Paragraphen in 8 W (pat) 43/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 43/12 Verkündet am 6. Oktober 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 46 250.6-23 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen,
Gründe I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 46 250.6 wurde am 20. September 2001 mit der Bezeichnung „Frontseitig beschickbares Haushaltsgerät“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 DE 197 41 881 A1 D2 DE 94 15 799 U1 und D3 US 5 282 547 A1 in Betracht gezogen.
Die Prüfungsstelle für Klasse A47L hat nach einem Prüfungsbescheid die Anmeldung durch den Beschluss vom 14. November 2011, zugestellt am 16. November 2011, zurückgewiesen, da alle wesentlichen Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aus der D1 vorbekannt seien.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 13. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Gegenstand der Patentansprüche gemäß einem der Anträge vom 15. November 2012 patentfähig sei.
Die rechtzeitig und ordnungsgemäß geladene Anmelderin und Beschwerdeführerin ist durch den Senat im Rahmen der Terminladung vom 28./29. Juli 2015 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht darauf hingewiesen worden, dass bislang noch keine an die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen angepassten Beschreibungsunterlagen vorliegen. Mit ihrer Eingabe vom 15. September 2015 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass weder die Übermittlung einer Eingabe auf die Terminladung noch eine Teilnahme am Termin vor dem Bundespatentgericht vorgesehen ist.
Von der Anmelderin und Beschwerdeführerin liegen die schriftlichen Anträge gemäß der Schriftsätze vom 12. Dezember 2011 und 15. November 2012 vor. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2011 aufzuheben und das Patent im Umfang der mit Schriftsatz vom 15. November 2012 eingereichten Patentansprüche gemäß Hauptantrag zu erteilen,
hilfsweise, das Patent mit Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 vom 15. November 2012 zu erteilen,
weiter hilfsweise, das Patent mit Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. November 2012 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:
1. Haushaltsgerät a) mit einem frontseitig beschickbaren Arbeitsbehälter (2),
b) wobei mindestens eine Wrasen-Abschirmeinrichtung (6) vorgesehen ist,
c) die in Richtung (F) zur Frontseite hin bewegbar am Arbeitsbehälter (2) angeordnet ist, so dass der aus dem Arbeitsbehälter (2) austretende Wrasen im Bereich der Wrasen-Abschirmeinrichtung (6) am Aufsteigen gehindert ist,
dadurch gekennzeichnet, d) dass die Wrasen-Abschirmeinrichtung (6) etwa plattenförmig ausgebildet ist und e) in einem oberen Bereich des Arbeitsbehälters (2) angeordnet ist, f) ihrer (inaktiven) Ausgangsstellung (12) im Arbeitsbehälter (2)
bzw. in einem Arbeitsraum (3) des Arbeitsbehälters (2) aufgenommen ist und g) in ihrer (aktiven) Endstellung (13) frontseitig vorsteht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 15. November 2012 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur darin, dass im Merkmal f) die Alternative „im Arbeitsbehälter (2) bzw.“ entfernt wurde:
f) ihrer (inaktiven) Ausgangsstellung (12) im Arbeitsbehälter (2) bzw. in einem Arbeitsraum (3) des Arbeitsbehälters (2) aufgenommen ist und Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 15. November 2012 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die zusätzlichen Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 4:
h) und dass die Wrasen-Abschirmeinrichtung (6) gegen eine den Arbeitsbehälter (2) bzw. den Arbeitsraum (3) verschlie- ßende Tür (4) vorgespannt ist, so dass die WrasenAbschirmeinrichtung (6) beim Öffnen der Tür (4) sich im Wesentlichen selbsttätig in Richtung (F) zur Frontseite hin bewegt.
Wegen der jeweiligen Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft ein frontseitig beschickbares Haushaltsgerät, insbesondere eine Geschirrspülmaschine oder einen Garofen, mit einem Arbeitsbehälter.
In Geschirrspülmaschinen werden Geschirr und/oder Bestecke gesäubert, wobei das Spülwasser in mindestens einem Spülgang stark erhitzt wird. Nach Beendigung des Spülprogramms und Öffnen der Gerätetür entweicht im Spülbehälter verbliebener Wasserdampf (Wrasen) und gelangt in direkten Kontakt mit den angrenzenden Küchenmöbeln, insbesondere mit den oberhalb der Geschirrspülmaschine positionierten. Die Feuchtigkeit lagert sich auf diesen Küchenmöbeln als Kondensat ab, was Feuchtigkeitsschäden verursacht. Der gleiche Effekt tritt beim Öffnen einer Garofentür in Folge der beim Garen eingebrachter Speisen entweichenden Flüssigkeit auf.
