Paragraphen in 10 W (pat) 8/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 8/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 056 148.4 …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 11 und Austauschseite 1 der Beschreibung gemäß Hauptantrag (Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 7. April 2015),
- übrige Unterlagen in der Fassung vom Anmeldetag Gründe I.
Die Erfindung wurde am 16. November 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2007 056 148.4 angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Inhalt der WO 98/38393 A1 (Druckschrift E1) nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. Januar 2015 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 7. April 2015 hat sie u. a. neue Patentansprüche eingereicht, welche dem Erteilungsantrag nach Haupt- bzw. Hilfsantrag zugrunde liegen sollen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 11 und Austauschseite 1 der Beschreibung gemäß Hauptantrag (Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 7. April 2015),
- hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 9 und Austauschseiten 1 bis 4 der Beschreibung gemäß Hilfsantrag (Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz vom 7. April 2015); - übrige Unterlagen jeweils in der Fassung vom Anmeldetag.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag einen
„Perlstrahler mit einem Durchflusselement (1) und einem Verschlusselement (2) zum Einsetzen in eine Auslaufarmatur, wobei das Durchflusselement (1) einen in seine Austrittsseite (3) mündenden Durchtrittkanal (4) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlusselement (2) zwischen der Austrittsseite (3) des Durchflusselementes (1) und einem Siebelement (13) angeordnet und ohne anstehenden Wasserdruck über ein Federelement (5) gegen die Austrittsseite (3) des Durchtrittkanals (4) in luftabdichtender Weise gehalten ist.“
Hieran schließen sich folgende Unteransprüche an:
„2. Perlstrahler nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchtrittkanal (4) ringförmig ausgebildet ist und das Verschlusselement (2) einen O-Ring (6) umfasst, dessen Abmessungen komplementär zu dem ringförmigen Durchtrittkanal (4) gewählt sind. 3. Perlstrahler nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der ringförmig ausgebildete Durchtrittkanal (4) auf der Austrittsseite (3) in eine Ringnut (7) mündet. 4. Perlstrahler nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass der O-Ring (5) in einer Tragplatte (8) gehalten ist. 5. Perlstrahler nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragplatte (8) ein Befestigungsmittel (9) zum Fixieren des ORings (6) aufweist. 6. Perlstrahler nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragplatte (8) mit einer zentrisch angeordneten Durchtrittsöffnung (10) ausgebildet ist. 7. Perlstrahler nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Federelement (5) eine Schraubenfeder (5) ist. 8. Perlstrahler nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchmesser der Schraubenfeder (5) ungefähr dem Durchmesser des O-Rings (6) entspricht. 9. Perlstrahler nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Federelement (5) an einem Haltekörper (11) abgestützt ist, welches an dem Durchflusselement (1) angreift. 10. Perlstrahler nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Haltekörper (11) topfförmig ausgeformt ist und in seiner Bodenplatte (12) das Siebelement (13) aufweist. 11. Perlstrahler nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Haltekörper (11) an der Austrittsseite (3) des Durchflusselementes (1) angeordnet ist.“
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf der einschränkenden Streichung der fakultativen Angabe „insbesondere zum Einsetzen in eine Ablaufgarnitur“ sowie der ursprungsoffenbarten Funktionsangabe „in luftabdichtender Weise“ beruht.
3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Druckschrift E1 sowie der im Prüfungsverfahren weiter ermittelten Entgegenhaltungen DE 40 39 338 A1 (E2) und DE 299 17 984 U1 (E3) dem Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt.
Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen Ansprüche 2 bis 11 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter Prö/Bb
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