Paragraphen in XIII ZB 88/22
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 62 | AufenthG |
| 1 | 26 | FamFG |
| 1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 88/22 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2025 in der Haftaufhebungssache ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB88.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger, den Richter Dr. Kochendörfer und die Richterin Pastohr beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 19. Oktober 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderliche Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausweislich der in den Ausländerakten befindlichen E-Mail vom 6. Juli 2022 hat der zuständige Mitarbeiter des Regionalen Sonderstabs Gefährliche Ausländer mitgeteilt, Nigeria habe im Nachgang noch eine PEP-Zusage erteilt. Das Amtsgericht hat daraufhin, was die Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt, gemäß § 26 FamFG durch Nachfrage bei der beteiligten Behörde aufgeklärt, ob mit der Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die nigerianischen Behörden innerhalb des Haftzeitraums zu rechnen war. Der zuständige Mitarbeiter der beteiligten Behörde hat ausweislich des Vermerks vom 19. Juli 2022 telefonisch mitgeteilt, dass die nigerianischen Delegierten am 28. Juni 2022 keinerlei Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Betroffenen gehabt hätten. Auf dieser Tatsachengrundlage mussten weder Amtsnoch Landgericht aufgrund der Angabe im Vorführungsbericht vom 28. Juni 2022 davon ausgehen, dass eine Abschiebung wegen fehlender Passersatzpapiere innerhalb der Fristen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung nicht durchführbar war.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12; vom 5. April 2022 - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15; zur Zielstaatsbestimmung: BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - XIII ZB 21/24, juris Rn. 14 mwN; zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots: BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 75/19, juris Rn. 8 mwN).
Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 19.09.2022 - 62 XIV 198/22 LG Freiburg, Entscheidung vom 19.10.2022 - 4 T 162/22 -
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