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AnwZ (Brfg) 54/16

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 54/16 vom

20. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2016:201216BANWZ.BRFG.54.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 20. Dezember 2016 beschlossen:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. 1 Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 25. August 2016 zugestelltem Urteil abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 26. September 2016 "Berufung" eingelegt, jedoch keine Begründung eingereicht.

II. 2 Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.

Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 7 ff.; BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 25. Oktober 2016 ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 13.07.2016 - BayAGH I - 1 - 2/16 -

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