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3 StR 291/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 291/12 BESCHLUSS vom 28. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. März 2012 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, der Bedrohung und der versuchten Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen "des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall" (darüber hinaus) "in Tateinheit mit Sachbeschädigung, ferner der Bedrohung sowie der versuchten Nötigung", ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend ändert der Senat den Schuldspruch. Die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangener Nötigung muss entfallen, da § 113 StGB gegenüber § 240 StGB das speziellere Gesetz und deshalb allein anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 238 f. mwN).

Außerdem ist die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). Insoweit fasst der Senat den Schuldspruch neu.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die als tateinheitlich verwirklicht angenommene Nötigung für die beiden Taten geringere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Der Teilerfolg der Revision ist nicht so erheblich, dass eine Belastung des Angeklagten mit den gesamten Rechtsmittelkosten unbillig wäre, § 473 Abs. 4 StPO.

Schäfer Mayer Pfister Gericke Hubert

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