Paragraphen in 8 W (pat) 1/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/16 Verkündet am 24. Mai 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 103 54 307 …
ECLI:DE:BPatG:2018:240518B8Wpat1.16.0
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richter Dr.-agr. Huber, Dipl.-lng. Rippel und die Richterin Uhlmann beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2015 aufgehoben und das Patent 103 54 307 gemäß Hilfsantrag II vom 24. Mai 2018 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 32 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2018 Beschreibung Seite 3 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2018, im Übrigen wie Patentschrift Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 20. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung, die die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen DE 10305266 vom 7. Februar 2003 und DE 10314128 vom 21. März 2003 in Anspruch nimmt, ist das Patent 103 54 307 mit der Bezeichnung „Verpressbackenpaar“ erteilt und die Erteilung am 28. Februar 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz 27. Mai 2013, der am selben Tag per Telefax beim Deutschen- Patent- und Markenamt eingegangen ist, form- und fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents im Umfang der Ansprüche 1 bis 9 beantragt. Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents der Ansprüche 1 bis 9 nicht patentfähig sei, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Einsprechende hat die folgenden Dokumente genannt:
D1: WO 97/ 28 929 A1 D2: DE 100 10 601 A1 D3: DE 198 54 943 A1 D4: DE 202 13 661 U1 D5: DE 29 717 314 U1 Weiterhin stützt die Einsprechende Ihren Einspruch auf eine offenkundige Vorbenutzung betreffend die Pressbacken der Serie EFP3, wozu sie Zeugenbeweis angeboten und folgende Unterlagen vorgelegt hat:
D6a: D6b: D6c: D6d:
Pflichtenheft 32520 vom 11. März 1996 Zeichnungskonvolut zu den Pressbacken gemäß dem Pflichtenheft Rechnungen zu den in D6b gezeigten Pressbacken Eidesstattliche Versicherung des Herrn B…
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind darüber hinaus noch die folgenden Druckschriften genannt worden:
PV1: PV2: PV3: PV4:
DE 42 40 427 C1 DE 101 07 579 A1 DE 199 24 087 A1 DE 203 00 453 U1 Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Mit dem am Ende der Anhörung vom 20. Oktober 2015 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.
Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden. Sie hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung unter Verzicht auf den bisherigen Hilfsantrag 2 neue Hilfsanträge I und II eingereicht, mit denen sie das Patent hilfsweise verteidigt.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und das Patent 103 54 307 im Umfang der Ansprüche 1 bis 9 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent 103 54 307 wie erteilt aufrechtzuerhalten.
hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag I oder Hilfsantrag II vom 24. Mai 2018 beschränkt aufrecht zu erhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:
1. Verpressbackenpaar (1) mit zwei jeweils hebelartig ausgebildeten Verpressbacken (3),
2. die mit Hilfe einer Verbindungslasche (20) gelenkig, gegebenenfalls unmittelbar ineinandergreifend, gelagert sind,
3. wobei auf einer Seite der Verbindungslasche (20) ein eine TeilVerpressgeometrie ausformender Verpressmaulabschnitt (19) und
4. bezüglich der Verbindungslasche (20) gegenüberliegend an den Verpressbacken (3) Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (17) ausgebildet sind,
5. die zur Maulöffnung des durch die zugeordneten Teil-Verpressmaulabschnitte gebildeten Verpressmauls (14) - zum Übergreifen eines eine bestimmte Nennweite aufweisenden Verpressteils (21) gegeneinander verschwenkbar sind,
dadurch gekennzeichnet, 6. dass die Verschwenkung der Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (17) gegeneinander durch ein Blockierungsteil (18) derart begrenzt ist, 7. dass die hierdurch erreichbare Maulöffnung das Übergreifen der Auslegungs-Nennweite nicht aber einer die Auslegungs-Nennweite übersteigenden Nennweite zulässt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich die folgenden Merkmale 8 und 9 und lautet somit mit der vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:
