Paragraphen in 8 W (pat) 46/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 46/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 057 513.2 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, den Richter Heimen und den Richter Dipl.-Ing. Brunn BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patentund Markenamts vom 12. Januar 2012 aufgehoben und das Patent mit der Bezeichnung „Haushaltsgerät“ auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht am 8. Januar 2016, Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingereicht am 16. Dezember 2015, im Übrigen Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe I
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 057 513.2 wurde am 29. November 2007 mit der Bezeichnung "Haushaltsgerät“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 DE 197 36 807 C1 D2 DE 44 43 918 A1 und D3 DE 44 38 085 C2 in Betracht gezogen.
Die Prüfungsstelle für Klasse A47L hat nach einem Prüfungsbescheid die Anmeldung durch den Beschluss vom 12. Januar 2012, zugestellt am 16. Januar 2012,
zurückgewiesen, da der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber der D1 und der D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 16. Februar 2012 Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Gegenstand der Patentansprüche vom 30. September 2015 neu und erfinderisch wäre.
Mit dem Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 hat die Anmelderin den Hauptantrag vom 30. September 2015 zurückgenommen. Sie verfolgt die Patentanmeldung mit den am 30. September 2015 als Hilfsantrag 1 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 8 als neuem Hauptantrag weiter.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2012 aufzuheben und das Patent mit der Bezeichnung „Haushaltsgerät“ auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht am 08. Januar 2016, Beschreibung Seiten 1bis 8, eingereicht am 16. Dezember 2015, im Übrigen Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.
Der Patentspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):
M1 Haushaltsgerät, insbesondere Geschirrspülmaschine, M2 mit einem Beschickungsbehälter, insbesondere Spülbehälter
(5), M2.1 der über zumindest eine Stützstrebe (3) auf einem Montageboden (1) abgestützt ist, M3 wobei die Stützstrebe (3) über eine Rastverbindung mit dem Montageboden (1) verbunden ist, M4 wobei der Montageboden (1) einen Positionierschacht (9)
aufweist, in dem die Stützstrebe (3) eingesetzt ist, und M5 wobei der Positionierschacht (9) für die Stützstrebe (3) in einer Geräte-Querrichtung (x) nach außen durch eine Haltewand (17) und nach innen durch eine bodenseitige Halterippe (15) begrenzt ist.
Wegen der Ansprüche 2 bis 8 und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der zuletzt begehrten Fassung eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG darstellt.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft ein Haushaltsgerät, insbesondere eine Geschirrspülmaschine mit einem Beschickungsbehälter, insbesondere einem Spülbehälter, der über zumindest eine Stützstrebe auf einem Montageboden abgestützt ist.
Herkömmliche Geschirrspülmaschinen weisen stabile Tragkonstruktionen auf, um den Spülbehälter oder weitere Geräteaggregate zu tragen und um die Geschirrspülmaschine insgesamt formstabil auszuführen.
Die von der Anmelderin genannte D3 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit einer kastenförmigen Tragkonstruktion, die sich insgesamt aus einer großen Anzahl von vertikalen und horizontalen Stäben sowie seitlichen Tiefenstreben zusammensetzt, wodurch der Bauteil- und Montageaufwand für die Tragkonstruktion entsprechend groß ist.
Mit dem Anmeldegegenstand soll ein Haushaltsgerät bereitgestellt werden, bei dem der Montageaufwand insbesondere bei der Verbindung eines Beschickungsbzw. Spülbehälters mit einem Montageboden reduziert wird.
Die Merkmale M2.1, M3 und M5 bedürfen einer Auslegung:
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Haushalt-Geschirrspülmaschinen zu sehen.
