Paragraphen in VI ZR 445/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 445/19 BESCHLUSS vom 4. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:041120BVIZR445.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff, Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil vom 29. September 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 217). Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Seiters Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2018 - 2-03 O 69/18 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.10.2019 - 16 U 236/18 -
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