• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 187/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 187/18 BESCHLUSS vom 20. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:200618B4STR187.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. Dezember 2017 wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 18. Mai 2016 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem Angeklagten bei der konkreten Bestimmung der Einzelstrafe für die abgeurteilte Tat (Tatzeit: 15. Mai 2016) angelastet hat, diese „keine zwei Monate nach seiner einschlägigen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ begangen zu haben (UA 10), ohne dass die Feststellungen dies belegen. Danach wurde der Angeklagte vor dem 15. Mai 2016 nur einmal, und zwar am 20. März 2015, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderer Delikte verurteilt (UA 5). Diese Verurteilung durch das Amtsgericht Siegen lag zum Tatzeitpunkt aber nicht weniger als zwei, sondern bereits mehr als elf Monate zurück. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre, wenn sie von einer geringeren als der von ihr angenommenen sehr hohen Rückfallgeschwindigkeit ausgegangen wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

2. Soweit das Landgericht die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Drogenkonsum der Angeklagten und seinen Auswirkungen aufdrängte, hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.

Nach den Feststellungen begann der Angeklagte „vor zweieinhalb Jahren“ damit, alle zwei Tage ca. 1 bis 2 Gramm Kokain und Amphetamin zu konsumieren. Eine einmonatige Therapie führte nicht zu einer dauerhaften Abstinenz. Das bei ihm am 15. Mai 2016 aufgefundene Rauschgift (99,81 Gramm Marihuana und 12,5 Gramm Amphetamin) war für den Eigenverbrauch bestimmt. In der ihm in diesem Zusammenhang entnommenen Blutprobe konnten Amphetamin und Kokain nachgewiesen werden. Nach seiner Inhaftierung in anderer Sache am 10. Mai 2017 litt er unter Entzugserscheinungen. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 StGB hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 3 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 140 [Ls]) und der abgeurteilten Tat ein Symptomwert für diesen Hang zukommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18, Rn. 15 f. mwN). Auch die Annahme einer hangbedingten Gefährlichkeit, insbesondere in Bezug auf Beschaffungstaten, ist danach keinesfalls fernliegend (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96, StV 1998, 75). Da das Landgericht bei seiner positiven Bewährungsentscheidung davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte „bereit ist, Hilfe anzunehmen und etwas gegen seinen Drogenkonsum zu unternehmen“, bestehen schließlich auch Anknüpfungspunkte für eine positive Therapieprognose im Sinne des § 64 Satz 2 StGB.

Der neue Tatrichter wird über die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Beachtung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464) neu zu entscheiden haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die etwaige Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 3 StR 563/17, Rn. 9 mwN). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 367/17, Rn. 10 [insoweit in NStZ-RR 2017, 370 nicht abgedruckt]).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 187/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 64 StGB
2 349 StPO
1 4 StPO
1 246 StPO
1 358 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 64 StGB
1 4 StPO
1 246 StPO
2 349 StPO
1 358 StPO

Original von 4 StR 187/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 187/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum