3 Ni 18/14 (EP)
BUNDESPATENTGERICHT Ni 18/14 (EP) (Aktenzeichen)
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am
22. September 2015 …
In der Patentnichtigkeitssache BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 2 049 217 (DE 50 2007 007 511)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender sowie der Richterin Martens, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, des Richters Dipl.- Chem. Dr. Jäger und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 049 217 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
1. Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und -konditionierer oder dergleichen, mit einem Gehäuse (10) und einer Steigleitung (2), zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke (4), und wobei ein in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordneter Sauganschluss an der Filterpatrone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, wobei die Steigleitung (2) wenigstens in dem Bereich des Gehäuses (10), in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehäuse (10) der Filterpatrone (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steigleitung (2) innerhalb des Gehäuses (10) freistehend ausgebildet ist, wobei die Filterpatrone (1) wenigstens eine Axialdichtung (7) zum dichten Abschluss des Sauganschlusses (3) in Richtung der Längsachse der Filterpatrone (1) aufweist.
2. Filterpatrone nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steigleitung (2) als Rohreinsatz (2) ausgebildet ist.
3. Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens im Bereich des Sauganschlusses (3) die Filterpatrone (1) einen im Wesentlichen kreisförmigen Querschnitt aufweist.
4. Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein im Wesentlichen ringförmiger Einströmbereich im Gehäuse (10) um die Axialdichtung (7) herum vorgesehen ist.
5. Wasservorratstank für eine Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Filterpatrone (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche vorhanden ist.
6. Getränkemaschine, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und -konditionierer oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass ein Wasservorratstank nach dem vorgenannten Anspruch vorgesehen ist.
7. Getränkemaschine nach dem vorgenannten Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass eine Saugpumpe zum Ansaugen von Wasser aus dem Wasservorratstank über die Filterpatrone (1) vorgesehen ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 10. August 2007 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 102006037913 vom 11. August 2006 als internationale Patentanmeldung PCT/EP2007/007096 angemeldeten und vor dem Europäischen Patentamt in der regionalen Phase erteilten europäischen Patents EP 2 049 217 (Streitpatent), dessen Erteilung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland beim europäischen Patentamt am 22. Juni 2011 bekannt gemacht wurde und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 50 2007 007 511 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine "Filterpatrone für wasserführende Geräte" und umfasst 8 Patentansprüche, die folgendermaßen lauten:
1. Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Kochund Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und -konditionierer oder dergleichen, mit einem Gehäuse (10) und einer Steigleitung (2), zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke (4), und wobei ein in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordneter Sauganschluss an der Filterpatrone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, wobei die Steigleitung (2) wenigstens in dem Bereich des Gehäuses (10), in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehäuse (10) der Filterpatrone (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steigleitung (2) innerhalb des Gehäuses (10) freistehend ausgebildet ist.
2. Filterpatrone nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die Steigleitung (2) als Rohreinsatz (2) ausgebildet ist.
3. Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens im Bereich des Sauganschlusses (3) die Filterpatrone (1) einen im Wesentlichen kreisförmigen Querschnitt aufweist.
4. Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Filterpatrone (1) wenigstens eine Axialdichtung (7) zum dichten Abschluss des Sauganschlusses (3) in Richtung der Längsachse der Filterpatrone (1) aufweist.
5. Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass ein im Wesentlichen ringförmiger Einströmbereich im Gehäuse (10) um die Axialdichtung (7) herum vorgesehen ist.
6. Wasservorratstank für eine Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Filterpatrone (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche vorhanden ist.
7. Getränkemaschine, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und -konditionierer oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass ein Wasservorratstank nach dem vorgenannten Anspruch vorgesehen ist.
8. Getränkemaschine nach dem vorgenannten Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass eine Saugpumpe zum Ansaugen von Wasser aus dem Wasservorratstank über die Filterpatrone (1) vorgesehen ist.
Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen u.a. auf folgende Dokumente:
K1 EP 2 049 217 B1 (Streitpatent) K3a Fotoaufnahmen zur Dokumentierung der Vorbenutzung durch die "WMF-Kartusche" K3b Fotoaufnahme zur Dokumentierung der Vorbenutzung durch die "WMF-Kartusche" K4 K5 K6 D1 K7 K8 K9 K10 D4 K11 D5 K12 K13 K14 K15 K16 K17 D3 K18 K19 D2 WMF AG, Schreiben an Water + More by BWT GmbH vom 11. Mai 2006 BWT, Mondsee und water + more, Wiesbaden, Teilevorschrift "Filterkartusche 100 Liter", Zeichng. Nr. 33 0000 0000, gez. 17. März 2006 DE 10 2006 005 780 A1 Fotoaufnahmen zur Dokumentierung der Vorbenutzung durch die "WMF-Kartusche" Fotoaufnahmen zur Dokumentierung der Vorbenutzung durch die "Claris pro Aqua-Kartusche" Patentanwälte Eisele, Otten, Roth & Dobler, Eingabe im Prüfungsverfahren PCT/EP 2007/007096 vor dem Europäischen Patentamt vom 14. Januar 2009 WO 99/01220 A1 DE 10 2004 023 032 A1 Praher Kunststofftechnik GmbH, Angebot 05092 an die BWT AG vom 27. Dezember 2005 BWT, Mondsee und water + more, Schriesheim, Teilevorschrift "Filterkartusche 100 Liter", Zeichng. Nr. 33 0000 0000, gez. 3. Februar 2006 BWT AG, Bestellung 601238 bei der Praher Kunststofftechnik GmbH vom 6. Februar 2006, Fax-Exemplar WMF AG, Schreiben an Water + More by BWT GmbH vom 11. Mai 2006 (= besser lesbare Kopie der K4) WMF AG, Betriebsanleitung Kaffeemaschine WMF1000 – deutsch, 0.40, 27. September 2006 WO 2006/040120 A1 DE 10 2006 037 913 A1 EP 1 731 067 A1 DE 10 2006 006 931 A1 Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 4 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne (Art. 138 Abs. 1 b) EPÜ). Aus der Darstellung der Axialdichtung in Figur 1 der Streitpatentschrift gehe nur hervor, dass die Filterpatrone mit ihrem Boden auf den Boden des Behälters gedrückt werde, nicht aber, wie die Dichtung beim Drücken einer unterhalb der Dichtung 7 geschlossenen Filterpatrone auf einen Behälterboden angedrückt werde.
