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StB 5/21

BUNDESGERICHTSHOF StB 5/21 BESCHLUSS vom 3. Februar 2021 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB5.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers am 3. Februar 2021 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Entscheidung über das der Beschwerde der Beschuldigten zugrundeliegende Begehr wird dem mit der Sache befassten Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München vorgelegt.

Gründe:

1. Die Beschuldigte befindet sich seit dem 7. Januar 2021 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag. Im Anschluss an die Haftbefehlsverkündung hat der Ermittlungsrichter durch den angefochtenen Beschluss Regelungen für den Vollzug der Untersuchungshaft getroffen und unter anderem angeordnet, dass der Schriftwechsel mit dem Verteidiger gemäß § 148 Abs. 2, § 148a StPO zu überwachen sei und die Übergabe von Gegenständen - auch bei Besuchen - der Genehmigung des Richters bedürfe. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer näher begründeten Beschwerde, welcher der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat. Nach Eingang der Beschwerde beim Senat hat der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren wegen minderer Bedeutung an die Generalstaatsanwaltschaft München abgegeben. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat daraufhin die Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen auf den zuständigen Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München übertragen.

2. Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr berufen. Diese ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den nunmehr mit der Sache befassten Ermittlungsrichter umzudeuten.

a) Die Zuständigkeit des Senats, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnete Maßnahmen zu entscheiden, ist mit der Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Landesstaatsanwaltschaft entfallen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1972 - StB 37/72, NJW 1973, 477; s. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 7).

b) Da die Zuständigkeit für Haftfragen zudem nicht mehr nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, sondern nach Übertragung bei dem Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München liegt (s. näher BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1972 - AK 27/72, NJW 1973, 475), ist eine nicht erledigte Beschwerde als Antrag auf Erlass der erstrebten oder auf Aufhebung der beanstandeten Maßnahme umzudeuten. Diese Rechtsfolge ist für eine Änderung des in der Sache entscheidungsbefugten Gerichts infolge einer Anklageerhebung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, juris Rn. 4 mwN). Es besteht kein Grund, hiervon abzuweichen, wenn ein anderes Gericht nicht nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO infolge der Erhebung der öffentlichen Klage, sondern aufgrund der in § 126 StPO nicht geregelten Verfahrensabgabe durch den Generalbundesanwalt nach § 142a Abs. 2 GVG berufen ist. Vielmehr ist ein entsprechendes Vorgehen geboten, da in dieser Konstellation ebenfalls die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (s. dazu bereits BGH, Beschluss vom 15. September 1977 - StB 196/77, BGHSt 27, 253, 254). Dies gilt ungeachtet einer etwaigen Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5), weil deren Prüfung eine dem Senat verwehrte Befassung mit dem Rechtsmittel voraussetzte.

Schäfer Spaniol Anstötz

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