Entsprechend dem Merkmal M2.1 ist der Spülbehälter über zumindest eine Stützstrebe auf einem Montageboden abgestützt. Das Merkmal „Montageboden“ wird in der Streitanmeldung nicht weiter erläutert. Einzig im Absatz[0020] des Ausführungsbeispiels wird ausgeführt, dass der Montageboden als Kunststoffspritzteil gefertigt ist. Entsprechend der Figur 1 scheint dieser Montageboden auch nur eine rahmenförmige Gestaltung ohne einen eigentlichen horizontalen Boden aufzuweisen, während die Figur 2 teilweise auch eine bodenseitige, horizontale Komponente der Seitenwände des Montagebodens zeigt. Die Anmeldung wird darüber hinaus nirgends auf einen einstückigen Montageboden beschränkt. Daher stellen alle rahmenförmigen Baugruppen zum Abstützen eines Beschickungsbehälters eines Haushaltsgerätes einen Montageboden im Sinne des Streitpatents dar, unabhängig davon, ob sie einstückig oder eine Tragkonstruktion aus einer Mehrzahl von Rahmenelementen darstellen und ob sie einen vertikalen Boden aufweisen oder nicht.
Auch die Rastverbindung entsprechend dem Merkmal M3 wird nur als mögliche Ausgestaltung der Erfindung im Anspruch 3 und im Ausführungsbeispiel weiter spezifiziert als ein Rastvorsprung, der an der Stützstrebe angeordnet ist und in eine zugeordnete Rastaussparung des Montagebodens eingreift. Unter den Wortlaut des Anspruchs 1 fallen daher alle möglichen Rastverbindungen.
Nach Merkmal M5 wird der Positionierschacht für die Stützstrebe in der GeräteQuerrichtung nach innen durch eine bodenseitige Halterippe begrenzt. Entsprechend der Figur 2 beschränkt diese Halterippe die Bewegung der Stützstreben jedoch ausschließlich in der horizontalen Querrichtung, aber nicht in vertikaler Richtung, auch wenn im Absatz [0024] ausgeführt wird, dass der bodenseitige Seitenrand 23 des Basisschenkels 7 (der Stützstrebe) die Halterippe 15 des Positionierschachts 9 hintergreift. Für den Fachmann ist hier jedoch klar erkennbar, dass mit „Hintergreifen“ nur eine Überschneidung von Halterippe und Seitenrand ausschließlich in ihrer vertikalen Erstreckung gemeint sein kann, da ein Hintergreifen bezüglich ihrer horizontalen Erstreckung einen Ausbau des Spülbehälters mit den Stützstreben nach Lösen der Rastverbindung 25/26 nach oben behindern würde.
2. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 entspricht der Kombination der ursprünglichen Patentansprüche 1, 4, 6 und 7, wobei entsprechend der Beschreibung in Absatz [0012] der Offenlegungsschrift auf eine im ursprünglichen Anspruch 6 genannte alternative Ausgestaltung verzichtet und bei in den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 7 beanspruchten fakultativen Merkmalen der Begriff „insbesondere“ gestrichen wurde.
Der Patentanspruch 1 ist daher zulässig.
Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3 5 und 7 bis 10 mit geänderten Nummerierungen und Rückbezügen.
3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keiner der dort beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, § 3 PatG.
Die D1 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit einem Spülbehälter 20, der über vertikale Rahmenstreben 12 und 15 als Stützstreben abgestützt ist. Entsprechend Spalte 2, Zeilen 48 bis 53 können an den Rahmenstreben 12 und 15 Rastelemente angeformt werden, mit denen andere Baugruppen, wie eine Arbeitsplatte, Seitenwände, Sockelbleche, Rückwand, Bodenwanne und dgl. an der Tragkonstruktion angebracht werden können. Anders als beim Anmeldungsgegenstand stehen die Rahmenstreben 12 und 15 jedoch auf dem Boden eines Raumes und nicht auf einem Montageboden der Geschirrspülmaschine. Daher zeigt die D1 auch keine Rastverbindung zwischen den Stütz- bzw. Rahmenstreben und einem Montageboden.
Die D1 zeigt daher keines der Merkmale M2.1 bis M5.
