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II ZB 2/24

BUNDESGERICHTSHOF II ZB 2/24 BESCHLUSS vom

7. Mai 2025 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein AktG § 112 Satz 1, § 278 Abs. 2, 3 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin keine natürliche Person ist (atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien), wird bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärgesellschaft von ihrem Aufsichtsrat vertreten (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348).

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - II ZB 2/24 - OLG Frankfurt am Main AG Darmstadt ECLI:DE:BGH:2025:070525BIIZB2.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist die M.

KGaA, die gleichzeitig mittelbar über eine 100%-ige Tochtergesellschaft sämtliche Kommanditaktien der Antragstellerin hält. Zwischen der Antragstellerin und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Über die Antragstellerin betreibt die persönlich haftende Gesellschafterin in Deutschland ihren Geschäftsbereich "Healthcare". Die weiteren von dieser in Deutschland unterhaltenen Geschäftsbereiche unterliegen einer nämlichen Unternehmensstruktur.

Am 14. Februar 2023 meldete die Antragstellerin verschiedene Änderungen der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister an, darunter auch Ziffer III., die auszugsweise wie folgt lautet:

"[…] 2. § 8 Absätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft wurden geändert und lauten nunmehr:

(2) Solange die M. KGaA persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ist, gelten die folgenden Absätze 2 a. und 2 b.:

a. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist bei der Vertretung der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB (Verbot des In-Sich-Geschäfts) und des § 181 Alt. 2 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreit.

b. Gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. […]

3. Die Vertretungsbefugnis ist wie folgt geregelt:

Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft einzeln.

Konkrete Vertretungsregelung:

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die M. KGaA,

D.

(Amtsgericht Darmstadt, HRB

). Sie vertritt die Gesellschaft allein und ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen (Befreiung von der Beschränkung des § 181 Alt. 1 BGB) oder als Vertreter eines Dritten (Befreiung von der Beschränkung des § 181 Alt. 2 BGB) Rechtsgeschäfte abzuschließen." Das Registergericht hat die Eintragung von Ziffer III. abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die zur Eintragung im Handelsregister angemeldete Befreiung der persönlich haftenden Gesellschafterin von den Beschränkungen des § 181 Fall 1 BGB sei rechtlich unzulässig, weil die Antragstellerin jener gegenüber gemäß § 278 Abs. 3 AktG, § 112 Satz 1 AktG zwingend von ihrem Aufsichtsrat vertreten werde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348 f.) sei § 112 AktG auf die typische Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Es gebe keinen Grund, die atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien vom Anwendungsbereich des § 112 AktG auszunehmen, was im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehe.

Soweit aus seiner Zuständigkeit eine besondere Beanspruchung mit eigentlichen Geschäftsführungsaufgaben für den Aufsichtsrat folge, sei dies Konsequenz der getroffenen Rechtsformwahl und begründe keine gesetzeswidrige Kompetenzerweiterung zugunsten des Aufsichtsrats. Gleiches gelte für die tatsächlichen und praktischen Schwierigkeiten, die sich für die Gesellschaft aus der Anwendung des § 112 AktG ergäben.

Es handele sich bei der vorliegenden Gestaltung auch nicht um einen Fall der Mehrfachvertretung im Sinne des § 181 Fall 2 BGB, die durch eine satzungsmäßige Befreiung zugelassen werden könne und von § 112 Satz 1 AktG nicht erfasst werde. Das Schutzanliegen des § 112 AktG bestehe bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien unabhängig davon, ob die persönlich haftende Gesellschafterin eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sei.

Die Gefahr eines Interessenkonflikts bestehe auch in der konkreten Fallgestaltung. Daran ändere weder der Umstand etwas, dass die Komplementärgesellschaft gleichzeitig mittelbare Alleinkommanditaktionärin der Antragstellerin sei, noch die unternehmensvertragliche Verbindung der Gesellschaften. So verfüge die eigenwirtschaftlich tätige Komplementärgesellschaft über weitere Konzerntöchter, mit denen sie den Interessen der Antragstellerin zuwiderlaufende Ziele verfolgen könne. Auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit lege es nahe, bei der Anwendung des § 112 AktG nicht nach der Ausgestaltung der Gesellschaft als typischer oder atypischer Kommanditgesellschaft auf Aktien zu differenzieren.

2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Antragstellerin ergibt sich bereits daraus, dass ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 mwN).

