Paragraphen in VI ZR 446/19
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 446/19 BESCHLUSS vom 24. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:240620BVIZR446.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert der Berufung der Beklagten zu 1 und 2 belief sich auf 20.000 € (= Streitwert des Klageantrags zu I.1. = Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils). Mit ihrer Berufung sind die Beklagten zu 1 und 2 zu ¾ unterlegen (vgl. Berufungsurteil S. 58 sub b), so dass sich ihre Beschwer auf 15.000 € (7.500 € pro Beklagter) beläuft. Eine höhere Beschwer haben die Beklagten zu 1 und 2 nicht dargelegt und glaubhaft gemacht; insbesondere zeigen sie in den Vorinstanzen vorgebrachte und dort nicht hinreichend berücksichtigte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und entsprechend einer höheren Beschwer - rechtfertigen könnten, nicht auf (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3 f.).
Seiters Klein Oehler Böhm Müller Vorinstanzen: AG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 15.03.2019 - 3 O 247/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2019 - 4 U 120/19 -
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