Paragraphen in 5 StR 314/12
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4 | 78 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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4 | 78 | StGB |
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StR 314/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. August 2012 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1: vorsätzlicher Insolvenzverschleppung u.a. zu 2: Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte J. zudem die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfolgung des Insolvenzdelikts ist bereits deshalb nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a, § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78b Abs. 3 StGB), weil die GmbH noch bis April 2002 am geschäftlichen Verkehr teilgenommen hat (UA S. 22). Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, wann eine Beendigung des Insolvenzdelikts bei nicht gestelltem Insolvenzantrag eintritt.
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4 | 78 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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