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Prüfung stand. Das Registergericht hat die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen zu Recht abgelehnt.

a) Im Gesetz ist eine Pflicht des Registergerichts zur Prüfung, ob die Satzungsänderung wirksam zustande gekommen und ordnungsgemäß angemeldet worden ist, anders als bei der Gründung der Gesellschaft (§ 278 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 AktG), nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Nach allgemeiner Meinung ist das Registergericht aber dazu verpflichtet, die angemeldete Satzungsänderung zu überprüfen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 14 Wx 62/00, juris Rn. 14; Bergmann in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 181 Rn. 42; Grigoleit/Ehmann, AktG, 2. Aufl., § 181 Rn. 8; Haberstock/Greitemann in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 181 Rn. 15; BeckOGK AktG/Holzborn, Stand 1.2.2024, § 181 Rn. 21; Koch, AktG, 19. Aufl., § 181 Rn. 12; König in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 181 Rn. 14; MünchKommAktG/Poelzig, 6. Aufl., § 181 Rn. 43; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 181 Rn. 22; Wachter in Wachter AktG, 4. Aufl., § 181 Rn. 25; KK-AktG/Zetzsche, 3. Aufl., § 181 Rn. 107). Die Prüfungspflicht betrifft in formeller Hinsicht die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung, in materieller Hinsicht hat das Gericht zu überprüfen, ob die Satzungsänderung als solche eintragungsfähig ist und ob der Satzungsänderungsbeschluss sowie etwaige Sonderbeschlüsse oder Zustimmungen wirksam zustande gekommen sind. Daher ist die Eintragung unwirksamer sowie nichtiger satzungsändernder Beschlüsse abzulehnen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZB 1/06, ZIP 2008, 1627 Rn. 8 mwN zur GmbH; König in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 181 Rn. 14; Wachter in Wachter AktG, 4. Aufl., § 181 Rn. 27 ff.; KK-AktG/Zetzsche, 3. Aufl., § 181 Rn. 107; BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.12.2024, § 54 Rn. 141 f. [zur GmbH]).

b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass § 112 Satz 1 AktG auch im Fall einer atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei welcher die persönlich haftende Gesellschafterin keine natürliche Person ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 1997 - II ZB 11/96, BGHZ 134, 392, 394 ff.) im Verhältnis zwischen der Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihrer Komplementärgesellschaft anwendbar ist. Daher verstößt § 8 Abs. 2 a. der Satzung der Antragstellerin in der zur Eintragung angemeldeten Fassung gegen § 112 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG (aa)) und ist gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Die von der Antragstellerin angemeldete Satzungsregelung ist auch nicht deswegen eintragungsfähig, weil § 112 AktG bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien insoweit satzungsdispositiv wäre, als sie eine Verlagerung der Vertretungskompetenz des Aufsichtsrats auf den Komplementär gestattete (bb)).

aa) Es ist umstritten, ob § 112 Satz 1 AktG bei der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärgesellschaft Anwendung findet.

(1) Für Rechtsgeschäfte der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit ihrer Komplementärgesellschaft wird teilweise vertreten, dass diese vom Anwendungsbereich des § 112 Satz 1 AktG ausgenommen sind (BeckOGK AktG/ Bachmann, Stand 1.2.2025, § 287 Rn. 24; Bachmann, AG 2019, 581, 591; Fiebelkorn, ZGR 2020, 782, 792 ff.; differenzierend Blaurock in Wachter, AktG, 4. Aufl., § 287 Rn. 8).

Die überwiegende Meinung befürwortet demgegenüber eine Anwendung von § 112 Satz 1 AktG auf Rechtsgeschäfte der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien mit ihrer Komplementärgesellschaft (OLG München, AG 2022, 413, 414; A. Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 287 AktG Rn. 3; Förl/Fett in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 287 Rn. 4; Koch, AktG, 19. Aufl., § 278 Rn. 16; Sethe in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 287 Rn. 73; K. Schmidt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 278 Rn. 45, § 287 Rn. 20; Grigoleit/Servatius, AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 14; Heidel/Wichert, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 287 AktG Rn. 2; A. Arnold, Die GmbH & Co. KG, 2001, S. 129; MünchHdbGesR IV/Hoffmann-Becking, 6. Aufl., § 75 Rn. 42; MünchHdbGesR IV/Herfs, 5. Aufl.,

§ 75 Rn. 72; Illert/de Vries in Ghassemi-Tabar/Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 8 B. II. 3. b); Goette/M. Arnold AR-HdB/Roßkopf, 2. Aufl., § 9 Rn. 35; Otte, Die AG & Co. KGaA, 2011, S. 137 f., 140; Verse in Lutter/ Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., § 18 Rn. 1320 f. und 1332; Dirksen/Möhrle, ZIP 1998, 1377, 1384; Habersack ZIP 2019, 1453, 1456; Herfs, AG 2005, 589, 590 ff.; Sethe, AG 2021, 78 Rn. 33 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt, AG 2015, 448 Rn. 44; offen Bürgers in Bürgers/Fett, KGaA, 3. Aufl., § 5 Rn. 514).