1. Verpressbackenpaar (1) mit zwei jeweils hebelartig ausgebildeten Verpressbacken (3),
2. die mit Hilfe einer Verbindungslasche (20) gelenkig, gegebenenfalls unmittelbar ineinandergreifend, gelagert sind,
3. wobei auf einer Seite der Verbindungslasche (20) ein eine TeilVerpressgeometrie ausformender Verpressmaulabschnitt (19) und
4. bezüglich der Verbindungslasche (20) gegenüberliegend an den Verpressbacken (3) Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (17) ausgebildet sind,
5. die zur Maulöffnung des durch die zugeordneten Teil-Verpressmaulabschnitte gebildeten Verpressmauls (14) - zum Übergreifen eines eine bestimmte Nennweite aufweisenden Verpressteils (21) gegeneinander verschwenkbar sind, dadurch gekennzeichnet,
6. dass die Verschwenkung der Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (17) gegeneinander durch ein Blockierungsteil (18) derart begrenzt ist,
7. dass die hierdurch erreichbare Maulöffnung das Übergreifen der Auslegungs-Nennweite nicht aber einer die Auslegungs-Nennweite übersteigenden Nennweite zulässt,
8. dass durch das Blockierungsteil das Verpressmaul nur entsprechend der Nennweite der durch die Verpressmaulabschnitte ausgeformten Verpressgeometrie zu öffnen ist und
9. dass die Öffnungsweite der Maulöffnung geringer gewählt ist als die nächst größere Nennweite, dies auch unter Berücksichtigung von Toleranzen.
Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag II eingereichte Patentanspruch 1 enthält gegenüber Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag zusätzlich das folgende Merkmal 7.A und lautet somit mit der vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:
1. Verpressbackenpaar (1) mit zwei jeweils hebelartig ausgebildeten Verpressbacken (3),
2. die mit Hilfe einer Verbindungslasche (20) gelenkig, gegebenenfalls unmittelbar ineinandergreifend, gelagert sind,
3. wobei auf einer Seite der Verbindungslasche (20) ein eine TeilVerpressgeometrie ausformender Verpressmaulabschnitt (19) und
4. bezüglich der Verbindungslasche (20) gegenüberliegend an den Verpressbacken (3) Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (17) ausgebildet sind,
5. die zur Maulöffnung des durch die zugeordneten Teil-Verpressmaulabschnitte gebildeten Verpressmauls (14) - zum Übergreifen eines eine bestimmte Nennweite aufweisenden Verpressteils (21) gegeneinander verschwenkbar sind, dadurch gekennzeichnet,
6. dass die Verschwenkung der Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (17) gegeneinander durch ein Blockierungsteil (18) derart begrenzt ist,
7. dass die hierdurch erreichbare Maulöffnung das Übergreifen der Auslegungs-Nennweite nicht aber einer die Auslegungs-Nennweite übersteigenden Nennweite zulässt,
7.A.dass das Blockierungsteil (18) verstellbar ist.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten sowie des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen jeweils abhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, sowie der weiteren, nicht angegriffenen unabhängigen bzw. abhängigen Ansprüche wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags II.
2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein Verpressbackenpaar mit zwei jeweils hebelartig ausgebildeten Verpressbacken, die mit Hilfe einer Verbindungslasche gelenkig, gegebenenfalls unmittelbar ineinandergreifend, gelagert sind und zum Übergreifen eines eine bestimmte Nennweite aufweisenden Verpressteils gegeneinander verschwenkbar sind. Auf einer Seite der Verbindungslasche ist jeweils ein eine Teil-Verpressgeometrie ausformender Verpressmaulabschnitt und an der anderen Seite jeweils ein Antriebs-Beaufschlagungsabschnitt ausgebildet. Herkömmliche Verpressbackenpaare dieser Art finden entsprechend den Ausführungen in Absatz [0002] Anwendung bei elektromotorisch- oder handbetätigbaren Hydraulik-Verpressgeräten zur Verpressung von Verpressteilen. Diese Verpressteile liegen in definierten Nennweiten vor, wozu die Verpressmaulabschnitte der Verpressbacken entsprechend der gewählten Nennweite angepasst ausgeformt sind.
