Paragraphen in XII ZB 419/22
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3 | 74 | FamFG |
1 | 59 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 419/22 BESCHLUSS vom 11. Januar 2023 in der Unterbringungssache ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZB419.22.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Gründe: I.
Der Betroffene leidet an einer geistigen Behinderung in Form einer mittelgradigen bis schweren Intelligenzminderung und einem frühkindlichen Autismus. Er lebt in einem Einzelzimmer in einer offenen Gemeinschaftseinrichtung (Wohngruppe). Für ihn ist eine Betreuung unter anderem für den Bereich der Gesundheitssorge eingerichtet und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer bestellt.
Da aufgrund der Erkrankung des Betroffenen die Gefahr einer erheblichen Selbstgefährdung bestehe, hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers zeitweilige freiheitsentziehende Maßnahmen genehmigt und diese Genehmigung bis zum 31. Juli 2024 befristet.
Auf die vom Betreuer namens des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Amtsgericht die Befristung auf den 31. Januar 2023 verkürzt. Das Landgericht hat die weitergehende Beschwerde unter Neufassung der Beschlussformel verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die vom Betreuer im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde sei unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Beschwerde richte sich lediglich gegen den „Umfang einer von dem Betreuer selbst veranlassten freiheitsentziehenden Maßnahme“. Da die Genehmigung ausschließlich dem Betreuer erteilt sei, dieser aber nicht gezwungen sei, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, er vielmehr im Einzelfall eigenverantwortlich zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang er die ihm genehmigte Maßnahme ergreife, sei das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Ein Ausnahmefall, in dem ein Rechtsschutzbedürfnis in einer solchen Konstellation zu bejahen sei, sei nicht geltend gemacht und liege auch nicht vor.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, das für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen rechtsfehlerhaft verneint. Das Rechtsbeschwerdebedürfnis ergibt sich in der Regel schon aus der Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) und fehlt nur in besonderen Ausnahmefällen (Sternal in Sternal FamFG 21. Aufl. § 68 Rn. 102). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Ausführungen des Landgerichts vermögen, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht aufzeigt, allenfalls das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses des Betreuers an einer Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht zu begründen, lassen aber das rechtlich geschützte Interesse des Betroffenen, den auf Beschränkung seiner persönlichen Freiheit gerichteten Beschluss des Amtsgerichts im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen, unberührt.
3. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben und ist deshalb gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Botur Klinkhammer Pernice Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 02.08.2022 - 21 XVII O 138 LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.09.2022 - 1 T 69/22 - Günter
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