Paragraphen in 2 StR 148/15
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BUNDESGERICHTSHOF StR 148/15 BESCHLUSS vom 17. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 13. Januar 2016 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens unter 2.c) im Urteilstenor dahingehend berichtigt, dass es lauten muss: „Fall II.1.e. Nr. 142 der Urteilsgründe“ statt „Fall II.1.e. Nr. 141 der Urteilsgründe“.
Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel ECLI:DE:BGH:2016:170216B2STR148.15.0
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