Nach Absatz [0004] der Beschreibung besteht die Aufgabe der Erfindung darin, ein Verpressbackenpaar der in Rede stehenden Art bei gebrauchsvorteilhafter Ausgestaltung im Hinblick auf eine korrekte Verpressung des Verpressteils bzw. hinsichtlich der Handhabung zu verbessern.
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß den Ausführungen in Absatz [0005] der geltenden Beschreibung durch die Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs entsprechend der jeweiligen Antragssätze.
Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulausbildung anzusehen, der mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von handbetriebenen Presswerkzeugen aufweist.
3. Einige Merkmale der geltenden Patentansprüche bedürfen einer Auslegung.
Das Streitpatent betrifft ein Verpressbackenpaar mit zwei jeweils hebelartig ausgebildeten Verpressbacken. Die Verpressbacken sind um eine Verbindungslasche schwenkbar, wobei an einer Vorderseite der Verbindungslasche jeweils der Verpressmaulabschnitt und an der gegenüberliegenden Rückseite der Verbindungslasche der Antriebs-Beaufschlagungsabschnitt angeordnet ist. Die beiden Verpressmaulabschnitte bilden ein Verpressmaul, das zum Übergreifen eines eine bestimmte Nennweite aufweisenden Verpressteils geeignet ist. Nach Merkmal 6 soll ein Blockierungsteil vorgesehen sein, das das Verschwenken begrenzt und somit eine maximale Öffnungsweite des Verpressmauls definiert.
Die Öffnungsweite des Verpressmauls soll nach Merkmal 7 derart sein, dass nur das Übergreifen der Auslegungs-Nennweite, nicht aber einer die AuslegungsNennweite übersteigenden Nennweite möglich ist.
Der Begriff „Nennweite“ ist ein Fachausdruck, der insbesondere im Installationsbereich bei Rohrleitungen Auskunft über die Abmessungen der Rohrleitung (Innendurchmesser, Außendurchmesser sowie Wanddicke) und der entsprechenden Verbindungselemente (Verpressteil bzw. Fitting) gibt. Die Nennweite ist in der Regel auf den Nenndurchmesser des zu verbindenden Rohres bezogen, selbst wenn sowohl Innen- als auch Außendurchmesser des Fittings größer sind als der Durchmesser des Rohres, für das das Fitting ausgelegt ist (= AuslegungsNennweite für das Pressfitting). Dasselbe gilt schließlich auch für das Verpresswerkzeug, dessen Auslegungs-Nennweite immer auf den Nenndurchmesser des zu verbindenden Rohres bezogen ist. Der Begriff Auslegungs-Nennweite ist somit für den Fachmann völlig eindeutig und bedarf keiner Auslegung, wie die Einsprechende meint.
Anders als die Einsprechende meint, ist das Merkmal 7 keine Zweckangabe, sondern eine klare technische Lehre, auf welche Weise ein Pressbackenpaar für alle Nenngrößen hinsichtlich des Öffnungsmaßes auszulegen ist, ohne einzelne Maße und Toleranzen angeben zu müssen.
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht bestandsfähig.
5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der D4 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit, § 4 PatG.
