Paragraphen in 2 StR 264/18
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 264/18 BESCHLUSS vom 5. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.
ECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR264.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar lässt die Urteilsformulierung, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt „innerhalb der regelmäßig anzunehmenden Frist einer Unterbringung von zwei Jahren zu heilen oder jedenfalls für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang“ abzuhalten sei, besorgen, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die durch die Neufassung des § 64 Satz 2 StGB (BGBl. I 2016 S. 1610) verlängerte Höchstfrist einer möglichen Maßregel nicht bedacht hat. Es ist jedoch auszuschließen, dass das Landgericht bei dem polytroph substanzabhängigen Angeklagten, der seit mehr als 20 Jahren Heroin konsumiert, bereits eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgebrochen hat, eine Depravation zeigt und dem jedwede Behandlungseinsicht und Therapiewilligkeit fehlt, die erforderliche Erfolgsaussicht bejaht hätte, wenn es von einer zutreffende Höchstfrist der Maßregel ausgegangen wäre.
Schäfer Bartel Krehl Schmidt Eschelbach
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