Paragraphen in IV ZR 271/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 271/19 BESCHLUSS vom 20. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:200121BIVZR271.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von der Senatsrechtsprechung ab, nach der für die Erstbemessung nicht auf die Invaliditätsfeststellungsfrist, sondern grundsätzlich auf die Invaliditätseintrittsfrist abzustellen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. November 2015 – IV ZR 124/15, BGHZ 208, 9 Rn. 18 f.), ist die etwaige Abweichung nicht entscheidungserheblich.
Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 91.000 €
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 16.10.2018 - 23 O 237/15 OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.09.2019 - 4 U 138/18 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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