Dem Gegenstand des Streitpatents fehle auch die Patentfähigkeit. Insbesondere fehle ihm die Neuheit. Er sei durch den druckschriftlichen Stand der Technik, d.h. jeweils durch die Druckschriften K6/D1, K17/D3, K11/D5 und D2 neuheitsschädlich vorweggenommen. Zudem stützt die Klägerin den Einwand der fehlenden Neuheit auf zwei offenkundige Vorbenutzungen von zwei Filterkartuschen, nämlich eine von der Klägerin für die Firma W… AG produzierte Kartusche gemäß K3a-b nebst ergänzenden Anlagen und eine Filterkartusche mit dem Produktnamen „Claris pro Aqua“ gemäß K8, die von der Beklagten produziert worden sei. Beide Produkte seien jeweils vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents öffentlich zugänglich geworden und nähmen den Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg.
Weiter fehle dem Gegenstand des Streitpatents die erfinderische Tätigkeit. Er ergebe sich naheliegend aus folgenden Kombinationen der Druckschriften K17/D3 mit K11/D5, der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung der Claris pro Aqua-Kartusche gemäß K8 mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit der Druckschrift K17/D3 und aus der Druckschrift K10/D4 in Kombination mit K17/D3.
Auch den Gegenständen der weiteren Ansprüche fehle es an der Patentfähigkeit, denn sie seien aus dem o. g. Stand der Technik bekannt.
Die Hilfsanträge seien nicht zulässig. Das im Patentanspruch 1 der beiden Hilfsanträge zusätzlich enthaltene Merkmal, wonach "die Steigleitung (2) frei innerhalb des Gehäuses (10) und innerhalb des Filterbettes angeordnet ist“, sei nicht ursprungsoffenbart und zudem widersprüchlich. Im Übrigen seien die Gegenstände beider Hilfsanträge nicht neu gegenüber der K6/D1 bzw. der K11/D5.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 049 217 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hauptantrags gemäß Schriftsatz vom 10. Juli 2014, hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 1, weiter hilfsweise des Hilfsantrags 2, beide gemäß Schriftsatz vom 3. September 2015, weiter hilfsweise die Fassung des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 und den weiteren Patentansprüchen 2 bis 7 des Hilfsantrag 2 erhält, wobei in Hilfsantrag 1 der Patentanspruch 4 und in Hilfsanträgen 2 und 3 der Patentanspruch 3, jeweils unter Anpassung der Nummerierung der nachfolgenden Patentansprüche entfallen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
1. Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und -konditionierer oder dergleichen, mit einem Gehäuse (10) und einer Steigleitung (2), zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke (4), und wobei ein in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordneter Sauganschluss an der Filterpatrone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, wobei die Steigleitung (2) wenigstens in dem Bereich des Gehäuses (10), in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehäuse (10) der Filterpatrone (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steigleitung (2) innerhalb des Gehäuses (10) freistehend ausgebildet ist, wobei die Filterpatrone (1) wenigstens eine Axialdichtung (7) zum dichten Abschluss des Sauganschlusses (3) in Richtung der Längsachse der Filterpatrone (1) aufweist.
Gemäß Hilfsantrag 1 wird in den Patentanspruch 1 des Hauptantrags das zusätzliche Merkmal aufgenommen, dass die Steigleitung (2) frei innerhalb des Gehäuses (10) und innerhalb des Filterbettes angeordnet ist.
Gemäß Hilfsantrag 2 wird in den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 das zusätzliche Merkmal aufgenommen, dass die Steigleitung (2) als Rohreinsatz (2) ausgebildet ist.
Gemäß Hilfsantrag 3 wird in den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 das zusätzliche Merkmal aufgenommen, dass die Filterstrecke (4) oberhalb des Filterbetts ausmündet, wobei eine Durchströmung des gesamten Filterbetts im Abstromverfahren von oben nach unten vorgesehen ist.
Die Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und verweist u. a. auf NB2 WO 2008/017497 A1 (= internationale Veröffentlichung der Anmeldung des Streitpatents)
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung der für die Firma W… AG bestimmten Filterkartusche, insbesondere deren öffentliche Zugänglichkeit vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents. Abgesehen davon könne diese WMF-Kartusche den Gegenstand des Streitpatents wegen der konstruktiven Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf die Dichtungen, weder vorwegnehmen noch nahelegen.
Auch der übrige druckschriftliche oder vorbenutzte Stand der Technik könne den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- oder Hilfsanträgen weder vorwegnehmen noch nahelegen. Insbesondere fehle es an der Offenbarung einer im Abstromprinzip betriebenen Filterkartusche mit einer freistehenden Steigleitung bzw. an einer Axialdichtung.
Entscheidungsgründe I.
1. Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ) und der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.
Soweit das Streitpatent im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 – Carvedilol II; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 82 Rdn. 90 m. w. Nachw.; Schulte/Voit, PatG, 9. Aufl., § 81 Rdn. 127). In der mit Hauptantrag verteidigten Fassung hat das Streitpatent Bestand, so dass die Klage in diesem Umfang abzuweisen war.
1.1. Das Streitpatent betrifft eine Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere für Getränkemaschinen wie eine Espressomaschine oder dergleichen mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebil- detes Filterbett angeordnet ist, und einen damit ausgerüsteten Wasservorratstank für eine Getränkemaschine und eine damit ausgerüstete Getränkemaschine (vgl. K1 Patentansprüche 1, 6 und 7 sowie Sp. 1 Abs. [0001] und [0002]). Aus dem Stand der Technik sind derartige Filterpatronen bekannt, wobei in diesen das Filterbett bzw. die Filterstrecke im Aufstrom von unten nach oben durchströmt wird. Dies hat allerdings zur Folge, dass das Wasser gegen den Strömungswiderstand des Filterbettes angehoben werden muss, wobei neben dem Strömungswiderstand auch die Gravitation des Wassers der Strömungsrichtung entgegensteht (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0002] und [0003]). Weiterhin ist aus dem Stand der Technik eine Filterpatrone bekannt, die ein abwärts durchströmtes Filterbett und eine Steigleitung bzw. eine aufwärts durchströmte Kammer stromauf des Filterbetts offenbart (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0004]).