Mit dem Anmeldegegenstand soll ein Haushaltsgerät bereitgestellt werden, bei dem auf einfache Art und Weise ein sicherer Schutz der angrenzenden bzw. oberhalb des Haushaltsgerätes befindlichen Küchenmöbel gegen den aus dem Arbeitsbehälter aufsteigenden Wasserdampf geschaffen wird.
Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Haushaltsgeräten zu sehen.
Der Anspruch 1 bedarf dabei einer Auslegung:
Nach Merkmalen a) und b) weist das Haushaltsgerät einen frontseitig beschickbaren Arbeitsbehälter auf, wobei mindestens eine Wrasen-Abschirmeinrichtung (6) vorgesehen ist, die in Richtung zur Frontseite hin bewegbar am Arbeitsbehälter (2) angeordnet ist.
Die Begriffe „Arbeitsbehälter“ und „Arbeitsraum“ werden in der Streitanmeldung nicht ausdrücklich definiert. Nach Absatz [0006] ist die Wrasen-Abschirmeinrichtung „in einem oberen Bereich des Arbeitsbehälters angeordnet“ und in ihrer Ausgangsstellung „im Arbeitsbehälter bzw. in einem Arbeitsraum des Arbeitsbehälters“ aufgenommen. Dabei erstreckt sich die Wrasen-Abschirmeinrichtung nach Absatz [0007] „über die Breite des Arbeitsraums des Arbeitsbehälters“ und ist „etwa horizontal verschiebbar oder schwenkbar am Arbeitsbehälter, vorzugsweise an den Arbeitsbehälterwandseiten angeordnet“.
Daher ist als Arbeitsbehälter nur allgemein der mit der Fronttür verschließbare Raum bzw. Bereich des Haushaltsgerät zu sehen, in dem sich unter anderem der Arbeitsraum befindet. Aufgrund der Formulierung „im Arbeitsbehälter bzw. in einem Arbeitsraum des Arbeitsbehälters“ und der darin durch „bzw.“ gekennzeichneten Alternativen bedeutet dies im Umkehrschluss aber nicht, dass die WrasenAbschirmeinrichtung zwingend auch im Arbeitsraum des Arbeitsbehälters, d.h. in einem Spül- oder einem Garraum angeordnet sein muss.
Nach dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 und 1a mit der zugehörigen Beschreibung scheinen die dort gezeigten Wrasen-Abschirmeinrichtungen mit ihrer Befestigung an den Spülbehälterwandseiten oder an der Spülbehälterdecke direkt im Spülraum 3 angeordnet zu sein (Absätze [0015] und [0016]). Allerdings lässt die weiter im Ausführungsbeispiel vorgenommene Unterscheidung zwischen „Spülbehälter 2“ und „Spülraum 3“ auch hier den Schluss zu, dass der Spülbehälter 2 auch das den Spülraum 3 umgebende Gehäuse der Geschirrspülmaschine mit umfasst.
Die Formulierung des Anspruchs 1 mit dem Merkmal f) umfasst daher sowohl solche Ausführungsformen, bei denen die Wrasen-Abschirmeinrichtung direkt in einem Arbeits-bzw. Spülraum als auch jene Ausführungsformen, bei denen die Wrasen-Abschirmeinrichtung im Gehäuse des Arbeits- bzw. Spülbehälters oberhalb des Arbeits- oder Spülraums angeordnet ist.
Nach Merkmal e) des Patentanspruchs 1 sowie dem Absatz [0006] ist die WrasenAbschirmeinrichtung im oberen Bereich des Arbeitsbehälters angeordnet. Der obere Bereich wird nicht weiter spezifiziert. Entsprechend den Figuren und dem Absatz [0015] des Ausführungsbeispiels ist darunter zu verstehen, dass die Wrasen-Abschirmeinrichtung so im bzw. am Arbeitsbehälter angeordnet ist, dass sie sich oberhalb von ausfahrbaren Behältern oder dem Raum für Gargefäße befindet, so dass der Auszug der Behälter oder die Entnahme von Gefäßen nicht behindert wird.
Hauptantrag:
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber der D1 nicht neu, da dem dort beschriebenen Gegenstand alle Merkmale des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.
