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VII ZB 24/25

BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 24/25 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2025 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2025:011025BVIIZB24.25.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Hannamann beschlossen:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde oder einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin II vom 22. Juli 2025 (6 T 2/25) wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wird abgelehnt.

Gründe:

I. 1 Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner einen für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Wedding - Europäisches Mahngericht Deutschland - erwirkt, den das Amtsgericht durch Beschluss vom 30. März 2022 (70b C 26/21) für nichtig erklärt hat. Diesen Beschluss betreffende Berichtigungsanträge der Antragstellerin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 16. April 2025 zurückgewiesen und durch weiteren Beschluss vom 4. Juni 2025 die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen die Entscheidung vom 16. April 2025 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (6 T 2/25) hat die Einzelrichterin der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin II die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Juni 2025 zurückgewiesen.

Mit einem am 1. August 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 30. Juli 2025 hat die Antragstellerin persönlich "sofortige Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO" gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt, wobei sie zur Begründung dieses Antrags die drei Punkte "Anwaltszwang", "Kostenbedürftigkeit" und "Erfolgsaussicht" angeführt hat. Mit Schreiben vom 19. August 2025 hat die hiesige Rechtspflegerin die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, weshalb es auch an der erforderlichen Erfolgsaussicht für den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts fehle. Mit einem am 25. August 2025 hier eingegangenen Schreiben vom 19. August 2025 hat die Antragstellerin "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO" gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 22. Juli 2025 (6 T 2/25) eingelegt, mit der sie - neben weiteren Anträgen - die Feststellung, dass der betreffende Beschluss "die Revision zulässt", sowie die Bewilligung von "Verfahrenskostenhilfe" und die Befreiung vom Anwaltszwang beantragt. Mit Schreiben vom 23. August 2025, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 29. August 2025, hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 19. August 2025 mitgeteilt, sie bestehe "ausdrücklich auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Zivilprozessordnung (ZPO)"; außerdem hat sie unter Anführung von § 78b ZPO "die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung meiner Rechte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren" beantragt. Mit einer weiteren, als "Eilantrag auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 165 Abs. 2 GVG i.V.m. § 78b ZPO" überschriebenen Eingabe vom 15. August 2025,

beim Bundesgerichtshof eingegangen am 2. September 2025, wird die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts "als Pflichtanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren" begehrt.

II.

1. Das als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines - von der Antragstellerin teils als "Rechtsbeschwerde", teils als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichneten - Rechtsmittels gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 22. Juli 2025 (6 T 2/25) zu behandelnde Begehren der Antragstellerin ist abzulehnen. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel - unter anderem - voraus, dass dieses hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es hier schon deshalb, weil gegen die landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, insbesondere weder eine Rechtsbeschwerde noch eine Nichtzulassungsbeschwerde, statthaft ist.

Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 22. Juli 2025 (6 T 2/25) über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Wedding ist, wie schon die Rechtspflegerin in ihrem Hinweisschreiben vom 19. August 2025 zutreffend ausgeführt hat, das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde unstatthaft. Es ist gegen diese Entscheidung weder von Gesetzes wegen eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Landgericht in dessen Beschluss zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 22. Juli 2025 (6 T 2/25) ist ebenso wenig die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von Gesetzes wegen nur gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht eröffnet. Eine solche Entscheidung liegt hier schon im Ausgangspunkt nicht vor. Das Landgericht Berlin II hat mit dem Beschluss vom 22. Juli 2025 nicht als Berufungsgericht über eine Berufung, sondern als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde befunden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 22. Juli 2025 (6 T 2/25) auch auf anderem Wege nicht beim Bundesgerichtshof angefochten werden kann.

2. Aus diesen Gründen ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) abzulehnen. § 78b Abs. 1 ZPO setzt - unter anderem gleichfalls voraus, dass die Rechtsverfolgung der antragstellenden Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Durchführung eines - wie hier - unstatthaften Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof kommt daher die Beiordnung eines Notanwalts von vorneherein nicht in Betracht.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf erneute Eingaben in dieser Sache ein weiterer Bescheid nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Pamp Borris Halfmeier Hannamann Graßnack Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 04.06.2025 - 70b C 26/21 LG Berlin II Tegeler Weg, Entscheidung vom 22.07.2025 - 6 T 2/25 -

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Häufigkeit Paragraph
5 78 ZPO
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1 165 GVG
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