1.2. Vor diesem Hintergrund ist die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe darin zu sehen, ausgehend vom Stand der Technik eine verbesserte und einfach handhabbare Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte bereitzustellen (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0005] und Sp. 2 Abs. [0015] i. V. m. Sp. 1 Abs. [0001]).
1.3. Die Aufgabe wird gemäß Hauptantrag durch die Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte nach den Patentansprüchen 1 bis 4, durch den Wasservorratstank für eine Getränkemaschine gemäß Patentanspruch 5 und die Getränkemaschine nach den Patentansprüchen 6 und 7 gelöst.
Die Patentanspruch 1 weist in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung folgende Merkmale auf:
Patentanspruch 1
1.1 Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte, insbesondere Haushaltsgeräte wie Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender,
Koch- und Backgeräte, Dampfgeräte, insbesondere Dampfbügeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und -konditionierer oder dergleichen
1.2 mit einem Gehäuse,
1.3 mit einer im Abstrom zu betreibenden Filterstrecke,
1.4 mit einem Sauganschluss,
1.4a der in Strömungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordnet ist und
1.4b zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, und
1.5 mit einer Steigleitung
1.5a zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in die Filterstrecke,
1.5b die wenigstens in dem Bereich des Gehäuses, in dem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Gehäuse angeordnet ist und
1.5c die freistehend innerhalb des Gehäuses ausgebildet ist,
1.6 mit wenigstens einer Axialdichtung zum dichten Anschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filterpatrone.
1.4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Maschinenbauingenieur mit langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Filtertechnik und speziellen Kenntnissen bei der Konstruktion von Filterpatronen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine.
II.
Das Streitpatent erweist sich im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag als bestandsfähig. Den Gegenständen dieser Patentansprüche kann die Ausführbarkeit und die Patentfähigkeit nicht abgesprochen werden. (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a und b EPÜ).
1. Die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag ist zulässig. Sie ist sowohl in den erteilten Unterlagen als auch in der Offenlegungsschrift NB2 des Streitpatents offenbart. Der Patentanspruch 1 geht aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 sowie aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 2 und 6, Fig. 1 sowie S. 8 Abs. 2 der Offenlegungsschrift hervor. Die Patentansprüche 2 bis 7 sind sowohl gegenüber den erteilten Patentansprüchen 2, 3 und 5 bis 8 als auch gegenüber den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3, 5, 7 und 10 bis 12 unverändert. Eine unzulässige Erweiterung ist von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist auch so ausreichend offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen kann.
Es trifft zu, dass die Figur 1 in der Streitpatentschrift nicht sämtliche für die Nacharbeitbarkeit erforderlichen konstruktiven Einzelheiten offenbart. Die Klägerin hat deshalb schriftsätzlich die Ausführbarkeit mit der Argumentation verneint, dass gemäß Figur 1 das untere Ende der Filterpatrone ein Andrücken der Dichtung der dargestellten Filterpatrone verhindere, weil die Axialdichtung senkrecht zwischen dem unteren Ende der Filterstrecke und dem unteren Ende der Filterpatrone verlaufe und somit nur die Filterpatrone mit ihrem Boden auf den Boden des Behälters gedrückt werde. Dieser Einwand kann aber nicht durchgreifen. Denn Zeichnungen stellen eine Erfindung i. d. R. prinzipiell und schematisch, nicht aber maßstabsgerecht dar. Eine Zeichnung ist dabei nicht losgelöst vom Gesamtinhalt der Patentschrift zu werten (vgl. Schulte/Moufang PatG, 9. Aufl., § 34 Rn. 308). Die streitpatentgemäße Figur 1 stellt demzufolge eine Schemazeichnung zur Erläute- rung des beanspruchten Gegenstands dar. Der Fachmann entnimmt dieser Figur die Anordnung von Gehäuse, Filterbett, Steigleitung, Verteilerbereich, einströmund ausströmseitiges Sieb, Auslassrohr und Dichtelement sowie durch die Pfeile den Wasserfluss durch die Vorrichtung. Bezüglich konstruktiver Merkmale wird er sich zwar an der Zeichnung orientieren, zu deren detaillierten Ausgestaltung aber zusätzlich die Beschreibung zu Rate ziehen. Dieser kann er entnehmen, dass vorteilhafterweise durch eine Axialdichtung der dichte Abschluss der Auslassleitung am Behälterboden ausgebildet wird, wobei eine solche Axialdichtung einfach handzuhaben ist, da durch axiales Andrücken der Dichtung z. B. am Behälterboden der erforderliche dichte Formschluss erzielt wird und Reibungskräfte, die für den Dichtsitz einer Radialdichtung erforderlich wären, vermieden werden. Dadurch wird gemäß Streitpatentschrift mit Hilfe der Axialdichtung eine definierte Betriebsposition der Filterpatrone gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Anschlags ermöglicht, wobei die Axialdichtung zur Verhinderung des Eindringens von ungefiltertem Wasser in den Ausströmbereich dient (vgl. K1 Sp. 2/3 Abs. [0015], [0016] und [0031]). Die Beschreibung weist ihn also an, den dichten Formschluss zwischen dem Boden des Filtergehäuses und der Filterkartusche mithilfe einer Axialdichtung im Rahmen seines Fachwissens vorzusehen. Dabei wird er die Axialdichtung so gestalten, dass auf sie beim axialen Andrücken auch eine Kraftübertragung möglich ist, um dadurch ein Abdichten der Auslassleitung gegenüber dem ungefilterten Wasser im Wasservorratstank zu erreichen. Damit vermitteln die in der Streitpatentschrift enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen und Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Im Übrigen wurde der Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.
3. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag sind neu und ihre Bereitstellung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1. Vor der Beurteilung der Bestandsfähigkeit des Streitpatents ist zunächst der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auszulegen, da die Streitpatentschrift weder eine Definition des Merkmals 1.5c, wonach die Steigleitung in der streitpatentgemäßen Filterpatrone "freistehend innerhalb des Gehäuses" ausgebildet ist, noch der Axialdichtung gemäß Merkmal 1.6 enthält. Denn erscheinen auch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen Formulierungen in den Patentansprüchen als mehrdeutig, ist gleichwohl zu ermitteln, welche Vorstellungen der Fachmann mit ihnen verbindet. Dabei ist das Verständnis des maßgeblichen Fachmanns Grundlage für die Bestimmung des Sinngehalts dieser Merkmale (vgl. BGH GRUR 2004, 47 Ls. 1 und 49 IV.1.b) – blasenfreie Gummibahn I).