Den nächstliegenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bildet vorliegend die von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren genannte Druckschrift D4, weil sie insbesondere in den Figuren 1 und 2 bereits ein Verpressbackenpaar mit zwei jeweils hebelartig ausgebildeten Verpressbacken (Pressbackenträger 13,14) zeigt, die mit Hilfe einer Verbindungslasche in Form von zwei Lagerplatten (2, 3) gelenkig gelagert sind (Merkmale 1 und 2). Auf einer Seite der Verbindungslasche (Lagerplatte 2, 3) ist ein eine Teilverpressgeometrie ausformender Verpressmaulabschnitt (Backenarm 17, 18) ausgebildet (Merkmal 3). Auf der bezüglich der Verbindungslasche (Lagerplatte 2, 3) gegenüberliegenden Seite sind an den Verpressbacken (Pressbacken 21, 22) Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (Antriebsarm 15, 16) entsprechend Merkmal 4 ausgebildet. Beide Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (Antriebsarm 15, 16) sind zur Maulöffnung des durch die zugeordneten Teil-Verpressmaulabschnitte gebildeten Verpressmauls zum Übergreifen des in Figur 1 gezeigten Verpressteils in Form des Pressfittings 24 gegeneinander verschwenkbar. Derartige Pressfittings werden bekanntlich grundsätzlich nur in bestimmten Nennweiten, passend zu den Rohrleitungen in entsprechender Nennweite vertrieben. Demzufolge zeigt die Figur 1 der D4 den Rohrendbereich (23) eines Rohres mit einer bestimmten Nennweite und das dazu passende Pressfitting in entsprechender Nennweite, so dass auch das Merkmal 5 vollständig von dem bekannten Verpressbackenpaar nach der Druckschrift D4 verwirklicht ist. Aus der Figur 1 der D4, die nach den Ausführungen auf Seite 6, letztem Absatz das Presswerkzeug in der „Offenstellung“ zeigt, ist ohne weiteres ersichtlich, dass das Verschwenken der Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (Antriebsarm 15, 16) in Öffnungsrichtung durch den Verbindungsbolzen (4) gegeneinander begrenzt ist, so dass das bekannte Presswerkzeug auch ein Blockierungsteil in Form des Verbindungsbolzens (4) entsprechend Merkmal 6 aufweist, das die Verschwenkung der Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (15, 16) gegeneinander begrenzt.
Bereits durch das bloße Vorhandensein des Blockierungsteils in Form des Verbindungsbolzens (4) bei der D4, wodurch eine Verschwenkung der AntriebsBeaufschlagungsabschnitte (15, 16) gegeneinander begrenzt und auf diese Weise ein bestimmter maximaler Maulöffnungsquerschnitt festgelegt wird, ist auch das Merkmal 7 in seiner ganzen Breite vorweggenommen, wonach die hierdurch erreichbare Maulöffnung – wie in Figur 1 der D4 gezeigt – das Übergreifen der Nennweite zulässt, für die das in Figur 1 der D4 gezeigte Verpressbackenpaar ausgelegt ist und die somit dessen Auslegungs-Nennweite bildet, nicht jedoch das Übergreifen eines Verpressteils mit einer Nennweite zulässt, die beispielsweise deutlich größer ist als die in Figur 1 der D4 gezeigte Nennweite des dort gezeigten Verpressteils und somit auch „eine die Auslegungs-Nennweite übersteigende Nennweite“ nach Merkmal 7 bildet. Denn entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist das Merkmal 7 nicht darauf beschränkt, dass bereits das Übergreifen der nächstgrößeren Nennweite verhindert werden soll. Vielmehr legt dieses Merkmal nur fest, dass das Übergreifen einer (beliebigen) die AuslegungsNennweite übersteigenden Nennweite verhindert werden soll. Weil das bekannte Verpressbackenpaar nach der D4 eine „Offenstellung“ für die in der Figur 1 gezeigte Nennweite und ein Blockierungsteil in Form des Verbindungsbolzens (4) aufweist, das die Verschwenkung der Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte (15, 16) gegeneinander begrenzt, ist somit zwangsläufig auch das Merkmal 8 verwirklicht, wonach durch das Blockierungsteil das Verpressmaul nur entsprechend der Nennweite der durch die Verpressmaulabschnitte ausgeformten Verpressgeometrie zu öffnen ist.
