Paragraphen in 6 StR 462/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 74 | StGB |
1 | 1 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 462/23 BESCHLUSS vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR462.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs.1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass die Bezeichnung des eingezogenen Handys statt „Samsung Galaxy S21“ richtig „Samsung Galaxy S5 Mini“ lautet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Einziehungsanordnung war zu berichtigen. Das Landgericht wollte neben dem Handy Samsung Galaxy XCover das ebenfalls im Eigentum des Angeklagten stehende und bei der Tat genutzte Handy Samsung Galaxy S5 Mini nach § 74 Abs. 1 StGB einziehen.
Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 04.05.2023 - 22 Ks 5/22 244 Js 15218/22 244
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