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5 StR 391/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 391/23 (alt: 5 StR 464/21)

BESCHLUSS vom 12. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:121023B5STR391.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer sexueller Nötigung, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen und wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägerinnen und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 22. April 2021 wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen und widerrechtlicher Verbreitung von Bildnissen (Fall II.1 der Urteilsgründe), wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (Fall II.2 der Urteilsgründe) und wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Übergriff (Fall II.3 der Urteilsgründe) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 24. Mai 2022 das Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen beschränkt und das Urteil im Schuld- und Strafausspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch erneut zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs.

1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat, dass es eines tatsächlichen Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf die mögliche Annahme einer Tötung durch Ersticken mit einem Bettbezug schon deshalb nicht bedurft hat, weil bereits die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Knebelung mit einem Bettlaken als mögliche Todesursache benannt hatte.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; allerdings ist der Schuldspruch zu berichtigen. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einer Qualifikation der Tat nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 7 Nr. 2 StGB ausgegangen. Der Schuldspruch hat daher auf versuchte schwere sexuelle Nötigung (statt auf „versuchten schweren sexuellen Missbrauch“) zu lauten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 464/18 Rn. 3; Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 16). Im Interesse der Klarheit ist es zweckmäßig, in die Urteilsformel auch die bereits rechtskräftigen Bestandteile des Schuldspruchs aufzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2019 – 2 StR 160/19 Rn. 2; vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 276).

VRi’in BGH Cirener ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben.

Gericke Gericke Köhler Resch RiBGH von Häfen ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben.

Gericke Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 03.04.2023 - 621 Ks 13/22 6610 Js 7/20

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