(2) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien wird bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärgesellschaft von ihrem Aufsichtsrat vertreten.

Wer zur Vertretung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien berufen ist, bestimmt sich nach § 278 AktG. Nach dessen Absatz 2 sind grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft anwendbar, so dass nach § 161 Abs. 2, §§ 124, 170 HGB die Komplementäre Vertreter der Gesellschaft sind. Dies gilt aber nicht, wenn die Gesellschaft gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter vertreten werden muss. Nicht anders als bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern (hierzu BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348) ist bei der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien insoweit der Aufsichtsrat nach § 278 Abs. 3, § 112 Satz 1 AktG zur Vertretung der Gesellschaft befugt.

(a) Nach dem Wortlaut des § 112 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht nur gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern, die natürliche Personen sind. Ersetzt man das Tatbestandsmerkmal Vorstandsmitglied in § 112 Satz 1 AktG durch persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 Abs. 3 AktG), erfasst der Anwendungsbereich des § 112 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG ohne Weiteres Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihrer Komplementärgesellschaft.

(b) Sinn und Zweck des § 112 Satz 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sprechen für die Anwendung der Vorschrift auf Geschäfte der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit ihrer Komplementärgesellschaft.

(aa) § 112 AktG dient der Sicherstellung einer unbefangenen, von sachfremden Erwägungen unbeeinflussten Vertretung der Gesellschaft und der Verhinderung von Interessenkollisionen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 159/87, BGHZ 103, 213, 216; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 49 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft im Einzelfall nicht auch von dem Vorstand angemessen vertreten werden könnte. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen (BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071 f.; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 7; Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 23; Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 39/23, BGHZ 241, 238 Rn. 48). Die dieser gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Gefahr einer Interessenkollision ist ebenso gegeben, wenn eine Kommanditgesellschaft auf Aktien bei einem Geschäft mit einem ihrer Komplementäre vertreten werden soll. Auch dann kann es, wie der Senat bereits für die typische Kommanditgesellschaft auf Aktien entschieden hat, zu einer Vernachlässigung der Gesellschaftsinteressen kommen (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348 f.).

(bb) Entgegen der Rechtsbeschwerde besteht jene Gefahr der Vernachlässigung von Gesellschaftsinteressen bei Rechtsgeschäften zwischen der Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei diesen um natürliche Personen oder Gesellschaften handelt.

(aaa) Bei der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die Komplementärgesellschaft das geborene Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1997 - II ZB 11/96, BGHZ 134, 392, 394). Diese kann ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion nicht selbst, sondern nur mittels ihrer Organe wahrnehmen, die wiederum, ohne ihrerseits Organe der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu sein, in deren Organzuständigkeit handeln.

Diese gestufte Vertretungsstruktur ändert nichts daran, dass die Komplementärgesellschaft als Quasi-Vorstandsmitglied bei Rechtsgeschäften mit der Kommanditgesellschaft auf Aktien selbst betroffen ist (vgl. auch Habersack ZIP 2019, 1453, 1456; Bürgers in Bürgers/Fett, KGaA, 3. Aufl., § 5 Rn. 514; aA Bachmann, AG 2019, 581, 591; Fiebelkorn, ZGR 2020, 782, 792 ff.). Die Komplementärgesellschaft kann nämlich mit dem Rechtsgeschäft ein eigenes, von ihren Vertretungsorganen unabhängiges und vor allem mit den Belangen der Kommanditgesellschaft auf Aktien in Konflikt stehendes Eigeninteresse verfolgen (vgl. Blath, Festschrift 25 Jahre Deutsches Notarinstitut, 2018, S. 405, 409; Höpfner, NZG 2014, 1174, 1177; aA Baetzgen, RNotZ 2005, 193, 219 [jeweils für die GmbH & Co. KG]). Insoweit existieren mit den Interessen der Kommanditgesellschaft auf Aktien, ihrer Komplementärgesellschaft und deren Organe drei voneinander zu trennende Interessensphären, aus denen sich jeweils spezifische Konflikte ergeben können. Könnte die Komplementärgesellschaft bei Rechtsge- schäften mit der Kommanditgesellschaft auf Aktien auch diese vertreten, bestünde im Verhältnis zwischen Gesellschaft und persönlich haftender Gesellschafterin die abstrakte Gefahr einer von sachfremden Eigeninteressen beeinflussten Vertretung.

(bbb) Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, bei der vorliegenden Gestaltung handele es sich um eine von § 112 Satz 1 AktG nicht erfasste Mehrfachvertretung (hierzu Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 37; Koch, AktG, 19. Aufl., § 78 Rn. 6), greift nicht durch. Zwar stellen sich Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihrer Komplementärgesellschaft aus Sicht des Organs der Komplementärgesellschaft wertungsmäßig als eine Mehrfachvertretung im Sinne von § 181 Fall 2 BGB dar (vgl. Bachmann, AG 2019, 581, 591; Fiebelkorn, ZGR 2020, 782, 792 ff.; Habersack ZIP 2019, 1453, 1456). Aus der Perspektive der Komplementärgesellschaft liegt aber gleichzeitig ein Selbstkontrahieren gemäß § 181 Fall 1 BGB vor, weil die Komplementärgesellschaft einerseits die Kommanditgesellschaft auf Aktien vertritt und anderseits für sich selbst handelt (vgl. Blath, Festschrift 25 Jahre Deutsches Notarinstitut, 2018, S. 405, 408 [für die GmbH & Co. KG]). Dass die Komplementärgesellschaft dabei durch ihre Organe agiert, ändert daran nichts. Für das Eingreifen des § 112 Satz 1 AktG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich genügt es anerkanntermaßen, dass die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts das Vorstandsmitglied treffen. Dementsprechend steht es seiner Anwendbarkeit nicht entgegen, dass sich das Vorstandsmitglied beim Rechtsgeschäft mit der Aktiengesellschaft durch einen Dritten vertreten lässt (MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 112 Rn. 9; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 16). Nichts Anderes kann gelten, wenn die Komplementärgesellschaft als Quasi-Vorstandsmitglied kraft ihrer Organisationsform darauf angewiesen ist, sich im Rechtsverkehr durch ihre Organe vertreten zu lassen.

Im Übrigen trifft auch der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, § 112 Satz 1 AktG erfasse ausnahmslos Fälle des Selbstkontrahierens iSv § 181 Fall 1 BGB, schon nicht zu. Einem derart formalen Verständnis steht bereits entgegen, dass § 112 Satz 1 AktG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nicht nur diejenigen Vorstandsmitglieder von der Vertretung der Gesellschaft ausschließt, die an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, sondern den Vorstand insgesamt. Insoweit geht § 112 Satz 1 AktG über § 181 Fall 1 BGB hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 39/23, BGHZ 241, 238 Rn. 52). Das Schutzanliegen des § 112 Satz 1 AktG ist im Übrigen nicht formal auf die Vermeidung des Selbstkontrahierens im Sinne von § 181 Fall 1 BGB begrenzt. Denn andernfalls ließe sich nicht erklären, warum § 112 Satz 1 AktG es ausschließt, dass der Vorstand namens der Aktiengesellschaft mit einer in seinem Alleinbesitz befindlichen Gesellschaft als deren (organschaftlicher) Vertreter kontrahiert (hierzu BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 10 ff.), was unter den Tatbestand der Mehrfachvertretung im Sinne von § 181 Fall 2 BGB fiele.

(ccc) Eine Anwendung von § 112 Satz 1 AktG scheidet entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht deswegen aus, weil die Komplementärgesellschaft mittelbar sämtliche Kommanditaktien der Antragstellerin hält bzw. dieser aufgrund eines Beherrschungsvertrags Weisungen erteilen kann. Für die Anwendung von § 112 Satz 1 AktG kommt es im Interesse der Rechtssicherheit auf eine typisierende Betrachtungsweise an. Die danach erforderliche - abstrakte - Gefahr eines Interessenkonflikts besteht auch in Konzernsachverhalten. Dies gilt erst recht, wenn die Komplementärgesellschaft, wie hier, durch weitere Tochtergesellschaften unternehmerisch tätig ist, mit denen sie den Interessen der Antragstellerin widersprechende Ziele verfolgen kann.

Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 112 Satz 1 AktG wird die Aktiengesellschaft auch dann durch den Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand vertreten, wenn letzterer sämtliche Aktien der Aktiengesellschaft hält bzw. diese über einen Unternehmensvertrag beherrscht (vgl. nur BeckOGK BGB/Krafka, Stand 1.1.2025, § 181 Rn. 125; Bachmann, NZG 2001, 961, 965). Im Interesse der Rechtssicherheit kommt in einer solchen Fallgestaltung eine teleologische Reduktion von § 112 Satz 1 AktG nicht in Betracht (vgl. allgemein zur restriktiven Anwendung der teleologischen Reduktion von § 112 AktG BGH, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 39/23, BGHZ 241, 238 Rn. 36 ff.).

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, bei einer Zuständigkeit des Aufsichtsrats liefe dessen Prüfungspflicht (§ 314 AktG) in Bezug auf den von der persönlich haftenden Gesellschafterin nach § 312 AktG zu erstellenden Abhängigkeitsbericht ins Leere, weil er so auf Grundlage des Abhängigkeitsberichts seine eigene Transaktionen prüfen müsste, ist dies unabhängig davon, dass eine solche Berichtspflicht im Vertragskonzern, wie hier, schon nicht besteht (vgl. § 312 Abs. 1 Satz 1 AktG), kein Gesichtspunkt, der gegen die vom Senat vertretene Ansicht spricht. Denn wäre insoweit nicht der Aufsichtsrat, sondern die Komplementärgesellschaft zur Vertretung der Kommanditgesellschaft auf Aktien berufen, müsste die Komplementärgesellschaft (im faktischen Konzern) nach § 312 AktG über Geschäfte Bericht erstatten, an denen sie auf beiden Seiten beteiligt ist. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Rechtsbeschwerde ließe sich der Schutzzweck der Abhängigkeitsberichterstattung nach §§ 312 ff. AktG jedenfalls nicht besser erreichen. Denn die Gefahr der nicht unvoreingenommenen Prüfung des Abhängigkeitsberichts würde in das Stadium der Berichtserstellung vorverlagert.

(ddd) Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, eine Erstreckung des § 112 Satz 1 AktG auf das Verhältnis zwischen Komplementärgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien stelle einen übermäßigen Eingriff in das gesetzliche Kompetenzgefüge dar und weise dem Aufsichtsrat entgegen § 111 Abs. 4 AktG Geschäftsleitungsmaßnahmen zu, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dieses Ergebnis ist in § 278 Abs. 3, § 112 Satz 1 AktG angelegt und in Abwägung mit dem Schutzzweck der Norm hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 28 [bei der AG]).

Dass die Komplementärgesellschaft gleichzeitig in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft in vielfachen Rechtsbeziehungen zur Antragstellerin stehen mag und deren Aufsichtsrat daher über das gewöhnliche Maß hinaus in die Leitung der Geschäfte eingebunden ist, stellt sich als Folge der von der Antragstellerin gewählten Unternehmensstruktur dar und rechtfertigt schon im Interesse der Rechtssicherheit keine Ausnahme von § 278 Abs. 3, § 112 Satz 1 AktG.

Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1997 (II ZB 11/96, BGHZ 134, 392, 401) festgestellt hat, die Akzeptanz der Gesellschaftsform der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien könne der Praxis überlassen bleiben, folgt daraus entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Ausgestaltung dieser Mischrechtsform frei von rechtlichen Bindungen allein im Gutdünken ihrer Gesellschafter liege. Vielmehr bezieht sich die Aussage des Senats darauf, dass ein generelles Verbot dieser Rechtsform einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte privatautonome Gestaltungsfreiheit und die Vielfalt rechtlich möglicher Assoziationsformen darstellen würde.

(eee) Die Erwägungen, die den Senat veranlasst haben, § 112 Satz 1 AktG auf die Selbstbestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 43 ff.), sind auf den Streitfall nicht übertragbar. Im Rahmen der Geschäftsführerbestellung begegnen sich Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern in deren Funktion als Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft. Der spezifische Schutzzweck des § 112 Satz 1 AktG, der Interessenkollisionen vorbeugen und eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicherstellen soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 159/87, BGHZ 103, 213, 216; Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111; Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 152/17, BGHZ 219, 356 Rn. 45; Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, BGHZ 220, 377 Rn. 23), ist in einer solchen Fallgestaltung nicht in einem solchen Maß berührt, dass die Anwendung der Norm geboten erscheint. Anders liegen die Dinge hier. Bei den betroffenen Rechtsgeschäften zwischen der Antragstellerin und ihrer Komplementärgesellschaft treten sich die Vertragsparteien auf der Ebene der Gesellschaft gegenüber, also im typischen Anwendungsbereich von § 112 Satz 1 AktG.