Der Begriff "freistehend" wird in der Streitpatentschrift nur in Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel in der Fig. 1 offenbart (vgl. K1 Sp. 4 Abs. [0028]). Figur 1 zeigt eine innerhalb des Gehäuses 10 azentrisch angeordnete Steigleitung 2, die nicht mit der Innenwand des Gehäuses 10 verbunden ist. Dabei ist die Steigleitung 2 an allen Seiten vom Filterbett 4 umgeben, denn das Filterbett 4 befindet sich in der Figur 1 auch rechts neben der Steigleitung 2, was sich eindeutig aus den die Wasserströmung anzeigenden Pfeilen oberhalb der Steigleitung 2 ergibt. Zudem heißt es im Absatz [0028], Satz 2 der Streitpatentschrift, dass die Filterpatrone eine innerhalb des Gehäuses 10 frei stehende Steigleitung 2 und/oder eine vollständig von Filtermaterial bzw. vom Filterbett 4 umgebene Steigleitung 2 aufweist. Die Steigleitung 2 ist daher innerhalb des Gehäuses 10 derart angeordnet, dass sie nicht mit der Gehäuseinnenwand verbunden ist, wobei es für diese Auslegung keine Rolle spielt, ob sie von Luft oder einem anderen Medium umgeben ist.
Der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin, eine mit der Gehäuseinnenwand verbundene Steigleitung sei i. S. d. Streitpatents ebenfalls als freistehend anzusehen, da diese Anordnung von der zweiten Alternative der im Absatz [0020] der Streitpatentschrift angegebenen Ausführungsformen mit umfasst sei, wonach die Steigleitung innerhalb des Filterbettes angeordnet werde, kann nicht überzeugen. Denn eine "freie" Anordnung innerhalb des Filterbettes kann nicht zugleich eine Anordnung implizieren, in der die Steigleitung mit der Gehäuseinnenwand verbunden ist. In diesem Fall wäre ansonsten die Steigleitung nicht von allen Seiten vom Filterbett umgeben und befände sich damit nicht vollständig innerhalb des Filterbettes. Beide im streitpatentgemäßen Absatz offenbarten Alternativen für die Anordnung der Steigleitung stehen daher dafür, dass die Steigleitung innerhalb des Gehäuses unverbunden mit der Gehäuseinnenwand ausgebildet ist.
Die Beschreibung in Abs. [0021] der Streitpatentschrift, wonach die Steigleitung als Ringmantel um das Filterbett herum angeordnet wird, betrifft eine vom Streitpatent nicht geschützte, in der sonstigen Beschreibung auch nicht mehr aufgegriffene Alternative und kann daher nicht zu einer anderen Auslegung führen.
Für den im Zusammenhang mit der streitpatentgemäßen Filterpatrone verwendeten Begriff "Axialdichtung" gibt die Streitpatentschrift weder in der Beschreibung noch im Ausführungsbeispiel gemäß Fig.1 eine explizite Definition an. Da damit der Gesamtzusammenhang der Streitpatentschrift für die Auslegung dieses Begriffs keine Anhaltspunkte gibt, ist der übliche fachliche Sprachgebrauch für das Verständnis des Fachmanns heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2015, 868, 870 Rn. 26 – Polymerschaum II). Dementsprechend versteht die Fachwelt unter einer Axialdichtung für eine Filterpatrone ein Dichtelement, das in axialer Richtung bzw. in Längsrichtung der Filterpatrone auf die Dichtfläche gedrückt wird (vgl. auch K11/D5 S. 3/12 Abs. [0018]). Die Axialdichtung stellt dabei eine Unterart des Oberbegiffs "Ringdichtung" dar. Denn es ist ebenfalls – wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben – allgemeines Fachwissen, dass Ringdichtungen als Radial- oder Axialdichtungen ausgeführt sind, wobei Radialdichtungen im Gegensatz zu Axialdichtungen vertikal zur Längsrichtung der Filterpatrone und damit in seitlicher Richtung abdichten.
Durch die Beschränkung des Streitgegenstands auf Filterpatronen mit einer Axialdichtung gemäß Merkmal 1.6 im Patentanspruch 1 des Hauptantrags fallen jedoch sämtliche Filterpatronen mit einer radial wirkenden Ringdichtung nicht mehr unter das Streitpatent, so dass Filterpatronen mit Ringdichtungen, soweit diese Radialdichtungen betreffen, nicht zum Streitgegenstand gehören. Demzufolge erkennt der Fachmann, dass es sich bei der Dichtung 7 im streitpatentgemäßen Beispiel gemäß Figur 1 nur um eine Axialdichtung handeln kann (vgl. K1 Sp. 4 Abs. [0031]), zumal das Streitpatent eine radial wirkende Ringdichtung als alternative Ausführungsform zur Axialdichtung nicht beansprucht.
3.2. Die von der Klägerin geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen können nicht für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen werden.
a) Dies gilt zunächst für die nach dem Vortrag der Klägerin von ihr für die W… AG produzierte und an diese gelieferte Filterkartusche („WMF-Kartusche“).
Die Beklagte hat die Lieferung entsprechender Kartuschen schriftsätzlich bestritten. Die zum Beleg der Lieferung (in Kopie) vorgelegte Bestellung der Filterkartuschen durch WMF vom 11. Mai 2006 gemäß K4, in der als Liefertermin der 24. Mai 2006 vorgesehen ist, sowie die Teilevorschriften vom 3. Februar 2006 gemäß K13 und/oder vom 17. März 2006 gemäß K5 reichen für den Nachweis einer zu diesem Datum tatsächlich erfolgten Lieferung an die W…AG, ebenso wie zum Nachweis der ebenfalls bestrittenen Identität der angeblich gelieferten Kartusche nicht aus. Jedenfalls für die bestrittene Tatsache der Lieferung hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. Insbesondere ist das Zeugnis des Herrn N… nur für Tatsachen in Zusammenhang mit der technischen Ausgestaltung der WMF-Kartusche, nicht aber für die Tatsache einer zu einem bestimmten Termin tatsächlich erfolgten Lieferung angeboten worden.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bereits auf die Kenntnis der W… AG von der Gestaltung der Filterpatrone als den für den Eintritt der Offenkundigkeit maßgebenden Zeitpunkt abgestellt hat, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Die öffentliche Zugänglichkeit ist erst gegeben, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, wobei nach der Lebenserfahrung die nicht zu entfernte Möglichkeit bestehen muss, dass beliebige Dritte und damit auch Sachverständige eine zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der maßgeblichen Tatsache erhalten (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9. Aufl., § 3, Rn. 23, 24).
