Paragraphen in 5 StR 633/18
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1 | 337 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 633/18 BESCHLUSS vom 19. März 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:190319B5STR633.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar erscheint es rechtlich bedenklich, dass das Landgericht bei der Würdigung der Angaben des Angeklagten es als „unplausibel“ bewertet hat, dass dieser „seine bestreitende Einlassung“ erst in der Hauptverhandlung abgegeben hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat diesen Umstand nur als einen von mehreren gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten herangezogen und seine Überzeugung rechtsfehlerfrei aus den Angaben des Geschädigten sowie den diese stützenden Aussagen unbeteiligter Zeugen gewonnen.
Mutzbauer Sander König Mosbacher
-3- Köhler
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