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I ZB 63/13

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 63/13 BESCHLUSS vom 6. November 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Richter des Bundesgerichtshofs mit Ausnahme der Richter des III. Zivilsenats und des VI. Zivilsenats, insbesondere gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter am Bundesgerichtshof Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler sowie den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. MeierBeck und die Richter am Bundesgerichtshof Gröning, Mühlens, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann, Schuster und Dr. Deichfuß wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Schuldner hat gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni 2013, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 7. Mai 2013 als unzulässig verworfen worden war, Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat diese mit Beschluss vom 12. September 2013 als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hatte. Mit Schreiben vom 15. September 2013 hat der Schuldner die oben bezeichneten Richter am Bundesgerichtshof wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das Ablehnungsgesuch ist schon nicht statthaft, weil der Senatsbeschluss vom 12. September 2013 zwar erst am 17. September 2013 zur Post gegeben worden, das Ablehnungsgesuch aber erst danach am Abend des 17. September 2013 um 21.35 Uhr per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Das Ablehnungsgesuch ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil die vom Beklagten dafür vorgetragene Begründung von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Das Vorbringen des Schuldners erschöpft sich darin, dass er die von ihm abgelehnten Richter als nicht zur Entscheidung des Verfahrens berufen ansieht. Damit hat der Schuldner keinen Befangenheitsgrund vorgetragen und glaubhaft gemacht, der sich individuell auf die von ihm abgelehnten Richter bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3 f.). Im Hinblick darauf entscheidet der Senat abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 2 f. mwN).

Bornkamm Kirchhoff Büscher Löffler Schaffert Vorinstanzen: AG Bremen-Blumenthal, Entscheidung vom 07.05.2013 - 22 M 777/13 LG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2013 - 2 T 313/13 -

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