Paragraphen in III ZR 354/23
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 354/23 vom
27. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:270624BIIIZR354.23.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 12. September 2023 - 8 U 7144/22 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar sind die Ausführungen unter a) und b) in den allgemeinen Verfahrenshinweisen des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren (vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19, NJW-RR 2020, 822 Rn. 7 ff). Hierauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.050.000 €
Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.11.2022 - 40 O 1776/22 OLG München, Entscheidung vom 12.09.2023 - 8 U 7144/22 e -
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1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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