Paragraphen in 5 StR 539/23
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1 | 346 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 539/23 BESCHLUSS vom 21. November 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:211123B5STR539.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2023 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2023, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägerinnen in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener von Häfen Mosbacher Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 27.07.2023 - 639 KLs 15/23 6700 Js 45/23
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