(fff) Die Anwendung des § 112 Satz 1 AktG ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Interessen der von der Komplementärgesellschaft vertretenen atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien ausreichend durch § 181 BGB geschützt würden. Zwar wird § 181 BGB jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs von § 112 AktG nicht verdrängt (BeckOGK AktG/Veil, Stand 1.2.2025, § 112 Rn. 4; Möller, Die Beschlussfassung im Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften, 2021, S. 214; Wasserbäch, Die Vertretung der Aktiengesellschaft durch ihren Aufsichtsrat, 2018, S. 132; Bayer/Möller, Festschrift Grunewald, 2021, S. 79, 82; Hermanns, Festschrift E. Vetter, 2019, S. 233, 237 f., 241; Maidl, DNotZ 2022, 163, 165; Schiller, GWR 2019, 102, 103). Allerdings lassen sich die vom Senat in der Entscheidung vom 17. Januar 2023 (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 49) angestellten, fallbezogenen Erwägungen auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragen, weil es dort, anders als hier, nicht um eine den Wortlaut der Norm einschränkende (vgl. oben 3. b) aa) (2) (a)), sondern um eine erweiternde Auslegung des § 112 Satz 1 AktG ging.

bb) Die Satzungsregelung ist auch nicht deswegen eintragungsfähig, weil § 112 Satz 1 AktG bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien insoweit zur Disposition der Satzung stünde, als sie eine Verlagerung der Vertretungskompetenz des Aufsichtsrats auf die persönlich haftende Gesellschafterin gestatten würde. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit der bei der Aktiengesellschaft aufgrund von § 23 Abs. 5 AktG zwingende § 112 AktG (Koch, AktG, 19. Aufl., § 112 Rn. 1; BeckOGK AktG/Veil, Stand 1.2.2025, § 112 Rn. 4) bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien durch abweichende Satzungsregelungen, nach denen die Kommanditgesellschaft auf Aktien statt durch den Aufsichtsrat durch einen Beirat oder ein anderes interessenwahrendes Organ vertreten wird, überlagert werden kann (ablehnend: Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 287 AktG Rn. 3; BeckOGK AktG/Bachmann, Stand 1.2.2025, § 287 Rn. 27; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl. § 287 Rn. 21; Sethe in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 287 Rn. 68; zustimmend: Förl/Fett in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 287 Rn. 4; MünchKommAktG/Perlitt, 6. Aufl., § 287 Rn. 70; K. Schmidt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 278 Rn. 45; 287, Rn. 20; MünchHdbGesR IV/Hoffmann-Becking, 6. Aufl., § 75 Rn. 42; Illert/de Vries in Ghassemi-Tabar/ Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 8 B. II. 3. b); Goette/Arnold AR-HdB/Roßkopf, 2. Aufl., § 9 Rn. 36 f.; Otte, Die AG & Co. KGaA, 2011, S. 138 ff.; Verse in Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., § 18 Rn. 1321 und 1332; Fett/Stütz, NZG 2017, 1121, 1126; Habersack ZIP 2019, 1453, 1455; vgl. auch OLG München, AG 1996, 86).

Hier steht keine Vertretung durch ein solch interessenwahrendes Ersatzorgan in Rede, sondern die Vertretung der Antragstellerin gegenüber ihrer geschäftsführungsbefugten Komplementärgesellschaft durch ebendiese. Insoweit ist eine Satzungsdispositivität nach nahezu einhelliger Ansicht ausgeschlossen (aA nur MünchHdbGesR IV/Herfs, 5. Aufl., § 75 Rn. 73; Herfs, AG 2005, 589, 590 ff.).

Born von Selle Wöstmann C. Fischer Bernau Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2023 - HRB 98367 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.01.2024 - 20 W 128/23 -

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Häufigkeit Paragraph
42 112 AktG
13 181 BGB
11 278 AktG
5 1 BGB
4 312 AktG
3 287 AktG
3 2 BGB
1 23 AktG
1 38 AktG
1 111 AktG
1 241 AktG
1 314 AktG
1 70 FamFG
1 124 HGB
1 161 HGB
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