Paragraphen in 4 StR 391/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 268 | StPO |
1 | 305 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 391/18 1.
BESCHLUSS vom 26. September 2018 in der Strafsache gegen
2.
3.
wegen zu 1. + 3.: gefährlicher Körperverletzung zu 2.: versuchter Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR391.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einwände des Angeklagten S.
gegen die ihm im Bewährungsbeschluss der Strafkammer vom 7. Mai 2018 erteilte Geldauflage sind auf die Sachrüge nicht überprüfbar. Eine Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO i.V.m. § 268a Abs. 1 StPO ist nicht erhoben.
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Feilcke Franke
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1 | 268 | StPO |
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