Paragraphen in X ZR 16/23
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1 | 83 | PatG |
1 | 121 | PatG |
1 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 16/23 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 28. Januar 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR16.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterin Dr. Marx, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das genannte Urteil abgeändert.
Das europäische Patent 2 507 548 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 507 548 (Streitpatents), welches am 16. Juni 2010 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 30. November 2009 angemeldet wurde und eine Kühlkörper-Anordnung für RetrofitLED-Lampen betrifft. Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
Kühlkörper-Anordnung zur Ableitung der während des Betriebs an einer Lichtquelle, insbesondere an einem LED-Modul (7), und/oder an einer Treiberschaltung (5) für die Lichtquelle entstehenden Wärme, aufweisend: einen Trägereinsatz (6) bestehend aus einer Trägerplatte (11) mit einstückig angesetztem Kragen (10), wobei die Trägerplatte in wärmeleitfähigem Kontakt das LED-Modul trägt, und wobei zur Wärmeabfuhr an dem Kragen des Trägereinsatzes in flächigem Kontakt in Richtung des Sockels eine wärmeleitfähige Unterschale (4) angebracht ist, wobei die Unterschale aus einer inneren (4) und äußeren (3) Schicht besteht, wobei die innere Schicht einen vollflächigen Kontakt mit zumindest einem Teil der äußeren Schicht herstellt, dadurch gekennzeichnet, dass die innere Schicht der Unterschale aus Metall, insbesondere aus Aluminium besteht, und die äußere Schicht der Unterschale aus einem elektrisch isolierenden Material besteht, und die äußere Schicht der Unterschale zumindest teilweise als Beschichtung auf die innere Schicht der Unterschalte aufgebracht ist.
Patentanspruch 8, auf den 13 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt eine Retrofit-LED-Lampe mit wenigstens einer solchen Kühlkörper-Anordnung, einem LED-Modul, einer Treiberschaltung zur Stromversorgung des LED-Moduls, einem Sockel zum mechanischen und elektrischen Kontakt mit einer Glühbirnenfassung und einer transparenten Oberschale.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit 20 Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag 9 verteidigte Fassung hinausgeht.
Hiergegen wenden sich die Beklagte mit der Berufung und die Klägerin mit der Anschlussberufung. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung, mit vierzehn ihrer erstinstanzlichen Hilfsanträge (nicht mehr weiterverfolgt werden die Hilfsanträge 2, 3 und 5 bis 8) und mit fünf neuen Hilfsanträgen (0, 0', 8', 9' und 9'').
Entscheidungsgründe:
Beide Rechtsmittel sind zulässig, in der Sache hat aber nur die Anschlussberufung Erfolg. Sie führt zur vollumfänglichen Nichtigerklärung des Streitpatents.
I. Das Streitpatent betrifft eine Kühlkörper-Anordnung für RetrofitLED-Lampen, d.h. Lampen, die mit Leuchtdioden ausgestattet und so gestaltet sind, dass sie als Ersatz für herkömmliche Halogen- oder Glühlampen verwendet werden können.
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen solche Lampen üblicherweise eigene Treiberschaltungen zur Anpassung des über den Sockel zugeführten Versorgungsstroms auf (Abs. 3).
Sowohl die LED-Chips als auch die Treiberschaltungen erzeugten Wärme. Das könne zu Veränderungen des erzeugten Farbspektrums führen und die Lebensdauer verringern (Abs. 4). Zur Kühlung stehe jedoch nur wenig Raum zur Verfügung. Deshalb sei eine besonders effiziente Kühlung von entscheidender Bedeutung (Abs. 4).
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, eine möglichst effiziente und platzsparende Kühlkörper-Anordnung bereitzustellen.
3. Zur Lösung der Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
Kühlkörper-Anordnung zur Ableitung der während des Betriebs an einer Lichtquelle, insbesondere an einem LED-Modul (7), und/oder an einer Treiberschaltung (5) für die Lichtquelle entstehenden Wärme,
mit einem Trägereinsatz (6) bestehend aus einer Trägerplatte (11) mit einstückig angesetztem Kragen (10), die in wärmeleitfähigem Kontakt das LED-Modul trägt.
Zur Wärmeabfuhr ist an dem Kragen des Trägereinsatzes in flächigem Kontakt in Richtung des Sockels eine wärmeleitfähige Unterschale (4) angebracht, die aus einer inneren (4) und äußeren (3) Schicht besteht.
Die innere Schicht stellt einen vollflächigen Kontakt mit zumindest einem Teil der äußeren Schicht her.
Die innere Schicht besteht aus Metall, insbesondere aus Aluminium, und die äußere Schicht aus einem elektrisch isolierenden Material.
Die äußere Schicht der Unterschale ist zumindest teilweise als Beschichtung auf die innere Schicht aufgebracht.
4. Patentanspruch 8 schützt eine Retrofit-LED-Lampe, die mindestens eine solche Kühlkörper-Anordnung aufweist. Dieser Gegenstand unterliegt derselben Beurteilung wie der Gegenstand von Patentanspruch 1.
5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
a) Nach den Merkmalen 0 und 1 muss die Kühlkörper-Anordnung zumindest dazu geeignet sein, die von einem LED-Modul ausgehende Wärme abzuleiten.
aa) Nach Merkmal 0 würde es zwar genügen, wenn die an einer Treiberschaltung für eine Lichtquelle vorgesehene Wärme abgeleitet wird.
