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2 StR 214/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 214/20 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:140720B2STR214.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der angeordnete Vorwegvollzug entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ferner bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Mit Ausnahme der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Vorwegvollzug kann keinen Bestand haben. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte seit dem 4. Juni 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet. Im Hinblick auf die bereits erlittene Untersuchungshaft verbleibt angesichts der prognostizierten einjährigen Behandlungsdauer kein Raum mehr für einen Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe.

Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Darmstadt, LG, 21.02.2020 - 950 Js 26214/19 15 KLs

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