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6 StR 207/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 207/24 BESCHLUSS vom 11. Juni 2024 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geriner Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:110624B6STR207.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2024 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Dezember 2023 a) dahin geändert, dass schuldig sind aa) der Angeklagte D. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis in zwölf Fällen,

bb) der Angeklagte L. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Cannabis, und cc) der Angeklagte C. des Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen; b) hinsichtlich der den Angeklagten L. betreffenden Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32.820,43 Euro angeordnet wird; c) unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die gegen aa) den Angeklagten D. in den Fällen II.2 bis 10 und II.12 bis 14 der Urteilsgründe verhängten Strafen sowie die Gesamtstrafe,

bb) den Angeklagten L. in den Fällen II.2, II.4, II.6 bis 10, II.12., II.13, II.15, II.16, II.18, II.23, II.27 und II.29 der Urteilsgründe verhängten Strafen sowie die Gesamtstrafe und cc) den Angeklagten C. verhängten Strafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch bedarf in den Fällen, in denen die Angeklagten mit Cannabis handelten, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Das Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24).

Angesichts der geringeren Strafandrohung können die wegen dieser Taten verhängten Strafen keinen Bestand haben. Betreffend den Angeklagten C. kommt es deswegen auf die bedenkliche Erwägung, in allen Fällen sei der Grenzwert zur nicht geringen Menge „um ein Vielfaches“ überschritten, nicht mehr an. Die Aufhebung der Strafen entzieht den Gesamtstrafen die Grundlage. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Da im Fall II.17 der Urteilsgründe das Kokain vor dessen Übergabe an die Käufer sichergestellt wurde und der Angeklagte L. insoweit keinen Erlös erzielte, ist der ihn betreffende Einziehungsbetrag entsprechend herabzusetzen.

Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 18.12.2023 - 26 KLs 18 Js 10616/22

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