Aus Merkmal 1, wonach die Anordnung eine Trägerplatte (11) umfassen muss, die in wärmeleitfähigem Kontakt ein LED-Modul trägt, ergibt sich aber, dass jedenfalls auch die Wärme eines solchen Moduls abgeleitet werden muss.
Ob sich aus Merkmal 1 darüber hinaus ergibt, dass die Trägerplatte tatsächlich ein LED-Modul in wärmeleitfähigem Kontakt trägt, oder ob die Eignung hierfür ausreicht, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand nicht erheblich.
In welchem Umfang die entstehende Wärme abgeleitet werden muss, gibt Patentanspruch 1 nicht im Einzelnen vor.
bb) Die Form der Trägerplatte (11) ist in Merkmal 1 nicht näher festgelegt.
(1) Aus der Anforderung, dass die Platte (11) in wärmeleitfähigem Kontakt mit dem LED-Modul stehen und zur Ableitung entstehender Wärme geeignet sein muss, ergibt sich lediglich, dass die Oberfläche der Trägerplatte und die Oberfläche des LED-Moduls aufeinander abgestimmt sein müssen, nicht aber eine bestimmte Form.
(2) Nach der Beschreibung ist der Trägereinsatz (6) in dem Bereich, in dem das LED-Modul anliegt, möglichst eben, um eine möglichst vollflächige Verbindung zu erreichen (Abs. 40 Z. 14-18). Insgesamt kann das Oberteil (6) eine in etwa halbkugelförmige Form aufweisen, die auf ihrer Oberseite abgeflacht ist (Abs. 40 Z. 31-33).
-722 Eine solche Ausgestaltung zeigt das in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1a und 1b dargestellte Ausführungsbeispiel, bei dem eine ebene Trägerplatte (11) von einem annähernd halbkugel- oder glockenförmigen Kragen (10) umgeben ist.
Diese Ausgestaltung hat in Merkmal 1 indes keinen Niederschlag gefunden.
cc) Der in Merkmal 1 als zweiter Bestandteil des Trägereinsatzes (6) vorgesehene Kragen (10) dient ebenfalls der Wärmeabfuhr.
Dies ergibt sich insbesondere aus Merkmal 2, wonach zur Wärmeabfuhr an dem Kragen eine wärmeleitfähige Unterschale (4) angebracht ist.
dd) Eine bestimmte Form für den Kragen ist in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgegeben.
(1) Aus dem Begriff "Kragen" ergibt sich, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, dass es sich um ein Element handeln muss, das sich in seiner räumlichen Ausgestaltung von dem anderen Bestandteil des Trägereinsatzes (6) - also der Trägerplatte (11) - unterscheidet.
(2) Nach den bereits erwähnten Ausführungen in der Beschreibung kann das Oberteil insgesamt eine in etwa halbkugelförmige Gestalt aufweisen, wie dies in den oben wiedergegebenen Figuren 1a und 1b exemplarisch dargestellt ist.
Nach der Beschreibung kann der Kragen indes auch so ausgestaltet sein, wie dies in der nachfolgend (in derselben Abbildungsqualität wie im Streitpatent) wiedergegebenen Figur 2 dargestellt ist.
Bei diesem Ausführungsbeispiel hebt sich der Kragen (10) ebenfalls deutlich von der Trägerplatte (11) ab. Er weist aber, soweit dies in der Abbildung erkennbar ist, keine kugel- oder glockenförmige Wölbung auf, sondern hat im Wesentlichen die Form eines Zylinders.
Ob das in Figur 2 dargestellte Ausführungsbeispiel auch alle übrigen Merkmale von Patentanspruch 1 aufweist, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich. Ausschlaggebend ist, dass dieses Beispiel nach der Beschreibung (Abs. 53) ebenfalls eine Trägerplatte (11) und einen einstückig angesetzten Kragen (10) umfasst.
(3) Merkmal 1 gibt keine dieser beiden Ausgestaltungen zwingend vor.
Damit verbleibt es bei der Mindestanforderung, dass sich der Kragen in seiner räumlichen Ausgestaltung von der Trägerplatte unterscheiden muss.
ee) Aus der Gegenüberstellung von Trägerplatte (11) und Kragen (10) und der Vorgabe, dass die Trägerplatte das LED-Modul trägt, ergibt sich, dass der Kragen nicht ebenfalls dazu vorgesehen sein darf, ein LED-Modul zu tragen. Vielmehr muss es sich um ein von der Trägerplatte unterscheidbares Element handeln, das der Wärmeableitung dient.
b) Die in Merkmal 2 vorgesehene und in den Merkmalen 3 bis 5 näher spezifizierte Unterschale (4) dient ebenfalls der Wärmeableitung.
aa) Die Richtung, in der sich diese Unterschale vom Kragen des Trägereinsatzes aus erstrecken muss, ist in Merkmal 2 durch den Sockel definiert.
Als Sockel bezeichnet die Beschreibung dasjenige Bauteil, das der mechanischen und elektrischen Kontaktierung der Lampe mit einer Fassung dient. Er kann ein bei herkömmlichen Lampen gebräuchliches Format aufweisen, also zum Beispiel als Schraubsockel (E14, E17, E27), als Stiftsockel (G4, G5, G6) oder als Bajonettsockel (BA9, BA15) ausgestaltet sein (Abs. 32).
Merkmal 2 gibt zwar keine dieser Ausgestaltungen zwingend vor, wohl aber die genannte Funktion der mechanischen und elektrischen Kontaktierung.
bb) Merkmal 2 sieht ferner vor, dass die Unterschale (4) aus einer inneren (ebenfalls mit dem Bezugszeichen 4 versehenen) und einer äußeren (3) Schicht besteht.