Die D1 zeigt ein Haushaltgerät zum Dampfgaren als Einbaugerät in einer Küche mit einem frontseitig beschickbaren Arbeitsbehälter (Fig. 2 – 4), bei dem oberhalb des Garraumes 2 im Arbeitsbehälter ein verschiebbarer Wrasenschirm 14 angeordnet ist, welcher bei geöffneter Tür vor der Front des Haushaltsgeräts herausgeschoben ist und einen Schutz für eine darüber liegende Bedienblende und angrenzende Möbel darstellt (Sp. 2, Z. 36 bis 42 – Merkmale a) bis c) und g)).
Die Figur 2 der D1 zeigt eine Vorderansicht des Haushaltgerätes 2. Für den Fachmann ist anhand der schematischen Darstellung offensichtlich, dass in der Figur 2 nur der Garraum 2 mit den ihn begrenzenden Innenwänden dargestellt ist. Direkt oberhalb des Garraums zeigt die Figur 2 die plattenförmige Wrasen-Abschirmeinrichtung 14 (Merkmal d). Die schematische Darstellung der Figur 2 lässt jedoch offen, wie diese Wrasen-Abschirmeinrichtung gelagert bzw. geführt ist, da das den Garraum umgebende Gehäuse des Haushaltsgerätes, in der diese Wrasen-Abschirmeinrichtung gelagert bzw. geführt sein muss, in der Figur 2, im Gegensatz zu den Figuren 3 und 4, nicht dargestellt ist. Allerdings liest der Fachmann hier selbstverständlich mit, dass die Wrasen-Abschirmeinrichtung im Gehäuse oberhalb des Garraums gelagert sein muss.
Eine ähnliche Offenbarung enthält die Figur 5, bei der die nicht dargestellte Wrasen-Abschirmeinrichtung entsprechend der Beschreibung oberhalb und außerhalb des Garraums 2, aber unterhalb der Ansaugöffnung des Kühlluftgebläses 20 innerhalb des Gehäuses des Haushaltsgerätes und damit im oberen Bereich des Arbeitsbehälters angeordnet ist.
Sowohl die Figur 2 als auch die Figur 5 der D1 offenbaren daher dem Fachmann unzweifelhaft, dass die vorliegende Wrasen-Abschirmeinrichtung in einem oberen Bereich des Arbeitsbehälters angeordnet ist (Merkmal e) und in ihrer inaktiven Stellung im Gehäuse des Arbeitsbehälters aufgenommen ist (Merkmale f) erste Variante).
Damit gehen aus der D1 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hervor.
Hilfsantrag 1:
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag dahingehend beschränkt, dass die Wrasen-Abschirmeinrichtung (6) in ihrer (inaktiven) Ausgangsstellung (12) in einem Arbeitsraum (3) des Arbeitsbehälters (2) aufgenommen ist.
Das aus der D1 bekannte Haushaltsgerät kommt dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. Da sich sowohl die D1 als auch das Streitpatent damit beschäftigen, über dem Arbeitsraum von Haushaltsgeräten liegende Bedienblenden bzw. Möbel vor der Beeinträchtigung durch Dampf oder Wrasen zu schützen (D1, Spalte 2, Z. 36 – 40), bildet das Haushaltsgerät nach D1 für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
Die D1 zeigt ein Dampfgargerät als spezielle Form eines Haushaltsgerätes, bei dem innerhalb des Dampfgargerätes oberhalb des Dampfgarraums ein zusätzlicher Raum zur Verfügung steht, in dem neben der Wrasen-Abschirmeinrichtung unter anderem das Kühlgebläse angeordnet ist, um oberhalb des Wrasenschirms Kühlluft anzusaugen und den Wrasen direkt vor dem Ansaugbereich des Kühlgebläses 20 in den Kühlluftstrom geben zu können, damit die Wrasenführung unabhängig von Druckverlusten ist, die bei bekannten Geräten durch den Überdruck des Gebläses entstehen können (Spalte 4, Z. 5 – 25).
Der Fachmann, der die aus der D1 bekannte, ausziehbare Wrasen-Abschirmeinrichtung als vorteilhaft erkennt und diese Lösung auch bei anderen Haushaltsge- räten wie Geschirrspüler oder Garöfen einsetzen will, steht vor dem Problem, dass bei den meisten bekannten Haushaltsgeräten ein Raum oberhalb des Spül- oder Garraums nicht zur Verfügung steht, da dort eine dampfgarspezifische Wrasenführung entsprechend der D1 in der Regel nicht vorgesehen ist.