Daran fehlt es, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme auf bestimmte Personen beschränkt ist, etwa wenn die berechtigte Erwartung der Verschwiegenheit besteht. Eine solche Erwartung der Verschwiegenheit wird etwa in der Phase einer gemeinsamen Entwicklungtätigkeit angenommen, weil nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten ist, dass ein Beteiligter, der vom gemeinsamen Projekt direkt oder indirekt profitiert, Kennnisse über diese Entwicklung an beliebige Dritte weiter verbreiten wird (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O., Rn. 29 m. w. N.). Ähnliches gilt für Spezialanfertigungen für einen Kunden (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O., Rn. 28 unter c)).
In der Phase der Entwicklung und Produktionsvorbereitung einer speziell an die Maße eines bestimmten Kaffeeautomaten anzupassenden Filterkartusche ist davon auszugehen, dass sowohl der Lieferant als auch der Kunde schon zur Vermeidung eines frühzeitigen Markteintritts von Drittherstellern solcher Filterpatronen regelmäßig ein Interesse daran haben, die technischen Details einer neuen Filterpatrone möglichst spät an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Als frühester Zeitpunkt, an dem eine öffentliche Zugänglichkeit der WMF-Filterpatrone eintreten könnte, kommt daher der Zeitpunkt einer vorbehaltlosen Lieferung der produzierten Kartuschen an die W…0 AG in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Lieferung eines Gegenstands an einen weiterverarbeitenden Betrieb ohne Geheimhaltungsvorkehrungen jedenfalls dann die öffentliche Zugänglichkeit, wenn der Gegenstand zur Weiterverarbeitung in dessen für Dritte bestimmter Produktion bestimmt ist (vgl. BGH GRUR 1999, 976 Ls. – Anschraubscharnier).
b) Auch die von der Klägerin weiter geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung einer von der Beklagten produzierten Filterkartusche (Claris pro Aqua) kann vom Senat – unabhängig von ihrer technischen Relevanz – nicht zur Beurteilung der Patentfähigkeit zugrunde gelegt werden. Diese Vorbenutzung ist nicht substantiiert vorgetragen. In der Klageschrift wird dazu nur in einem Satz ausgeführt, dass die Beklagte bereits seit mindestens 2002 unter der Bezeichnung "Claris pro Aqua" die in Anlage K8 abgebildeten Filterkartuschen“ vertrieben hat. Dies ist er- sichtlich unsubstantiiert (vgl. zu den Anforderungen Schulte/Moufang, a. a. O., § 59, Rn. 109 ff.; Schulte/Voit, a. a. O., § 81, Rn. 32).
3.3. Die Filterpatrone gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist neu.
a) Die nachveröffentlichte und damit Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 2 PatG darstellende Druckschrift K6/D1 offenbart eine Filterkartusche für eine Getränkemaschine, die im Abstrom betrieben wird und die ein Gehäuse sowie einen der Filterstrecke nachfolgend angeordneten Sauganschluss zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone aufweist. Zudem ist in dem Gehäuse eine freistehende Steigleitung zur Zufuhr von Wasser von oben zur Filterstrecke in dem Bereich des Gehäuses, in dem der Sauganschluss ausgebildet ist, angeordnet (vgl. u. a. K6/D1 Patentansprüche 1, 2, Fig. 1 i. V. m. S. 4/8 Abs. [0028] und [0029]). Allerdings unterscheidet sich die Filterkartusche nach K6/D1 vom Streitgegenstand in der Dichtung zum Sauganschluss, da in K6/D1 für diese Dichtung keine Axialdichtung sondern eine radial wirkende Ringdichtung vorgesehen ist (vgl. K6/D1 Fig. 1 und S. 4/8 Abs. [0028] le. Satz).
Unter der im Absatz [0028] der K6/D1 aufgezeigten Ringdichtung 22 subsumiert der Fachmann entgegen der Darlegung der Klägerin vorliegend keine Axialdichtung, wie sie im streitpatentgemäßen Merkmal 1.6 zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filterpatrone dient, sondern eine Radialdichtung. Der Klägerin kann zwar insoweit gefolgt werden, als dem Fachmann alle Arten von Dichtungen und damit auch die am häufigsten benutzten Radial- und Axialdichtungen bekannt sind. Damit der Fachmann den Oberbegriff "Ringdichtung" jedoch als Synonym für Axialdichtungen ansieht, auch wenn diese im Wortlaut der Entgegenhaltung nicht ausdrücklich erwähnt sind, wie die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung Elektrische Steckverbindung vorgetragen hat (vgl. BGH GRUR 1995, 330, 332 li. Sp. le. Abs. – Elektrische Steckverbindung), muss eine solche Interpretation jedoch im Einklang mit der Einbausituation der Dichtungen bzw. der Filterpatrone im Wassertank stehen. Der Fachmann wird sich daher bei der Auslegung des Oberbegriffs "Ringdichtung" an der in K6/D1 offenbarten Einbausituation orientieren und in Abhängigkeit davon entscheiden, welche Art von Ringdichtungen in K6/D1 in Frage kommen. Dazu wird er sich die Figur 1 der K6/D1 anschauen, die im auszulegenden Absatz [0028] beschrieben wird.