(1) Gemäß Merkmal 4 muss die innere Schicht (4) aus Metall bestehen und die äußere Schicht (3) aus einem elektrisch isolierenden Material.
Für beide Schichten gilt ferner die in Merkmal 2 für die Unterschale (4) insgesamt definierte Anforderung, dass sie wärmeleitfähig sein müssen.
(2) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die Begriffe "innen" und "außen" sich auf die Kühlkörper-Anordnung insgesamt beziehen.
Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut von Patentanspruch 1, dem zufolge die Unterschale einen Bestandteil der Kühlkörper-Anordnung bildet. Damit steht in Einklang, dass die Unterschale gemäß Merkmal 2 wärmeleitfähig sein muss.
Diese Auslegung wird bestätigt durch die Ausführungen in der Beschreibung. Dieser zufolge bietet die Kombination einer inneren und einer äußeren Schicht den Vorteil, dass die Wärme von der Wärmequelle (also von LED-Modul und Treiberschaltung) mittels der inneren Schicht schnell abtransportiert und dann von der äußeren Schicht aufgenommen wird (Abs. 44).
Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine Schicht, die beidseitig von je einer anderen Schicht umgeben ist, deshalb keine innere Schicht im Sinne der Merkmale 2 und 4. Bei einer solchen Ausgestaltung würde die Wärme zunächst von einer ersten äußeren Schicht aufgenommen und erst im weiteren Verlauf an die innere Schicht und an die zweite äußere Schicht weitergeleitet. Dies entspricht nicht der im Streitpatent vorgegebenen Funktionsweise.
cc) Zur Gewährleistung der Wärmeabfuhr sieht Merkmal 2 einen flächigen Kontakt zwischen dem Kragen (10) und der Unterschale (4) vor.
Nach der Beschreibung muss dieser Kontakt mindestens mit der inneren Schicht bestehen, und zwar vorzugsweise über einen Bereich von 2 mm Breite hinweg (Abs. 42). Diese besondere Ausgestaltung hat in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.
dd) Ein vollflächiger Kontakt ist gemäß Merkmal 1.3 auch zwischen der inneren Schicht und zumindest einem Teil der äußeren Schicht erforderlich. Gemäß Merkmal 1.5 muss die äußere Schicht hierzu zumindest teilweise als Beschichtung auf die innere Schicht aufgebracht sein.
Über diese Anforderungen hinaus gibt Patentanspruch 1 nicht vor, in welcher Weise, in welchen Bereichen und über welche Fläche hinweg ein Kontakt bestehen muss.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
In seiner erteilten Fassung und in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 8 nehme Patentanspruch 1 die Priorität der deutschen Anmeldung 10 2009 056 115 (NK0c) nicht wirksam in Anspruch. Die Prioritätsanmeldung zeige zwar eine Ausführungsmöglichkeit des Merkmals 1.1, offenbare aber nicht allgemein, dass ein Trägereinsatz vorhanden sei, der aus einer Trägerplatte und einem einstückig angesetzten Kragen bestehe. Die Ausführungen, wonach das Oberteil eine in etwa halbkugelförmige Form aufweisen könne, die auf ihrer Oberfläche abgeflacht sei (NK0c S. 10 Z. 10-18). Merkmal 1.1 liege deshalb eine Verallgemeinerung zugrunde, die der Fachmann, ein Elektrotechnik-Ingenieur mit Fachhochschul- oder Bachelorabschluss einer Hochschule und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von LED-Lampen, der Prioritätsschrift nicht als zur Erfindung gehörend habe entnehmen können. Deshalb seien die deutsche Patentanmeldung 10 2010 029 593 (NK10a) und die nahezu inhaltsgleiche internationale Anmeldung 2011/124 565 (NK10b), die die Priorität von NK10a in Anspruch nehme, für die Neuheitsprüfung als Stand der Technik zu berücksichtigen. Dass NK10a und NK10b auf die Anmelderin des Streitpatents zurückgingen, sei unerheblich, weil diese die Priorität der NK10a nicht beanspruche. Das Prinzip der Teilprioritäten führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil NK10a, NK10b und das Streitpatent nicht aus einer Teilung hervorgegangen seien und nicht dieselbe Priorität in Anspruch nähmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei sowohl in der erteilten Fassung als auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie 5 bis 8 durch NK10a vollständig vorweggenommen. Der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand liege ausgehend von der internationalen Patentanmeldung 2006/118 457 (NK14) nahe. NK14 offenbare zwar abweichend von Merkmal 4 eine Unterschale aus Aluminium, die an ihrer Außenseite eloxiert werden könne. Aus der US-Patentanmeldung 2006/0227558 (NK5) ergebe sich jedoch, dass statt der Oxidschicht eine Schutzschicht aufgebracht werden könne.
Dem mit Hilfsantrag 9 verteidigten Gegenstand komme demgegenüber der Zeitrang der Prioritätsanmeldung zu. Dieser Gegenstand sei auch ursprünglich und ausführbar offenbart und patentfähig. Die Kombination aus einer Trägerplatte, einem Kragen und einer nach außen gewölbten Unterschale aus zwei Schichten sei durch keine der Entgegenhaltungen offenbart oder nahegelegt.
III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand. Der Gegenstand des Streitpatents ist weder in der erteilten Fassung noch in den übrigen mit der Berufung verteidigten Fassungen patentfähig.
1. Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 4 zutreffend angenommen hat, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung durch NK14 und NK5 nahegelegt.
a) NK14 befasst sich mit einem Kühlkörper (heat sink) für LED-Lampen.
Als Nachteile bekannter Systeme benennt NK14 eine unzureichende elektrische Isolierung und eine nicht befriedigende Effizienz (S. 1 Z. 15-31).
Zur Verbesserung schlägt NK14 vor, das Leuchtelement von dem wärmeleitenden inneren Teil des Kühlkörpers galvanisch abzuschirmen. Als hierfür geeignetes Material wird anodisiertes Aluminium benannt, das eine geringe elektrische Leitfähigkeit und eine geeignete Wärmeleitfähigkeit aufweise (S. 2 Z. 1-5).
Ein erstes Ausführungsbeispiel ist unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.
- 14 60 Bei dieser Ausführungsform werden die Leuchtelemente auf einem inneren Teil (2) angeordnet, das über Brückenelemente (4) mit einem äußeren Teil (3) verbunden ist und aus einem wärmeleitfähigen Material wie zum Beispiel Aluminium besteht (S. 4 Z. 23-30). Durch die zwischen den Brückenelementen verbleibenden Öffnungen (5) wird außerdem ein Luftstrom erzeugt (S. 5 Z. 12-18). 61 Bei einem zweiten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt ist, wird ein so gestalteter Kühlkörper (1) zwischen einem Lampensockel (11) mit erhabenem Rand (17) und einer Lampenhaube (15) angeordnet.
Ein drittes Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4a bis c dargestellt.
- 16 - Dieser Kühlkörper besteht aus einem inneren Teil (20) und einem äußeren Teil (22). Das äußere Teil (22) ist zylindrisch mit variablem Durchmesser. Das innere Teil (20) ist so geformt, dass es in das äußere Teil (22) eingeklipst werden kann (S. 7 Z. 19-24). Die auf dem inneren Teil (20) angeordneten Leuchtelemente (26) können über eine wärmeleitende Keramikschicht (25) mit dem inneren Teil (20) verbunden sein (S. 7 Z. 28-30). Das innere Teil (20) kann ferner mit mindestens einer muldenförmigen konzentrischen Struktur (24) versehen sein. Diese führt zu einer Vergrößerung der Strahlungsfläche und so zu einer erhöhten Wärmeabgabe (S. 8 Z. 4-7). Zur weiteren Kühlung kann das äußere Teil (22) mit einem oder mehreren Löchern (29) versehen sein. Dadurch kann aufgrund der Temperaturdifferenz zwischen dem inneren Teil (22) und der umgebenden Luft ein warmer Luftstrom (heat flow) erzeugt werden, der eine zusätzliche Wärmeabgabe bewirkt (S. 8 Z. 8-11). Sowohl das innere als auch das äußere Teil können aus anodisiertem Aluminium bestehen. Damit kann auch ohne Keramikschicht (25) eine ausreichende elektrische Isolierung erreicht werden (S. 8 Z. 12-16).
b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind bei dem dritten Ausführungsbeispiel aus NK14 die Merkmale 0 und 1 verwirklicht.
Das innere Teil (20) bildet einen Trägereinsatz mit einer Platte, auf der ein LED-Modul angeordnet werden kann. Die mehrfach abgestufte und in einer Mulde (24) endende Struktur bildet einen Kragen im Sinne von Merkmal 1, weil sie sich in ihrer Form von der ebenen Trägerplatte unterscheidet.
c) Nicht offenbart ist die Kombination der Merkmale 2 bis 5.
Das äußere Teil (22) bildet zwar eine Unterschale im Sinne von Merkmal 2. Diese erfüllt aber nicht die in den Merkmalen 2 bis 5 normierten Anforderungen an den Schichtaufbau.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Bauteil aus anodisiertem Aluminium mehrere Schichten im Sinne des Streitpatents aufweist.
Wenn diese Frage zu verneinen ist, fehlt es schon an einer Aufteilung in eine innere und eine äußere Schicht.
Wenn die Frage zu bejahen ist, sind zwar die Merkmale 2, 3 und 5 verwirklicht, nicht aber das Merkmal 4. Unter dieser Prämisse ist das metallische Aluminium auf beiden Seiten von einer Oxidschicht bedeckt. Folglich besteht die innere, dem LED-Modul zugewandte Schicht nicht aus einem Metall.
d) Zu Recht ist das Patentgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass es ausgehend von NK14 nahelag, anstelle einer Anodisierung des Aluminiums eine Kunststoffbeschichtung auf der Außenseite des äußeren Teils (22) vorzusehen.
aa) NK14 hebt zwar an mehreren Stellen hervor, dass anodisiertes Aluminium besonders geeignet ist, weil es eine hohe Wärmeleitfähigkeit und eine geringe elektrische Leitfähigkeit aufweist (etwa S. 2 Z. 6 ff., S. 4 Z. 29 f., S. 7 Z. 14 ff., S. 8 Z. 12 ff.). Dieses Material wird aber lediglich als Beispiel angeführt, das die beiden genannten funktionellen Anforderungen erfüllt.
Deshalb bestand Anlass, nach alternativen Ausführungsformen zu suchen, die diesen Anforderungen - hohe Wärmeleitfähigkeit und geringe elektrische Leitfähigkeit - in vergleichbarer Weise genügen. Als mögliche Quellen für diesbezügliche Anregungen boten sich insbesondere Entgegenhaltungen an, die sich ebenfalls mit der Kühlung von Retrofit-LED-Lampen befassen und ähnliche funktionelle Anforderungen definieren.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich NK14 demgegenüber nicht entnehmen, dass der Einsatz von anodisiertem Aluminium zugleich ein besonderes "Wärmemanagement" gewährleisten soll, bei dem die Wärme von dem inneren Teil (20) vorrangig durch Konvektion von Luft entlang des muldenförmigen Bereichs (24) abgeführt werden soll.
