Paragraphen in 3 StR 85/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 85/23 BESCHLUSS vom 16. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Zurücknahme der Revision ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR85.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2023 beschlossen:
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe:
1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den Bundesgerichtshof am 11. Mai 2023 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. November 2022 bereits mit Beschluss vom 2. Mai 2023 als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 11. Mai 2023 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.
Schäfer Berg RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 09.11.2022 - 32 KLs - 153 Js 622/22 - 25/22
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