dem Grunde nach verurteilt, Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger zu zahlen, das in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Mai 2019 zu verzinsen ist. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg in Bezug auf den angeordneten Zinsbeginn (vgl. zum Zinsausspruch beim Grundurteil BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 382 f.). Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem auf die - hier mit Antragstellung am 22. Mai 2019 gegebene - Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4 mwN). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren ergibt sich die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO.

Schäfer Hoch Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

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