Eine Verstärkung der Wärmeabgabe durch den muldenförmigen Bereich (24) und den mit Hilfe der Löcher (29) erzeugten Luftstrom wird in NK14 zwar als vorteilhaft bezeichnet. Dennoch werden diese Kühlungsmöglichkeiten lediglich als zusätzliche Optionen zur Verbesserung der Wärmeabgabe angeführt, nicht hingegen als zentraler Bestandteil eines besonders konzipierten Wärmemanagements, dessen Preisgabe der in NK14 offenbarten Lehre widersprechen würde.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Einsatz von anodisiertem Aluminium für das innere (20) und das äußere (22) Teil tatsächlich dazu führt, dass die von dem inneren Teil (20) ausgehende Wärme hauptsächlich über den muldenförmigen Bereich (24) und gegebenenfalls den mittels der Löcher (29) erzeugten Luftstrom abgeführt wird. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, kämen als alternative Werkstoffe auch solche in Betracht, bei deren Einsatz es nicht zu diesen Effekten kommt, sofern nur die Wärmeabgabe insgesamt im angestrebten Maße gewährleistet ist.
cc) Bei der Suche nach anderen geeigneten Materialien für die beiden Teile (20, 22) der Kühlkörperanordnung aus NK14 lag es nahe, auf NK5 zurückzugreifen, weil auch diese Entgegenhaltung sich mit der Kühlung von LEDLeuchtmitteln befasst und ebenfalls den Einsatz von Aluminium als vorzugswürdig hervorhebt.
NK5 schildert als Stand der Technik die japanische Offenlegungsschrift 2001-243809 (NK11) und kritisiert die dort vorgeschlagene Lösung als nicht effizient, weil die Ableitung der Wärme durch Verbindungselemente beeinträchtigt werde (Abs. 9).
Zur Lösung schlägt NK5 vor, eine äußere Hülle so auszugestalten, dass sie einen Träger für eine Lichtquelle und eine zur Außenseite hin frei liegende wärmeabstrahlende Oberfläche als integrale Bestandteile umfasst (Abs. 12).
Diese Hülle kann aus Kupfer, einer Kupferlegierung, aus einem Leichtmetall wie Aluminium oder aus einer Leichtmetalllegierung bestehen (Abs. 13). 80 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.
Diese Lampe besteht aus einer Lichtquelle (3), einer äußeren Hülle (2) und einem Isolierelement (6) (Abs. 50). Die äußere Hülle (2) besteht aus metallischem Material wie zum Beispiel Aluminium mit hoher Wärmeleitfähigkeit. Sie umfasst eine Umfangswand (8) und eine Endwand (9). Der äußere Umfang der Umfangswand (8) bildet eine wärmestrahlende Oberfläche (10), die außerhalb der Lampe (1) liegt (Abs. 51). Diese Oberfläche kann gerändelt und oberflächenbehandelt (stain-finished) sein. Sie kann ferner mit einem Schutzfilm beschichtet sein, um Rosten zu verhindern. Die Beschichtung mit einem schwarzen Film kann die Effizienz der Wärmestrahlung erhöhen (Abs. 53).
dd) Daraus ergab sich die Anregung, eine Beschichtung, wie sie NK5 für die Außenseite (10) der Umfangswand (8) vorschlägt, auch für das in NK14 offenbarte äußere Teil (22) in Betracht zu ziehen.
Die in NK5 vorgeschlagene äußere Hülle (2) und das in NK14 offenbarte äußere Teil (22) erfüllen die gleiche Funktion, nämlich die Ableitung von Wärme durch Abstrahlung an der Außenseite der Lampe. Beide bestehen vorzugsweise aus Aluminium. Angesichts dessen lag es nahe, in beiden Entgegenhaltungen nach Möglichkeiten zur weiteren Optimierung dieses Bauteils zu suchen.
Ausgehend von NK14 bot es sich damit an, anstelle einer Anodisierung des Aluminiums eine Beschichtung der Außenseite nach dem Vorbild von NK5 vorzusehen, weil dies nach den Ausführungen in NK5 die Aussicht eröffnete, die Wärmeabstrahlung noch effizienter auszugestalten. Dies führte zur Verwirklichung der Merkmale 2, 3 und 5.
Um die in NK14 zusätzlich angestrebte elektrische Isolierung zu gewährleisten, bot es sich ferner an, die Beschichtung mit einem elektrisch isolierenden Material vorzunehmen, wie dies Merkmal 4 vorsieht.
Damit war der Gegenstand von Patentanspruch 1 in seiner Gesamtheit nahegelegt.
2. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen1 und 4 verteidigten Gegenstände ebenfalls als durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen. Aus den dafür maßgeblichen Gründen sind auch die Hilfsanträge 0 und 0' unbegründet.
a) Die in den Hilfsanträgen 0 und 0' zusätzlich vorgesehenen Merkmale sind in NK14 offenbart und vermögen deshalb nicht zur Bejahung der Patentfähigkeit zu führen.
aa) Nach Hilfsantrag 0 soll Merkmal 2 dahin ergänzt werden, dass die Unterschale (4) separat von dem Trägereinsatz (6) verwendbar ist.
bb) Hilfsantrag 0' sieht eine Konkretisierung dahin vor, dass der Trägereinsatz (6) und die Unterschale (4) zweiteilig ausgeführt sind, sodass der Trägereinsatz (6) separat von der Unterschale (4) verwendet werden kann.
cc) Beide Ausgestaltungen sind in NK14 offenbart.
Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist das beim dritten Ausführungsbeispiel von NK14 vorgeschlagene innere Teil (20) - der Trägereinsatz im Sinne des Streitpatents - so geformt, dass es in das äußere Teil (22) - die Unterschale im Sinne des Streitpatents - eingeklipst werden kann. Daraus ergibt sich, dass die beiden Elemente zweiteilig ausgeführt sind und deshalb separat voneinander verwendet werden können.
dd) Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Ergänzung um die Wörter "bei der Anbringung des LED-Moduls" führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Das in NK14 vorgeschlagene innere Teil (20) kann auch in der Weise eingesetzt werden, dass es zusammen mit einem bereits darauf angebrachten LEDModul in das äußere Teil (22) eingeklipst wird.
b) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist durch NK14 und NK5 ebenfalls nahegelegt.
Hilfsantrag 1 sieht als zusätzliches Merkmal vor, dass die wärmeleitfähige Unterschale aus wenigstens einer Schicht eines Kunststoffmaterials besteht.
Eine Beschichtung des in NK14 vorgeschlagenen äußeren Teils (22) mit einem Kunststoffmaterial war durch NK5 aus den bereits im Zusammenhang mit der erteilten Fassung aufgezeigten Gründen nahegelegt.
c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand ebenfalls durch NK14 und NK5 nahegelegt ist.
aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass der ringförmige Bereich, in dem die Unterschale mit dem Kragen des Trägereinsatzes überlappt, eine seitliche Höhe von größer als 2 mm aufweist.
bb) Das Patentgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Überlappung mit einer Höhe von mehr als 2 mm ausgehend von NK14 schon angesichts der darin enthaltenen Größenangaben nahelag.
Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart auch NK14 LED-Lampen in der Form einer klassischen Glühlampe.
NK14 verwendet zwar nicht den Begriff "Retro-Fit-LED". Aus der Beschreibung geht aber hervor, dass Leuchtdioden für die Ausführung der Erfindung besonders geeignet sind (S. 3 Z. 20-22), und dass der in Figur 2 dargestellte Sockel (11) aus einer Fassung besteht, wie sie für Glühbirnen (light bulbs) verwendet wird (S. 6 Z. 9-11).
Ausgehend davon hat das Patentgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass die in Figur 4c dargestellte Überlappung zwischen dem inneren Teil (20) und dem äußeren Teil (22) im Bereich von Millimetern liegt und zweckmäßigerweise größer als 2 mm ist.
Ob es nahelag, einen noch größeren Überstand zu wählen, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
d) Die Berufung hat auch mit Hilfsantrag 8' keinen Erfolg.
aa) Nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag 8' soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die Merkmale aus den Hilfsanträgen 4 und 10 ergänzt werden. Hilfsantrag 10 sieht vor, dass der Trägereinsatz (6) mindestens an seinem Kragen (10) mit mindestens der inneren Schicht (4) der Unterschale in flächigem Kontakt ist.
bb) Auch diese Ausgestaltung ist durch NK14 nahegelegt.
Bei dem dritten Ausführungsbeispiel aus NK14 steht das innere Teil (20) am äußeren Rand seines Kragens mit der inneren Schicht des äußeren Teils (22) in flächigem Kontakt, wie dies nach Hilfsantrag 10 vorgesehen ist. Dass eine Höhe dieses Überlappungsbereichs von mindestens 2 mm nahelagt, wurde bereits im Zusammenhang mit Hilfsantrag 4 dargelegt.
IV. Die Anschlussberufung hat hingegen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist auch der mit Hilfsantrag 9 verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht patentfähig.
a) Nach Hilfsantrag 9 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden: 10 Der Trägereinsatz weist eine nach außen ausgewölbte Form auf.
aa) Eine nach außen ausgewölbte Form in diesem Sinne setzt nur voraus, dass die Außenwand des Trägereinsatzes eine Krümmung aufweist, die so verläuft, dass sich der Querschnitt des von der Wandung begrenzten Raums vergrößert.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Merkmal 10 und aus der Funktion, die dieser Form nach der Beschreibung des Streitpatents zukommt.
Nach der Beschreibung des Streitpatents hat eine nach außen ausgewölbte Form den Vorteil, dass auf der Innenseite des Oberteils genügend Platz für die Treiberschaltung verbleibt. Auf der Außenseite weist sie hingegen einen ebenen Bereich auf, auf dem das LED-Modul angebracht ist. Bei dem in den Figuren 1a und 1b dargestellten Ausführungsbeispiel hat das Oberteil deshalb eine in etwa halbkugelförmige Form, die auf ihrer Oberseite abgeflacht ist (Abs. 40).
bb) Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass sich die in Merkmal 10 formulierte Anforderung auf den in Merkmal 1 vorgesehenen Kragen (10) bezieht.
Nach der Beschreibung des Streitpatents können die Unterschale und der Kragen des Trägereinsatzes einen Hohlkörper bilden, in dem zumindest ein Teil der Treiberschaltung angeordnet ist (Abs. 21). Die in Merkmal 10 vorgesehene Auswölbung dient nach den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen dem Zweck, eine solche Anordnung zu ermöglichen.