Zur Übertragung der aus der D1 bekannten, vorteilhaften Lösung auf allgemeine Haushaltsgeräte verbleiben dem Fachmann daher nur die beiden Alternativen, für die ausziehbare Wrasen-Abschirmeinrichtung mit ihren Führungen einen zusätzlichen Raum oberhalb eines Spül- oder Garraums zu schaffen oder die WrasenAbschirmeinrichtung im oberen Bereich des Spül- oder Garraums zu installieren.
Der Fachmann, der sich immer um kostengünstige und betriebssichere Lösungen bemüht, ordnet dabei zweifellos die Wrasen-Abschirmeinrichtung innerhalb des Arbeits- bzw. Spül- oder Garraums an, da einerseits im Arbeitsraum installierte und horizontale ausziehbare Einbauten in Spül- oder Garräumen übliche Ausgestaltungen (Geschirr- oder Besteckkörbe, Gargutträger) darstellen und andererseits die Anordnung der Wrasen-Abschirmeinrichtung mit Führungen in einem zusätzlichen Raum oberhalb des Spül- oder Garraums eine Maßnahme darstellen würde, die zusätzlichen Bauraum erfordern und zu zusätzlichen Kosten führen würde.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Hilfsantrag 2:
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist neu, da keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften das Merkmal h), wonach die Wrasen-Abschirmeinrichtung gegen eine den Arbeitsbehälter bzw. den Arbeitsraum verschließende Tür vorgespannt ist, so dass die Wrasen-Abschirm- einrichtung beim Öffnen der Tür sich im Wesentlichen selbsttätig in Richtung zur Frontseite hin bewegt, entnehmbar ist.
Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, kann dahingestellt bleiben, da der Hilfsantrag 2 nicht auf eine nach den Bestimmungen des Patentrechts gewährbare Fassung gerichtet ist. Die Fassung der begehrten Patenterteilung nach Hilfsantrag 2 entspricht nicht den Bestimmungen des § 10 (2) Nr. 2 und 4 PatV (i. V. m. § 34 Abs. 6 PatG).
Nach § 10 (2) Nr. 4 PatV ist in der Beschreibung die Erfindung anzugeben, „für die in den Patentansprüchen Schutz begehrt wird.“ Dieses Erfordernis stellt sicher, dass sich Beschreibung und Ansprüche auf dieselbe Erfindung beziehen.
Dies ist bei den geltenden Unterlagen des Hilfsantrags 2, der ursprünglichen Beschreibung vom 20. September 2001 und den Patentansprüche 1 bis 4 vom 15. November 2012, nicht der Fall.
Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 wurden in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 noch die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 (Merkmale d) bis g)) und 4 (Merkmal h) aufgenommen. Dementsprechend gehören diese Merkmale zwingend zum beanspruchten Gegenstand der Erfindung. In der ursprünglichen Beschreibung S. 2, Z. 26-31 sowie S. 3, Z. 4-10 werden diese Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 und 4 jedoch als „vorzugsweise“ bzw. „bevorzugte“ Ausgestaltung der Erfindung bezeichnet.
Mit „vorzugsweise“ werden jedoch fakultative Merkmale bezeichnet, „die für die beanspruchte Lehre nicht notwendig sind“ (Schulte PatG, 9. Auflage, § 34, Rdn. 128). Nach der Beschreibung umfasst die Erfindung somit auch Haushaltsgeräte, die die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 und 4 nicht aufweisen.
Die geltende Beschreibung steht daher im Widerspruch zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, da sie sich auf eine andere Erfindung bezieht.
Darüber hinaus ist nach § 10 (2) Nr 2 PatV in der Beschreibung „der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen“, anzugeben. Daher hätte durch die Anmelderin weiterhin zumindest die im Bescheid der Prüfungsstelle genannte D1 in die Beschreibung aufgenommen werden müssen.
Die Anmelderin ist auf fehlende angepasste Beschreibungsunterlagen mit der Ladungsverfügung hingewiesen worden. Sie hat hierauf lediglich mitgeteilt, dass die Übermittlung einer Eingabe nicht vorgesehen ist. Die mit Hilfsantrag 2 beantragte Fassung der begehrten Patenterteilung ist daher formalrechtlich nicht gewährbar.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Grote-Bittner Brunn Pr
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