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IV ZR 344/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 344/22 BESCHLUSS vom 20. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:200923BIVZR344.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Dr. Bommel und Rust am 20. September 2023 beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg - 3. Zivilkammer - vom 28. September 2022 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten verliert ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %. Die Kosten des Streithelfers trägt zu 57 % die Beklagte; im Übrigen trägt der Streithelfer die ihm entstandenen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.422,33 € festgesetzt (Rechtsmittel des Klägers: 4.032,05 €; Anschlussrevision der Beklagten: 5.390,28 €).

Gründe:

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Streitfall nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 17. Mai 2023.

II. Die Stellungnahme des Klägers vom 14. Juli 2023 gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege Abstand zu nehmen.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision insbesondere dagegen, dass der Senat davon ausgegangen ist, die Beklagte könne die Zahlung der Klageforderung wegen Eintritts der Verjährung verweigern. Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Zahlungsklage vor dem Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem festgestellt wurde, dass außer dem Kläger als Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, weitere Erben nicht vorhanden sind, nicht wegen einer "Sperrwirkung" des § 1966 BGB aussichtslos. Fehl geht auch der weitere Einwand des Klägers, die Ansicht des Senats, der Beginn der Verjährung liege hier im Jahr 2016, führe dazu, dass der Anspruch im Zeitpunkt der erstmaligen Möglichkeit seiner Geltendmachung bereits verjährt gewesen wäre.

Der Kläger verkennt dabei, dass - wie der Senat im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegt und begründet hat - mit dem Nachlasspfleger ein gesetzlicher Vertreter vorhanden war, dem unter anderem die Aufgabe oblag, die Verjährung in den Nachlass fallender Ansprüche zu verhindern. Die Regelung des § 1966 BGB ist insoweit ohne Relevanz, weil sie für den Fall der Bestellung eines Nachlasspflegers nicht zur Anwendung gelangt (Staudinger/Mešina, BGB (2017) § 1966 Rn. 2). Mit der vorgenannten Regelung soll vielmehr lediglich verhindert werden, dass vor der Feststellung des Nachlassgerichts, wonach ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 Abs. 1 BGB), dieser weder die Erbschaft an sich zieht noch von den Nachlassgläubigern in Anspruch genommen werden kann (zu diesem Regelungszweck vgl. MünchKommBGB/Leipold, 9. Aufl. § 1966 Rn. 1). Bei der mit dem Hauptantrag von dem Kläger geltend gemachten Klageforderung handelt es sich - anders als die Revision meint - zudem um einen von vorneherein und nicht erst mit der Beschlussfassung durch das Nachlassgericht auf der Grundlage von § 1964 Abs. 1 BGB in den Nachlass fallenden Anspruch, denn die Feststellung der Erbenstellung durch das Nachlassgericht begründet das Erbrecht des Klägers nicht, sondern stellt insoweit nur eine widerlegliche Rechtsvermutung auf (MünchKomm-BGB/Leipold, 9. Aufl. § 1964 Rn. 10). Die von der Revision angenommene Gefahr einer unvermeidbaren Verjährung des Anspruchs bestand deshalb ebenso wenig wie diejenige einer grundsätzlichen Aussichtslosigkeit der Klageerhebung durch den Streithelfer.

Demnach bedarf es hier - anders als die Revision meint - auch keiner weitergehenden Erwägungen des Senats zur Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einem Hinausschieben des Beginns der Verjährung aus Billigkeitsgründen. Die fehlende Entscheidungserheblichkeit steht zudem der von der Revision in diesem Zusammenhang angenommenen grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalls entgegen.

III. Über die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht zu entscheiden, weil sie gemäß § 554 Abs. 4 ZPO infolge der Zurückweisung der Revision durch Beschluss ihre Wirkung verliert.

IV. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers und der Beklagten auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO. Wird die Revision - wie hier - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen und verliert dadurch eine unselbständige Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Revision und Anschlussrevision zur Last (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - I ZR 186/20, juris Rn. 17 m.w.N.). Hinsichtlich des Wertes der Anschlussrevision der Beklagten war zu berücksichtigen, dass nach einer einseitigen Erledigungserklärung sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten richtet, da an die Stelle des Sachinteresses für beide Parteien das Kosteninteresse tritt (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - II ZR 149/17, juris Rn. 3). Dies führt hier zu einer Kostenquote von 43 % auf Seiten des Klägers und 57 % auf Seiten der Beklagten.

Hinsichtlich des Streithelfers des Klägers beruht die Kostenentscheidung auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 01.06.2021 - 42 C 109/20 LG Arnsberg, Entscheidung vom 28.09.2022 - I-3 S 68/21 -

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