Dieser Figur 1 entnimmt er für die dort dargestellte Ringdichtung 22 aber nur eine radial wirkende Ringdichtung. Denn in Figur 1 ist eine bodenseitig angeordnete nach oben offene Aufnahmebuchse 16 vorgesehen, in die ein korrespondierender über den Boden der Filterkartusche überstehender Auslass 12 gesteckt wird. Zur Abdichtung des Spaltes, der beim Einsetzen der Filterpatrone zwischen der Aufnahmebuchse 16 und dem Auslass 12 entsteht, dient die als Radialdichtung dargestellte Ringdichtung 22, die den Spalt nur in seitlicher und damit radialer Richtung abdichtet (vgl. K6/D1 Fig. 1 i. V. m. S. 4/8 Abs. [0028]). Da auch der weiteren Beschreibung der K6/D1 weder eine explizite Offenbarung noch ein Hinweis auf eine Axialdichtung zu entnehmen ist, versteht der Fachmann unter der Ringdichtung 22 in K6/D1 somit ausschließlich eine Radialdichtung.
b) Die K17/D3 betrifft eine Saugfilterkartusche für Wasserbehälter von Getränkemaschinen bei der das zu filtrierende Wasser über eine feststehende Aufströmkammer, die ein Wirbelbett aus Filtermaterial enthalten kann, nach oben geleitet wird, bevor es in der Abströmkammer in einem Festbett aus Filtermaterial gereinigt wird (vgl. K17/D3 Patentanspruch 1, Fig. 2a, 3 jeweils Vorrichtungsmerkmale 2a und 3a i. V. m. S. 10/11 übergreifender Abs.). Ob in K17/D3 der Schnapprand 22, der gegen den Abschnitt 33b des Rohrstutzens 33 des Sitzelements abdichtend und klemmend anliegt, einer Axialdichtung oder einer Radialdichtung entspricht, kann dahin gestellt bleiben. Die Saugfilterkartusche gemäß K17/D3 unterscheidet sich jedenfalls im Merkmal 1.5c vom Streitgegenstand. Denn gemäß sämtlichen in dieser Druckschrift offenbarten Ausführungsformen in den Figuren 1, 2a, 2b, 3 und 4 ist die Aufströmkammer 3a, die der streitpatentgemäßen Steigleitung entspricht, nicht innerhalb des Gehäuses der Filterkartusche angeordnet, sondern durch die Trennwand 6, die Bestandteil der Umfangswand des Abströmkammer 2a ist, von der Abströmkammer getrennt, so dass die Auf- strömkammer bei der Filterkartusche gemäß K17/D3 außen an der Gehäusewand der Filterkartusche angebracht ist.
Auch die Argumentation der Klägerin, dass in der Ausführungsform gemäß Figur 6 der K17/D3 eine Filterpatrone aufgezeigt werde, die im Raum 60 streitpatentgemäße Steigrohre 27 aufweise, durch die Wasser nach oben geleitet werde, das dann nach Umlenkung am Zwischenboden 7a das Filtermaterial in der Kammer 60 im Abstrom durchfließe, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Steigrohre 27 sind in der Figur 6 direkt an der Innenwand des Abströmeinsatzes 9 angeordnet. Es mögen zwar die Innenwand des Abströmeinsatzes 9 und die dieser Innenwand zugewandte Außenwand des Steigrohrs 27 als separate und nicht ineinander übergehende Wände dargestellt sein. Dies stellt aber keinen Beleg dafür dar, dass die Steigrohre 27 freistehend ausgeführt sind, zumal die Gesamtheit der Offenbarung der K17/D3 keinen Hinweis dafür enthält. Der Fachmann entnimmt der Figur 6 auch deshalb eine konstruktive Verbindung der Steigrohre 27 mit der Innenwand des Abströmeinsatzes 9, weil nur dadurch die Position der Steigrohre 27 in der Kammer 60 während des Verdrehens des Stabilisierungsrings 50 mit dem Verschlusselement 54 bei der Freigabe bzw. dem Verschließen der Bypassöffnungen (vgl. K17/D3 S. 13/ 14 seitenübergr. Abs. und S. 14 Abs. 2) stabilisiert wird.
c) Das Dokument K11/D5 beschreibt eine Filterpatrone für den Wassertank einer Haushaltsmaschine mit einem Gehäuse, einer Filterstrecke, einem der Filterstrecke nachgeordneten Sauganschluss zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit einer Saugpumpe und einer Axialdichtung zum Abdichten des Auslasses aus der Filterpatrone zum Sauganschluss des Wasservorratstanks (vgl. K11/D5 Patentansprüche 1 bis 6, 8, 17, 18, S. 2/12 Abs. [0012], [0013], S. 3/12 [0018], S. 4/12 [0033], Fig. 1, 3, 7 i. V. m. S. 5/12 Abs. [0048], [0051], [0053] und S. 7/12 Abs. [0074]). Der Betrieb der Filterpatrone gemäß K11/D5 erfolgt dabei so, dass das angesaugte, zu reinigende Wasser die Filterstrecke im Aufstrom durchströmt und anschließend über eine innerhalb der Filterpatrone angeordnete Fallleitung zum Sauganschluss im Haushaltsgerät abgeleitet wird (vgl. K11/D5 Pa- tentansprüche 8, 9, S. 3/12 Abs. [0021], [0023], Fig. 1 i. V. m. S. 5/12 Abs. [0048]). Damit unterscheidet sich die Filterpatrone nach K11/D5 vom Streitgegenstand in den Merkmalen 1.3 und 1.5. Die Anmerkung in der K11/D5, dass grundsätzlich auch in Verbindung mit der Anordnung gemäß K11/D5 im Wassertank eine Steigleitung mit einem anschließenden im Abstrom durchströmten Filterbett vorgesehen werden könnte (vgl. K11/D5 S. 3/12 Abs. [0022]), wird in der K11/D5 nicht weiter ausgeführt. Welche konstruktiven Maßnahmen der Fachmann daher für eine derartige im Abstrom betriebene Filterpatrone ergreifen müsste, wird ihm somit von dieser Druckschrift nicht unmittelbar und eindeutig vermittelt und damit auch keine Filterpatrone, wie im streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 beschrieben, offenbart.
