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2 StR 25/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 25/23 BESCHLUSS vom 19. April 2023 in der Strafsache gegen alias: wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR25.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 2022 aufgehoben a) soweit die Festsetzung einer Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat unterblieben ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung fünf Monate für vollstreckt erklärt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hin hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Verfahrensverzögerung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Die Strafkammer hat es versäumt, gegen den Angeklagten wegen der hier ausgeurteilten Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Infolge dieses Rechsfehlers unterliegt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe, die das Landgericht gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung der noch nicht erledigten Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen gebildet hat, der Aufhebung.

3. Die insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen sind von der Gesetzesverletzung nicht betroffen und können daher ebenso wie die Kompensationsentscheidung bestehen bleiben.

Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Köln, 19.10.2022 - 322 KLs 26/21 100 Js 3/18

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