Demgegenüber ist bei dem bekannten Verpressbackenpaar nach der D4 nicht erwähnt und auch nicht unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass die Öffnungsweite der Maulöffnung entsprechend Merkmal 9 derart begrenzt ist, dass sie geringer ist als die nächst größere Nennweite, auch unter Berücksichtigung von Toleranzen. Darin kann jedoch keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden.
Denn wie bereits auf Seite 2 letzter Absatz und auf Seite 8 letzter Absatz der D4 erläutert, ist man besonders im Installationsbereich darauf bedacht, dass die Pressbacken möglichst schlank ausgebildet werden, damit sie auch an schlecht zugänglichen Stellen eingesetzt werden können, was aber zu Lasten der Festigkeit der Pressbacken geht und deshalb zu deren Bruch führen kann. Dem Fachmann erschließt sich ohne weiteres, dass jeder Wert, der die notwendige Maulöffnungsweite je Nennweite des Verpressbackenpaars überschreitet, für die Auslegung der Pressbackenquerschnitte und somit für die Bruchfestigkeit der Pressbackenträger verloren geht. Deshalb wird der Fachmann die Maulöffnung auf das erforderliche Mindestmaß, im vorliegenden Fall also die Nennweite plus Toleranzen, reduzieren, um auf diese Weise den Querschnitt der Pressbacken vergrößern zu können, so dass schon aus diesem Grund das Merkmal 9 nahegelegt ist. Dem widerspricht nicht, dass – wie auf Seite 7 letzter Absatz der D4 beschrieben – sich zunächst die Backenarme annähern müssen, bevor die Pressbacken zur Anlage kommen. Vielmehr muss die Maulöffnung der Backenpaare geringfügig größer sein als das Pressfitting, um die zwangsläufig vorhandenen Toleranzen, die auch das Streitpatent anspricht, ausgleichen zu können.
Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von dem bekannten Verpressbackenpaar nach der Druckschrift D4 ohne erfinderische Tätigkeit allein mit fachmännischen Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I.
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I sowie der des weiter gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruhen daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
5.1. Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I fallen aufgrund der Antragsbindung auch sämtliche abhängigen oder unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
6. Demgegenüber sind die geltenden Patentansprüche gemäß Hilfsantrag II zulässig und ihre Gegenstände patentfähig, weil sie neu sind und sich nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergeben.
6.1. Die geltenden Patentansprüche gemäß Hilfsantrag II sind zulässig, weil deren Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind und – entgegen der Auffassung der Einsprechenden – auch nicht im Widerspruch zu Ausführungen in der Beschreibung stehen. Die Merkmale 1 bis 7 sind in dem ursprünglichen Anspruch 1 gemäß der B4Schrift offenbart, die – soweit unstrittig – den Ursprungsunterlagen entspricht. Das Merkmal 7A ist im Anspruch 6 der Streitpatentschrift offenbart. Die Merkmale der abhängigen bzw. unabhängigen Patentansprüche 2 bis 32 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 7 bis 34 offenbart.
Die geltenden Patentansprüche sind also ursprünglich offenbart und somit zulässig.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden besteht auch kein Widerspruch zwischen dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II und der Beschreibung bezüglich der Figuren, die kein verstellbares Blockierungsteil zeigen. Denn der geltende Patentanspruch 1 lässt aufgrund seines Wortlautes für sich ohne weitere Auslegung erkennen, dass lediglich ein Verpressbackenpaar mit zwei jeweils hebelartig ausgebildeten Verpressbacken unter Schutz gestellt ist, das ein verstellbares Blockierungsteil aufweist. Sofern in den Figuren auch Verpressbackenpaare gezeigt sind, die dieses Merkmal nicht aufweisen, handelt es sich nicht um Ausführungsbeispiele der Erfindung.
6.2. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Verpressbackenpaars gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist gegeben.
