Paragraphen in 6 StR 523/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 184 | StGB |
1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 184 | StGB |
1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 523/23 BESCHLUSS vom 10. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:100124B6STR523.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die in Tat II.2.1 der Urteilsgründe verwirklichte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) steht mit der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie mit der Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in Tateinheit. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen (vgl. LK-StGB/Berghäuser, 13. Aufl., § 184k Rn. 26, 52; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 127, beide mwN) sind sämtliche vorgenannten Straftatbestände in den Urteilstenor aufzunehmen, um den Schuldgehalt der Tat zu erfassen.
Sander von Schmettau Wenske Arnoldi Fritsche Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 05.05.2023 - 8 KLs 28/22 13 Js 120/22
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 184 | StGB |
1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 184 | StGB |
1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen