Paragraphen in 2 StR 194/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 194/23 BESCHLUSS vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Februar 2023 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juli 2023 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Menges Appl Eschelbach Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Kassel, 08.02.2023 - 4735 Js 45669/20 9 (6/1) KLs ECLI:DE:BGH:2024:140224B2STR194.23.0
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1 | 349 | StPO |
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