Die D4 zeigt – wie vorstehend zum Hilfsantrag I begründet – die Merkmale 1 bis 7. Das Merkmal 7.A ist der D4 jedoch nicht zu entnehmen, weil dort das Blockierungsteil in Form des Verbindungsbolzens (4) nicht verstellbar ist.
Die übrigen Druckschriften D1, D2, D3 und D5, die ebenfalls Presswerkzeuge nach Art der Druckschrift D4 offenbaren, gehen nicht über das hinaus, was aus der D4 bekannt geworden ist. Insbesondere zeigt keine dieser Druckschriften ein Blockierungsteil, das entsprechend Merkmal 7.A verstellbar ist.
Auch die behauptete Vorbenutzung „EFP3“ zeigt ein Pressbackenpaar, welches nach dem Vortrag der Einsprechenden ein Blockierungsteil aufweist. Jedoch ist auch dieses nicht entsprechend Merkmal 7.A verstellbar.
Die im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften liegen noch weiter ab und wurden auch von der Einsprechenden nicht aufgegriffen. Die DE 42 40 427 C1 (PV1) beschreibt ein Presswerkzeug mit wenigstens drei gelenkartig verbundenen Pressbackenelementen ähnlich einer Presskette und kein Verpresswerkzeug mit zwei Backen. Die DE 199 24 087 A1 (PV3) weist bei einer Hand-Verpresszange ein Zwangsgesperre auf, das die vollständige Verpressung sicherstellt. Eine Halterung von Pressbackeneinsätzen mittels eines Stiftes ist aus der DE 101 07 579 B4 (PV2) bekannt. Die DE 203 00 453 U1 (PV4) zeigt einen Zangen-Schraubenschlüssel und kein Verpressbackenpaar mit einem eine Teil-Verpressgeometrie ausformenden Verpressmaulabschnitt. Keiner dieser im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften weist ein Blockierungsteil zur Begrenzung der Verschwenkung der Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte entsprechend Merkmal 7.A des Hilfsantrags II auf, das verstellbar ist.
6.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie vorstehend zum Hilfsantrag I ausgeführt, ist dem Fachmann aus dem nächstkommenden Stand der Technik nach der Druckschrift D4 ein Verpressbackenpaar nahegelegt, das allenfalls die Merkmale 1 bis 7 aufweist, wohingegen das Merkmal 7.A des Hilfsantrags II mit dem verstellbaren Blockierungsteil aus dieser Druckschrift nicht bekannt ist. Weil das Blockierungsteil nach der D4 als Verbindungsbolzen ausgebildet ist, auf den gemäß den Ausführungen auf Seite 5, letzter Absatz, die Tragplatten (5, 6) aufgesetzt werden, besteht keine Möglichkeit, dort einen Verstellmechanismus zur verstellbaren Begrenzung der Verschwenkung der Antriebs-Beaufschlagungsabschnitte zu integrieren. Vielmehr bedürfte es hierfür einer vollständigen Umkonstruktion des Verschwenkmechanismus, für die es keine Veranlassung gibt.
Auch alle übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3, D5, PV1 bis PV4 und auch die behauptete Vorbenutzung „EFP3“ haben, sofern sie überhaupt ein Blockierungsteil für die Begrenzung der Verschwenkung der AntriebsBeaufschlagungsabschnitte aufweisen, allesamt kein verstellbares Blockierungsteil zum Inhalt. Der Fachmann erhält daher aus dem bekannten Stand der Technik keinerlei Anregung von der bewährten Anordnung eines fest angeordneten Blockierungsteils abzurücken und das Blockierungsteil verstellbar auszubilden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II des Streitpatents gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist daher gewährbar.
6.4. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des streitpatentgemäßen Verpressbackenpaars nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
6.5. Auch die übrigen von der Einsprechenden nicht angegriffenen Patentansprüche 8 bis 32 haben Bestand, weil sie neu sind und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, wie der Senat geprüft hat.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Rippel Uhlmann Pr
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