Paragraphen in VIII ZB 9/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 9/21 BESCHLUSS vom 11. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:110521BVIIIZB9.21.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 19. November 2020 (4 S 60/20) wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 3.600 €
Gründe:
Die vom Beklagten persönlich am 25. Februar 2021 verfasste Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN). Eine Wiedereinsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die versäumte Prozesshandlung (Einlegung des Rechtsmittels durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) nicht nachgeholt wurde.
Dr. Milger 3 Dr. Schmidt Dr. Fetzer Wiegand Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Otterndorf, Entscheidung vom 21.09.2020 - 2 C 167/20 LG Stade, Entscheidung vom 19.11.2020 - 4 S 60/20 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen