Paragraphen in VI ZR 397/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 826 | BGB |
2 | 103 | GG |
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2 | 826 | BGB |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 397/19 BESCHLUSS vom 9. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090221BVIZR397.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 30. Juli 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - VI ZR 445/19 Rn. 2, juris). Der erkennende Senat hat das gesamte Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägungen gezogen.
Dies gilt insbesondere auch für den von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag aus der Revisionsbegründung, bei der Prüfung einer etwaigen Vorteilsausgleichung sei zu berücksichtigen, dass der streitbefangene Dieselmotor des Typs EA189 auch nach dem Software-Update nicht die für die Abgasreinigung geltenden Anforderungen erfülle und auch die neue Software unzulässig sei. Der erkennende Senat vermochte den von der Klägerin aus der (angeblichen) Unzulässigkeit des Software-Updates gezogenen Schluss auf die Nichtanrechenbarkeit tatsächlich gezogener Nutzungsvorteile lediglich in der Sache nicht nachzuvollziehen.
Soweit sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge darüber hinaus dagegen wendet, dass der erkennende Senat die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, als das Berufungsgericht die Feststellung getroffen hatte, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin auch sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Erwerb des Fahrzeugs resultieren, geht ihre nunmehr erhobene Rüge schon am Inhalt des Senatsurteils vorbei. Wie sich aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Randnummer 29 des Senatsurteils ergibt, war für den erkennenden Senat im Revisionsverfahren entscheidend, dass sich "weder dem Berufungsurteil noch dem darin in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts entnehmen [lässt]", welche weiteren Schäden die Klägerin aus dem Fahrzeugerwerb befürchtet, ob solche Schäden möglich sind und ob auch insoweit die materiellen Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) erfüllt wären. Mit ihrer Behauptung, sie habe in den Vorinstanzen "sehr wohl (unter Beweisangebot) vorgetragen, dass weitere Schäden möglich sind und dass insoweit auch die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB vorliegen", stellt die Klägerin dies schon nicht in Frage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Seiters Offenloch Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2019 - 3 O 1275/18 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 -
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