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V ZR 94/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 94/15 BESCHLUSS vom 14. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:140116BVZR94.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. März 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe: I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Kläger liegt tiefer als jenes der Beklagten. Beide Grundstücke grenzen im rückwärtigen Teil an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die vom Niveau höher liegt als die Grundstücke der Parteien. Die Beklagte hat im rückwärtigen, an das landwirtschaftliche Gelände angrenzenden Teil Rhododendronbüsche gepflanzt und eine Aufschüttung zum landwirtschaftlichen Gelände hin vorgenommen. Die Kläger haben ihrerseits etwa zwei Drittel der rückwärtigen Grundstücksfläche mit einer Bodenerhöhung und Mauern aus L-Steinen versehen.

Die Kläger machen geltend, dass durch die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Aufschüttung Niederschlagswasser entlang der rückwärtigen Grenze auf ihr Grundstück abgeleitet werde und sich daher dort bei massivem Niederschlag Wasser sammeln könne. Sie verlangen von der Beklagten die teilweise Entfernung der Aufschüttung, hilfsweise den Abfluss von Oberflächenwasser über das Grundstück der Beklagten zu ermöglichen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Kläger die Zulassung der Revision erreichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Urteil vom

24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 f.). Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht.

b) Sie machen insoweit lediglich geltend, dass das Eindringen des Wassers bei Starkregen in die bodentiefen Fenster und die Kellerschächte nur durch das „Umbauen mit einer mindestens 70 cm hohen Brüstung einer Veranda“ verhindert werden könne. Hierzu legen sie ein Angebot über den Neubau einer Terrassenüberdachung über 13.792,58 € und ein weiteres Angebot über Verglasungsarbeiten vor, das einen Betrag von 15.857,40 € ausweist und dem eine Skizze mit einem wintergartenähnlichen Baukörper beigefügt ist. Indessen kann dem Vortrag der Kläger schon nicht entnommen werden, warum die Fenster und Schächte mittels einer Veranda geschlossen werden müssen und eine andere - weniger aufwendige - Form der Abdichtung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen kommt es für die Ermittlung des Interesses der Kläger auf die Verhinderung der Einwirkungen auf ihr Grundstück an. Zu der Höhe möglicher entstehender Schäden durch einen Wassereintritt oder zu einer Wertminderung ihres Grundstücks legen die Kläger nichts dar.

III.

Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 1.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 19.03.2013 - 9 C 1541/12 LG Verden, Entscheidung vom 18.03.2015 - 2 S 34/13 -

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