8 W (pat) 49/08
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 49/08
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … …
hat der 8. Senat (Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Dr. agr. Huber, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
I. Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 30. Oktober 2015 wird angeordnet.
BPatG 152 08.05 II. Die Veröffentlichung der Benachrichtigung soll zusätzlich zweimal in der … Zeitung erfolgen.
Gründe Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 30. Oktober 2015 ist anzuordnen, nachdem der Aufenthaltsort des Anmelders und Beschwerdeführers allgemein unbekannt und eine Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 127 Abs. 2 PatG i. V. m. § 185 Nr. 1 ZPO).
Der Anmelder gibt selbst im Briefkopf seiner Schriftsätze, zuletzt im Schriftsatz vom 22. Juni 2015, an, dass er seit 13. März 2014 in … ist. Im Jahre 2012 hatte eine … und im März 2014 eine …, bei der er sich zuletzt aufgehalten hatte, stattgefunden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt von … durch den Senat vom 28. November 2014 im weiteren zwischenzeitlich abgeschlossenen Beschwerdeverfahren des Anmelders zum Aktenzeichen 8 W (pat) 20/13 hat ergeben, dass er dort von Amts wegen am 13. März 2014 nach unbekannt abgemeldet worden ist. Auf Hinweis des Senats mit Verfügung vom 31. März/16. April 2015, eine zustellungsfähige Adresse oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hat der Anmelder weder eine zustellungsfähige Wohnadresse noch einen Zustellungsbevollmächtigten genannt. Vielmehr teilte er mehrmals mit, dass er über keine Wohnung verfüge, an die Zustellungen vorgenommen werden könnten, und sein gegenwärtiger Aufenthaltsort die Gemeinde … und … sei. Soweit er meint, dass sein Aufenthalt irgendwo in … bekannt sei und daher einer öffentlichen Zustellung entgegenstünde, ist diese Auffassung nicht zutreffend, da der genaue Aufenthaltsort des Anmelders, an dem Zustellungen vorgenommen werden könnten, allgemein unbekannt ist. Der Anmelder hat auch auf telefonische Nachfrage am 19. Juni 2015 weder eine zustellungsfähige Adresse noch einen Zustellungsbevollmächtigten angegeben. Schließlich hat eine telefonische Anfrage vom 9. Juli 2015 bei der …, bei der der Anmelder seine Post abzuholen pflegt, zu keiner Erkenntnis über seinen konkreten Aufenthaltsort geführt. Die … gab an, dass niemand wisse, wo er wohnt.
Soweit der Anmelder Postsendungen unter „… “ erhält – auf diese Weise war ihm auch der Senatshinweis übermittelt worden - , kann dorthin eine förmliche Zustellung des Beschlusses vom 30. Oktober 2015 nicht erfolgen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine briefkastenähnliche Vorrichtung i. S. d. § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO. Der Anmelder unterhält dort nicht ein von ihm eingerichtetes Postfach im Sinne dieser Vorschrift. Die für ihn bestimmte Post wird lediglich in der Postfiliale gesammelt und ihm sodann persönlich ausgehändigt.
Die zusätzliche Veröffentlichung der Benachrichtigung in der … Zeitung, einer in der Region von … erscheinenden Tageszeitung, ist im Hinblick auf eine verbesserte Gelegenheit des Anmelders zur Kenntnisnahme anzuordnen (§ 127 Abs. 2 PatG i. V. m. § 187 ZPO). Er hält sich im Gebiet von … auf, ohne dass sein genauer Aufenthaltsort bekannt ist.
Dr. Zehendner Dr. Huber Grote-Bittner Brunn prö