Daran kann auch die Argumentation der Klägerin nichts ändern, dass im Abstrom betriebene Filterpatronen zum fachmännischen Wissen gehörten und der Fachmann daher problemlos die in K11/D5 beschriebenen Filterpatronen z. B. durch Umgestaltung des Fallrohrs in ein Steigrohr umkonstruieren könne, zumal ihm aus der Figur 1 dieser Druckschrift sämtliche notwendigen Maschinenbauelemente zur Verfügung stünden, so dass er den Ausführungen im Absatz [0022] der K11/D5 unmittelbar und eindeutig den Streitgegenstand entnehmen könne. Denn für eine derartige Umgestaltung der Filterpatrone vom Aufstrom- zum Abstrombetrieb ist ein erheblicher konstruktiver Aufwand notwendig, um sämtliche streitpatentgemäßen Vorrichtungsmerkmale, insbesondere eine freistehende Steigleitung gemäß Merkmal 1.5c bei einer im Abstrom zu betreibenden Filterstrecke gemäß Merkmal 1.3 und einem über eine Axialdichtung erfolgten dichten Abschluss des Sauganschlusses nach Merkmal 1.6 zu erreichen. Damit ist durch die bloße Erwähnung der Möglichkeit eines Betriebs der Filterpatrone im Abstrom dem Fachmann der konstruktive Aufbau in allen Einzelheiten nicht derart offenbart, dass ihm die K11/D5 den streitpatentgemäßen konstruktiven Aufbau im Sinne einer neuheitsschädlichen Offenbarung an die Hand gibt. Vielmehr bedarf es dafür weitergehender Informationen (vgl. BGH GRUR 2014, 758 Ls. 2, 761 Rn. 39 – Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 Ls. 2, 384 bis 385 Rn. 25 bis 28 – Olanzapin).
d) Die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr diskutierte, nachveröffentlichte und damit Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 2 PatG darstellende Druckschrift D2 betrifft eine Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine mit einem Gehäuse, einer im Abstrom zu betreibenden Filterstrecke, einem Sauganschluss, der der Filterstrecke nachfolgt und zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone vorgesehen ist, einer Steigleitung zur Zufuhr von Wasser zur Filterstrecke, die in dem Bereich des Gehäuses mit dem Sauganschluss angeordnet ist, und einer Axialdichtung zum dichten Anschluss des Sauganschlusses (vgl. D2 u. a. Patentansprüche 1 bis 3, 5, 8, Fig. 1, 2 i. V. m. S. 2/5 Abs. [0009], [0010], S. 3/5 Abs. [0021] bis [0026]). Allerdings offenbart die D2 nicht unmittelbar und eindeutig, dass die Steigleitung gemäß Merkmal 1.5c freistehend innerhalb des Gehäuses ausgebildet ist. Im allgemeinen Teil der Beschreibung finden sich über die Anordnung der Steigleitung keine Angaben und in den Ausführungsbeispielen gemäß den Fig. 1 und 2 ist die Steigleitung jeweils nicht freistehend innerhalb des Gehäuses sondern feststehend an der Gehäuseaußenwand ausgebildet (vgl. D2 Fig. 1, 2 Vorrichtungsmerkmale 17, 13 und 19). D2 stellt daher ebenfalls keinen neuheitsschädlichen Stand der Technik für den Streitgegenstand dar.
e) Die weiteren druckschriftlichen Entgegenhaltungen gehen nicht über den Offenbarungsgehalt der K11/D5 hinaus oder liegen vom Streitgegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag weiter entfernt. So beschreibt K10/D4 wie K11/D5 eine Filterpatrone für einen Wasserbehälter, in der das Filterbett im Aufstrom durchflossen wird (vgl. K10/D4 Patentanspruch 1, S. 2 le. Abs., S. 10 Abs. 3 und S. 11 Abs. 4). K19 betrifft die konstruktive Ausgestaltung des Anschlusses einer Filterpatrone an den Wassertank einer Haushaltsmaschine und nicht die konstruktive Ausgestaltung der Filterpatrone selbst (vgl. K19 Patentanspruch 1).
3.4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Keine der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen vermag dem Fachmann Anregungen dahingehend zu vermitteln, bei der konstruktiven Ausgestaltung einer Filterpatrone die Kombination aus einer im Abstrom betriebenen Filterstrecke gemäß Merkmal 1.3, einer innerhalb des Gehäuses der Filterpatrone freistehenden Steigleitung gemäß Merkmal 1.5c und einer Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der Längsachse der Filterpatrone nach Merkmal 1.6 in Betracht zu ziehen, um so eine verbesserte und einfach handhabbare Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte bereitzustellen.
Dies trifft auch auf die von der Klägerin im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit diskutierte K17/D3 zu. K17/D3 offenbart eine im Wesentlichen im Abstrom betriebene Filterkartusche für Wasservorratsbehälter in haushaltsüblichen Getränkemaschinen, in der weder die Aufströmkammer 3a noch die Steigrohre 27 in der Kammer 60 – wie bereits in 3.3 b) ausgeführt –freistehend im Sinne des Merkmals 1.5c ausgebildet sind (vgl. K17/D3 Fig. 1, 2a, 2b, 3, 4 und 6). Diese Druckschrift enthält auch keine Hinweise oder Anregungen, ein freistehendes Steigrohr innerhalb des Filterkartuschengehäuses ins Auge zu fassen. Vielmehr würde eine entsprechende Ausgestaltung insbesondere der Aufströmkammer 3a einen erheblichen konstruktiven Aufwand bedeuten, den der Fachmann vor dem Hintergrund der streitpatentgemäßen Aufgabe und der von der K17/D3 zu lösenden Aufgabe, ebenfalls eine Filterkartusche bereitzustellen, die auf einfache Weise einsetzbar ist und eine zuverlässige Abdichtung im Bereich der Auslauföffnung garantiert (vgl. K17/D3 S. 3 Abs. 4), nicht in seine Überlegungen einbezieht.
Eine Veranlassung, ausgehend von K17/D3 eine im Abstrom betriebene Filterpatrone mit einem innerhalb des Patronengehäuses freistehenden Steigrohr in Erwägung zu ziehen, wird dem Fachmann auch nicht mit den Druckschriften K11/D5 oder K10/D4 gegeben, wie die Klägerin argumentiert hat. So wird zwar in K11/D5 eine im Aufstrom betriebene Filterpatrone für einen Wassertank einer Haushaltsmaschine mit einer innerhalb des Patronengehäuses freistehenden Fallleitung sowie die grundsätzliche Möglichkeit des Betriebs von Filterpatronen im Abstrom offenbart (vgl. K11/D5 Patentansprüche 1, 8, S. 3/12 [0021], Fig. 1 i. V. m. S. 5/12 Abs. [0048] und S. 3/12 Abs. [0022]). Es fehlen aber in K11/D5 sowohl explizite Angaben für eine konstruktive Ausgestaltung von im Abstrom betriebenen Filterpatronen als auch konkrete Hinweise auf eine derartige Ausgestaltung bzw. darauf, dass eine freistehende Steigleitung mit Vorteilen insbesondere im Hinblick auf einen Schutz der Steigleitung beim Einbau bzw. Kontakt der Filterpatrone mit dem Gerät bzw. Wassertank verbunden wäre (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0008]). Der Fachmann hatte daher aus K11/D5 keinen Anlass, die in K17/D3 beschriebene Aufströmkammer 3a bzw. offenbarten Steigrohre 27 gemäß Merkmal 1.5c freistehend anzuordnen.