Folglich muss die mit der Auswölbung erreichte Vergrößerung des verfügbaren Raums im Bereich des Kragens stattfinden. Eine Wölbung, die sich lediglich im Bereich der Trägerplatte (11) erstreckt, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend.
cc) Weitere, über die Querschnittsvergrößerung hinausreichende Vorgaben für die Ausgestaltung des zum Trägereinsatz (6) gehörenden Kragens (10) sieht Merkmal 10 nicht vor.
Dementsprechend sind auch solche Ausführungen des Kragens merkmalsgemäß, die - anders als das oben erwähnte Ausführungsbeispiel der Figuren 1a und 1b - nicht im Wesentlichen halbkugelförmig sind. Ebenso wenig lässt sich dem Merkmal 10 entnehmen, dass der gesamte Kragen gleichförmig gestaltet sein muss. Vielmehr bleibt es dem Fachmann überlassen, mit welcher Ausformung des Kragens er die nach dem Merkmal notwendige Querschnittsvergrößerung erreicht.
b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der mit Hilfsantrag 9 verteidigte Gegenstand durch NK14 und NK5 ebenfalls nahegelegt.
Wie bereits oben aufgezeigt wurde, weist das beim dritten Ausführungsbeispiel von NK14 vorgesehene innere Teil (20), das ein Trägereinsatz im Sinne des Streitpatents ist, an seinem äußeren Rand mehrere Abstufungen sowie eine Mulde (24) auf.
Diese Ausgestaltung unterscheidet sich zwar von dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1a und 1b des Streitpatents. Sie weist aber zumindest im Bereich der Stufe vor der Mulde (24) Krümmungen auf, die zu einer Vergrößerung des zwischen den Wandungen zur Verfügung stehenden Volumens führen und zusätzlichen Raum für die Anordnung einer Treiberschaltung schaffen. Dass NK14 die Anordnung einer Treiberschaltung an dieser Stelle nicht offenbart, ist unerheblich, weil auch Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung nicht zwingend vorsieht. Dass die Krümmung in NK14 nicht gleichmäßig verläuft, ist mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen zur Bedeutung des Merkmals 10 ebenfalls unerheblich.
2. Hinsichtlich der Hilfsanträge 9' und 9'' gilt nichts anderes.
Nach diesen Hilfsanträgen soll das zusätzliche Merkmal aus Hilfsantrag 9 mit dem zusätzlichen Merkmal aus Hilfsantrag 0 bzw. Hilfsantrag 0' kombiniert werden.
Diese Kombinationen sind aus den oben aufgezeigten Gründen ebenfalls nahegelegt, weil NK14 alle drei Merkmale offenbart.
3. Der mit Hilfsantrag 10 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
Dass das mit Hilfsantrag 10 vorgesehene zusätzliche Merkmal in NK14 offenbart ist, wurde bereits im Zusammenhang mit Hilfsantrag 8' ausgeführt.
4. Der mit Hilfsantrag 11 verteidigte Gegenstand ist ebenso wenig patentfähig.
a) Nach Hilfsantrag 11 sollen die auf eine Kühlkörper-Anordnung gerichteten Patentansprüche 1 bis 7 entfallen und der bisherige Patentanspruch 8 um die Merkmale 1 bis 5 und zusätzlich dahin ergänzt werden, dass die Unterschale und der Kragen des Trägereinsatzes einen Hohlkörper bilden, in dem zumindest ein Teil der Treiberschaltung für das LED-Modul angeordnet ist.
b) Eine Retrofit-LED-Lampe mit diesen Merkmalen ist durch NK14 und NK5 nahegelegt.
aa) Dass diese Entgegenhaltungen die Merkmale 1 bis 5 nahegelegt haben, wurde bereits oben aufgezeigt.
bb) Die Anordnung der Treiberschaltung in einem durch die Unterschale und den Kragen des Trägereinsatzes gebildeten Hohlkörper ist in NK14 zwar nicht offenbart. Sie lag ausgehend von dieser Entgegenhaltung aber nahe.
(1) Wie bereits oben dargelegt wurde, führt NK14 aus, dass sich der dort offenbarte Kühlkörper insbesondere für LED-Lampen eignet, und zwar auch für solche, die einen von herkömmlichen Glühlampen bekannten Schraubsockel aufweisen. Damit lag es nahe, einen solchen Kühlkörper in Retrofit-LED-Lampen einzusetzen.
(2) Zur Ausgestaltung der weiteren Komponenten, die für eine solche Lampe benötigt werden, enthält NK14 allenfalls rudimentäre Hinweise. Deshalb bestand Anlass, im Stand der Technik nach in Frage kommenden Lösungen zu suchen.
(3) Wie die Klägerin zutreffend darlegt, ergab sich aus NK5 und anderen Entgegenhaltungen, dass die Treiberschaltung für das LED-Modul im Bereich zwischen dem LED-Modul und dem Lampensockel untergebracht werden kann. Diese Ausgestaltung bot sich auch bei dem dritten Ausführungsbeispiel in NK14 an, weil durch den nach außen gewölbten Randbereich des inneren Teils (20) ein relativ großer Innenraum zur Verfügung steht.
5. Hinsichtlich der Hilfsanträge 12 bis 15 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Die mit diesen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände lagen ausgehend von NK14 und NK5 ebenfalls nahe.
a) Nach den Hilfsanträgen 12 bis 15 soll in dem auf eine Retrofit-LEDLampe gerichteten Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 11 das die Anordnung der Treiberschaltung betreffende Merkmal entfallen und stattdessen die Vorgabe einer Mindestdicke für die äußere Schicht der Unterschale und für die Oberschale von mindestens 100, 200, 500 bzw. 1000 µm hinzukommen.
b) Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass eine Dicke der äußeren Schicht innerhalb der beanspruchten Bereiche nahelag.
Dabei kann offenbleiben, ob sich eine Überschreitung der beanspruchten Mindestwerte bereits aus der zeichnerischen Darstellung in NK5 ergibt, wie dies das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis angenommen hat. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, bestand mangels konkreter Größenangaben zur Dicke der Aluminium-Bauteile und der Oxid- bzw. Filmschichten in NK14 und NK5 Anlass, die Dicke anhand des Fachwissens festzulegen.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin lag es innerhalb der Grenzen konstruktiver und handwerklicher Maßnahmen, eine Dicke zu wählen, die von den beanspruchten Bereichen umfasst ist. Ausgehend von NK14 sprach zudem schon der dort hervorgehobene Aspekt der elektrischen Isolierung dafür, die Beschichtung auf der Außenseite des äußeren Teils (22) nicht zu dünn auszugestalten.
6. Hilfsantrag 16 vermag ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.
a) Nach Hilfsantrag 16 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 dahin geändert werden, dass der Trägereinsatz (6) eine halbkugelförmige, oben abgeflachte Form, wie sie in der Beschreibung des Streitpatents näher geschildert wird und Gegenstand der Figuren 1a und 1b ist, nicht aufweist.
b) Ob dieser Gegenstand in der Anmeldung als zur Erfindung gehörend offenbart ist, kann dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls nicht patentfähig.
Wie bereits oben aufgezeigt wurde, bezeichnet NK14 die Anbringung von mindestens einer muldenförmigen Struktur (24) am äußeren Rand des inneren Teils (20) als vorteilhaft, weil sie zu einer erhöhten Wärmeabgabe führt. Daraus ergibt sich, dass die zusätzliche Abstufung zwischen der Ebene für die Leuchtmittel und der Mulde (24) für diese Zwecke nicht zwingend erforderlich ist.
Die zusätzliche Abstufung dient der Auflage auf eine Stützstruktur (27), die die Stabilität erhöht (S. 7 Z. 24 f.). Diese Ausgestaltung wird ebenfalls nur als optional aufgezeigt.
Vor diesem Hintergrund lag es nahe, die Verbreiterung des Querschnitts nicht durch eine Wölbung im Sinne von Merkmal 10 zu ermöglichen, sondern durch eine zylinderförmige Ausgestaltung, wie sie etwa in NK5 in der der oben wiedergegebenen Figur 2 dargestellt ist.
7. Für Hilfsantrag 17 gilt nichts anderes.
a) Nach Hilfsantrag 17 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass der Kragen ein Stehkragen ist.
Im Lichte des in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiels ist als Stehkragen ein Kragen zu verstehen, der keine Wölbung aufweist, sondern im Wesentlichen geradlinig von der Trägerplatte (11) absteht.
b) Eine solche Ausgestaltung ist, wie die Anschlussberufung zu Recht geltend macht, in NK5 offenbart und aus den bereits im Zusammenhang mit Hilfsantrag 16 genannten Gründen auch ausgehend von NK14 naheliegend.
8. Hilfsantrag 18 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung.
a) Nach Hilfsantrag 18 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass der Kragen ein Kragen ohne Umschlag ist.
Auch dies entspricht der Ausgestaltung nach dem in Figur 2 des Streitpatents dargestellten Ausführungsbeispiel.
b) Diese Ausgestaltung ist ebenfalls durch NK14 und NK5 nahegelegt.
Wie bereits oben dargelegt wurde, bezeichnet NK14 die Ausbildung einer Mulde (24), die als Umschlag im Sinne von Hilfsantrag 18 anzusehen sein könnte, zwar als vorteilhaft. Ein bloßer Verzicht auf diesen Vorteil vermag die Bejahung erfinderischer Tätigkeit jedoch nicht zu rechtfertigen.
9. Der mit Hilfsantrag 19 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
a) Nach Hilfsantrag 19 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass wobei der Trägereinsatz eine nach außen ausgewölbte Form, also eine in etwa halbkugelförmige Form aufweist, die auf ihrer Oberseite abgeflacht ist.
b) Auch diese Gestaltung war durch NK14 und NK5 nahegelegt.
Wie bereits oben dargelegt wurde, lag es ausgehend von NK14 nahe, die dort vorgeschlagene Abstufung des Kragens durch eine andere Gestaltung zu ersetzen, die ebenfalls zu einer Vergrößerung des Querschnitts führt. Zu den sich danach anbietenden Lösungen gehörte auch eine etwa halbkugelförmige Ausgestaltung mit abgeflachter Oberseite.
10. Hilfsantrag 20 unterliegt ebenfalls keiner abweichenden Beurteilung.
a) Nach Hilfsantrag 20 soll die erteilte Fassung von Hilfsantrag 1 um folgende Merkmale ergänzt werden: - die Unterschale und der Kragen des Trägereinsatzes bilden einen Hohlkörper, in dem zumindest ein Teil der Treiberschaltung anordnenbar ist. - Der Kragen weist einen Abschnitt auf, der auf einer ersten Seite den Hohlkörper begrenzt und an dem auf einer zweiten Seite, die der ersten Seite abgewandt ist, in flächigem Kontakt an die Unterschale angebracht ist.
b) Eine solche Ausgestaltung ist aus den in Zusammenhang mit den Hilfsanträgen 9 und 10 angeführten Gründen in NK14 offenbart.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.10.2022 - 2 Ni 61/20 (EP) -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 83 | PatG |
1 | 121 | PatG |
1 | 91 | ZPO |
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