Die D2 zeigt ein Haushaltsgerät mit einem Spülbehälter 10, der mittels formschlüssiger Verbindungen 12, 22 mit Rahmenschenkeln 25 verbunden ist. Im vorderen Bereich des Haushalsgerätes weisen die freien Enden 26 der Rahmenschenkel Verlängerungen 27 auf, über die die Rahmenschenkel in einer Montagewanne 7 aufgenommen werden (vgl. Figur 5). In der D2 wird die Stützfunktion der Rahmenschenkel 25, 26 und der Verlängerungen 27 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber angesichts der Darstellung der Figur 5 und der Offenbarung der in der D2 als Stand der Technik genannten DE 36 14 345 C1 ist für den Fachmann der D2 implizit zu entnehmen, dass der Spülbehälters 10 über die Rahmenschenkel 25, 26 und Verlängerungen 27 an der Montagewanne 7 abgestützt ist. Daher zeigt die D2 die Merkmale M1 bis M2.1.
Wie die Verlängerungen 27 mit der Montagewanne 7 verbunden sind, lässt die D2 offen. Entsprechend Spalte 6, Z. 50 bis 55 sind die Verlängerungen 27 in einer unterhalb des Spülbehälters 10 angeordneten Montagewanne 7 aufgenommen und werden von dieser, aufgrund der Lage von Aufnahmebohrungen 8 als Positionierschächte für die Verlängerungen 27, verspannt. Daher zeigt die D2 zwar auch das Merkmal M4, aber keine Rastverbindung zwischen den Stütz- bzw. Rahmenstreben und einem Montageboden.
Die D2 zeigt daher nicht die Merkmale M3 und M5.
Die D3 zeigt nur eine kastenförmige Tragkonstruktion für eine Geschirrspülmaschine, deren unterer Rand offensichtlich direkt auf dem Boden aufliegt (Bodenleiste 16, Sockelelement 25). Die D3 offenbart keine Stützstreben mit einer Rastverbindung im Sinne der Streitanmeldung, auch wenn die Tragkonstruktion durchaus einen Montageboden darstellen könnte.
Die D3 zeigt daher keines der Merkmale M2.1 bis M5.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber den im Verfahren genannten Entgegenhaltungen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit § 4 PatG.
Die aus der D2 bekannte Haushalt-Geschirrspülmaschine kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten, da die D2 sowohl die Ausgestaltung einer Haushalt-Geschirrspülmaschine mit einer Montagewanne bzw. einem Montageboden als auch die Abstützung des Spülbehälters über Rahmen- oder Stützstreben auf der Montagewanne zeigt. Daher bildet sie für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
Allerdings enthält die D2 keine Hinweise oder Anregungen auf Rastverbindungen zwischen den Rahmen- oder Stützstreben und der Montagewanne oder zwischen dem Spülbehälter und den Rahmen- oder Stützstreben.
Die formschlüssige Verbindung zwischen dem Spülbehälter 10 und den Rahmenschenkeln 25 beruht auf vom Spülbehälter nach außen vorragenden Auszügen 12 oder Befestigungselementen 13, die in Öffnungen 22 oder Ausklinkungen 23 der Rahmenteile 20 hereinragen (Ansprüche 2 und 3). Zur Sicherung der formschlüssigen Verbindung ist es erforderlich, dass die gegenüberliegenden Rahmenteile miteinander verspannt werden. Beim Ausführungsbeispiel entsprechend der Figur 5 erfolgt dies, indem die Verlängerungen 27 in Aufnahmebohrungen 8 der unterhalb des Spülbehälters 10 angeordneten Montagewanne 7 aufgenommen und verspannt werden. Das bedeutet, die Verlängerungen 27 dienen nicht nur der Abstützung des Spülbehälters, sondern auch der Verspannung des U-förmigen Rahmens.
Daher hat der Fachmann allein aus der D2 keine Veranlassung, von dieser Lösung abzuweichen und zwischen den Verlängerungen 27 und den Aufnahmebohrungen 8 der Montagewanne 7 eine Rastverbindung anzuordnen.
Dementsprechende Anregungen oder Hinweise erhält der Fachmann auch nicht aus der D1 oder der D3, da keine der Druckschriften eine Geschirrspülmaschine mit einem Montageboden und damit durch Rastverbindungen verbundenen Stützstreben aufweist. Darüber hinaus enthält auch keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Hinweis auf einen Positionierschacht für Stützstreben, der entsprechend dem Merkmal M5 ausgestaltet ist.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D2 auch unter Berücksichtigung der D1 bzw. der D3 und seines Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.
Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.
Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Heimen Brunn prö
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