8 W (pat) 20/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/13
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … …
hat der 8. Senat (Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Dr. agr. Huber, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
I. Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2015 wird angeordnet.
BPatG 152 08.05 II. Die Veröffentlichung der Benachrichtigung soll zusätzlich zweimal in der … Zeitung erfolgen.
Gründe Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2015 ist anzuordnen, nachdem der Aufenthaltsort des Anmelders und Beschwerdeführers allgemein unbekannt und eine Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 127 Abs. 2 PatG i. V. m. § 185 Nr. 1 ZPO).
Nach den eigenen Angaben des Anmelders, zuletzt mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 (in der Adresszeile ist vermerkt: - …), ist er seit 13. März 2014 in … Im Jahre 2012 hatte eine … und im März 2014 eine … , bei der er sich zuletzt aufgehalten hatte, stattgefunden. Eine Anfrage des Senats vom 28. November 2014 beim Einwohnermeldeamt von … hat ergeben, dass er dort von Amts wegen am 13. März 2014 nach unbekannt abgemeldet worden ist. Auf Hinweise des Senats, so mit Verfügung vom 29. Januar/4. Februar 2015 bzw. vom 31. März/16. April 2015, in weiteren bei diesem rechtshängigen Beschwerdeverfahren (8 W (pat) 9/06, 8 W (pat) 10/06, 8 W (pat) 12/06, 8 W (pat) 25/08, 8 W (pat) 49/08), eine zustellungsfähige Adresse oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hat der Anmelder weder eine Wohnadresse noch einen Zustellungsbevollmächtigten benannt. Schließlich hat eine telefonische Nachfrage vom 9. Juli 2015 bei der Postfiliale in …, bei der der Anmelder seine Post abzuholen pflegt, zu keiner Erkenntnis über seinen Aufenthaltsort geführt. Die Filialinhaberin gab an, dass niemand wisse, wo er wohnt.
Soweit der Anmelder Postsendungen unter „postlagernd Postagentur … “ erhält, kann dorthin eine förmliche Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2015 nicht erfolgen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine briefkastenähnliche Vorrichtung i. S. d. § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO. Der Anmelder unterhält dort nicht ein von ihm eingerichtetes Postfach im Sinne dieser Vorschrift. Die für ihn bestimmte Post wird lediglich in der Postfiliale gesammelt und ihm sodann persönlich ausgehändigt.
Die zusätzliche Veröffentlichung der Benachrichtigung in der … Zeitung, einer in der Region von … erscheinenden Tageszeitung, ist im Hinblick auf eine verbesserte Gelegenheit des Anmelders zur Kenntnisnahme anzuordnen (§ 127 Abs. 2 PatG i. V. m. § 187 ZPO). Er hält sich im Gebiet von … auf, ohne dass sein genauer Aufenthaltsort bekannt ist.
Dr. Zehendner Dr. Huber Grote-Bittner Brunn Ko