Paragraphen in I ZB 101/17
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1 | 97 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270718BIZB101.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die von der Verfügungsklägerin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 27. Februar 2018 und 8. Mai 2018 in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben den vom Senat bereits beschiedenen Anhörungsrügen gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2017 - 6 U 79/17 -
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