Auch K10/D4 gibt ihm keinen derartigen Anlass, da der Offenbarungsgehalt der K10/D4 hinsichtlich der konstruktiven Ausgestaltung der Steigleitung in der Filterpatrone nicht über die Lehre der K11/D5 hinausgeht (vgl. K10/D4 Patentanspruch 1 und Fig. 1, 3, 4) und K10/D4 darüberhinaus keinen Hinweis auf den grundsätzlich möglichen Betrieb der in dieser Druckschrift gelehrten Filterpatrone für den Wassertank einer Getränkemaschine im Abstrom enthält.
Die Argumentation der Klägerin, dass dem Fachmann aus K11/D5 bzw. K10/D4 sämtliche Bauelemente, die er für die Konstruktion einer im Abstrom betriebenen Filterpatrone benötigt, bekannt seien und er damit aufgrund seines Fachwissens ohne erfinderisches Zutun die streitpatentgemäße Filterpatrone im Abstrombetrieb konstruieren könne, kann nicht überzeugen. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts bekannt ist und zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen (vgl. BGH GRUR 2009, 743 Ls. und 745 Rn. 37 – Airbag-Auslösesteuerung). Vielmehr bedarf es für den Fachmann aus dem Stand der Technik einer Anregung, dort beschriebene Maßnahmen mit einer angemessenen Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen Problems aufzugreifen und sie auf eine bekannte Vorrichtung anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2012, 803 Ls. und 807 Rn. 46 – Calcipotriol-Monohydrat). Dem folgend mag zwar K11/D5 angeben, dass grundsätzlich auch ein Betrieb der Filterpatrone im Abstrom vorgesehen werden könne. Zugleich vermittelt aber diese Druckschrift, dass ein Durchtritt durch das Filterbett im Aufstrom gegenüber dem Abstrombetrieb vorteilhaft sei, da dadurch das Filterbett durch die aufsteigende Strömung aufgelockert werde (vgl. K11/D5 S. 3/12 Abs. [0022]). Da sich zudem K11/D5 im Anschluss an diese Textstelle ausschließlich mit der Ausgestaltung von im Aufstrom betriebenen Filterpatronen beschäftigt, kann diese Druckschrift dem Fachmann keine Erfolgserwartung und damit keine Anregung liefern, zur Bereitstellung einer verbesserten und einfach handhabbaren Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte, die für einen Aufstrombetrieb offenbarten konstruktiven Bauelemente der Filterpatrone für eine Umkonstruktion zu einer Filterpatrone im Abstrombetrieb heranzuziehen. Dasselbe gilt auch für die K10/D4, die dieselben konstruktiven Bauelemente für eine Filterpatrone im Aufstrombetrieb wie die K11/D5 offenbart (vgl. K10/D4 Fig. 1, 3, 4 und K11/D5 Fig. 1, 3 und 4).
Auch die von der Klägerin angeführte Kammer 60 mit den Steigrohren 27 in der K17/D3 veranlasst den Fachmann nicht, eine Filterpatrone mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ins Auge zu fassen. Zum einen sind die Steigrohre, wie bereits ausgeführt, nicht freistehend und damit zwangsläufig nicht vollständig von Filtermaterial umgeben. Zum anderen schreibt die K17/D3 den Steigrohren keinen besonderen Effekt und insbesondere nicht einen Schutz der Steigrohre durch das Gehäuse während eines unachtsamen Einbaus in den Wassertank zu (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0008]). Vielmehr dient das über den Bypass und die Steigrohre zugeleitete Rohwasser dazu, der Getränkemaschine nicht vollständig entkarbonisiertes Wasser zuzuführen, damit eine optimale Entfaltung des Aromas erreicht werden kann und korrosive Maschinenteile nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Zusätzlich steigert der integrierte Bypass die Kapazität der Filterkartusche (vgl. K17/D3 S. 6 Abs. 2 und 3). Einen Anlass, für eine verbesserte und einfach handhabbare Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte diese Steigrohre aus der Bypassanordnung gemäß K17/D3 ins Auge zu fassen und daraus eine Filterpatrone im Abstrombetrieb mit einem freistehenden Steigrohr im Filterraum zu konstruieren, kann K17/D3 dem Fachmann daher nicht geben.
Die weiteren von der Klägerin ins Verfahren eingeführten Druckschriften wurden von ihr in der mündlichen Verhandlung nicht wieder aufgegriffen und gehen nicht über den Inhalt der vorstehend diskutierten Dokumente hinaus bzw. liegen weiter vom Gegenstand des Streitpatents in der Fassung gemäß Hauptantrag ab. Daher können auch sie die erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Filterpatrone nicht infrage stellen.
Angesichts dieser Sachlage musste der Fachmann somit erfinderisch tätig werden, um die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Filterpatrone für einen Wassertank für wasserführende Geräte bereitzustellen. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 wird daher vom Stand der Technik nicht nahe gelegt.
3.5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher rechtsbeständig.
4. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die nebengeordneten Patentansprüche 5 und 6 Bestand. Sie sind auf einen Wasservorratstank für eine Getränkemaschine mit einer Filterpatrone nach Patentanspruch 1 sowie auf eine Getränkemaschine mit diesem Wasservorratstank gerichtet. Ihre Patentfähigkeit wird von den zum Patentanspruch 1 ausgeführten Gründen getragen.
Mit den Patentansprüchen 1, 5 und 6 haben die mittelbar und unmittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 7, die besondere Ausgestaltungen der Filterpatrone bzw. der Getränkemaschine betreffen, ebenfalls Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
Kätker Martens Dr. Münzberg Dr. Jäger Dr. Wagner Pr